STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Anhwort angeben) 35-0141.50/9442 Dresden, Januar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/3768 Thema: Krankenstand bei der Sächsischen Polizei 1-4 Quartal 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war der Krankenstand (durchschnittliche Krankheitstage pro Quartal) der Polizeivollzugsbeamten bis zum 51. Lebensjahr in den jeweiligen Behörden im Jahr 2015? (Bitte aufgeschlüsselt'nach Laufbahngruppe und Behörde und nachgeordneten Dienststellen) Frage 2: Wie hoch ist der Krankenstand (durchschnittliche Krankheitstage pro Quartal) der Polizeivollzugsbeamten über dem 51. Lebensjahr m den jeweiligen Behörden im Jahr 2015? (Bitte aufgeschlüsselt'nach Laufbahngruppe und Behörde und nachgeordneten Dienststellen) Frage 3: Wie hoch ist der jeweilige Anteil an Beamten der unter den Fragen 1 und 2 bezeichneten Gruppen, die in Summe länger als sechs Monate krank sind? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Eine Antwort der Staatsregierung ist innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzügHch und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen , das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Sfr. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze; Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIMSTE^IUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand derzeit keine Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Weitere sinnvolle Recherchen sind innerhalb der "Antwortfrist nicht möglich. Eine über die im Weiteren genannten Differenzierungen hinausgehende Fragestellung wird aufgrund des damit verbundenen Aufwands ohne Einschränkungen der Funktions"- fähigkeit der mit der Personalverwaltung befassten Bereiche auch zukünftig nicht beantwortbar sein, da hierfür grundsätzlich eine nachträgliche händische Auswertung der Personalakten aller Bediensteten der sächsischen Polizei für den fragegegenständ"- lichen Zeitraum erforderlich wäre. Eine über die im Weiteren genannten Differenzierungen hinausgehende statistische Erfassung von Kränkendsten, die ausschließlich zum Zweck der Beantwortung parlamentarischer Anfragen durchgeführt würde, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Eine differenzierte kontinuierliche statistische Erhebung von Kränkendsten nach Alterskohorten Laufbahn, Geschlecht, Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit und Dienststetle (Polizeidirektionen, Landeskriminalamt, Polizeiverwaltungsamt, Hochschule der sächsischen Polizei (FH) und Präsidium der Bereitschaftspolizei) wird jeweils nur jährlich zum Stichtag 31. Dezember durchgeführt. Die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit wird dabei den folgenden Zeiträumen zugeordnet: . sechs Wochen . mehr als sechs Wochen . mehr als zwölf Wochen Die vorgenannten Daten liegen in aufbereiteter Form frühestens Mitte Februar des jeweiligen Jahres und damit für den fragegegenständlichen Zeitraum frühestens Mitte Februar 2016 vor. Darüber hinaus wird eine quartalsweise Erhebung der Krankenstände nach Dienststellen durchgeführt, die jedoch nicht nach Alter, Laufbahn oder Geschlecht differenziert. wobeyau^h hier Daten erst zum Ende des dem Quartalsende folgenden Monats vorliegen . Mit ffeuifidlichen Grüßen Mäfkus Ulbi