STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSE1\J DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/9446 Dresden, F^ebruar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3793 Thema: Krankenstand bei der Sächsischen Polizei in 2015 zu Kleinen Anfragen Drs. 6/2021 und Drs. 6/3153 Nachfrage Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellen sich der Krankenstand sowie die Dauer der Krankheitsfälle der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Polizei im Jahr 2015 dar? (Bitte aufgeschlüsselt gemäß Anlage 1 zu Drs. 6/2021 nach Landespolizei , Polizeidirektionen, Landeskriminalamt, Präsidium der Bereitschaftspolizei , Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und Polizeiverwaltungsamt sowie nach Funktionsebene - Verwaltung/Stab, Schutzpolizei, Kriminalpolizei usw. sowie Gesamtkrankenstand, Krankenstand , Krankentagen, Krankheitsdauer unter und über sechs Wochen und über zwölf Wochen, Ausfalltagen!) Frage 2: Wie stellen sich der Krankenstand sowie die Dauer der Krankheitsfälle der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Polizei im vierten Quartal 2015 dar? (Bitte aktualisiert aufgeschlüsselt gemäß Aufstellung zu Drs. 6/3153 nach Landespolizei, Polizeidirektionen, Landeskriminalamt , Präsidium der Bereitschaftspolizei, Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und Polizeiverwaltungsamt sowie Gesamtkrankenstand, Krankheitsfällen, Krankenstand unter und über sechs Wochen!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 2: Auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/3768 wird verwiesen. Nach Vorliegen der dort bezeichneten Datengrundlage wird entsprechend nachberichtet. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STB^1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei waren 2015 nur eingeschränkt dienstfähig? (Bitte aufgeschlüsselt nach Polizeidirektionen, Polizeirevieren , Landeskriminalamt, Präsidium der Bereitschaftspolizei, Hochschule der sächsischen Polizei (FH), Polizeiverwaltungsamt!) Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten existiert eine Kategorie "eingeschränkt (Polizei-)dienstfähig" nicht. Unterschieden wird lediglich zwischen dienstfähig und nicht dienstfähig. Beamtinnen bzw. Beamte sind dann dienstunfähig, wenn die Erfüllung der Dienstpflichten wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Beamte des Polizeivollzugsdienstes sind dann polizeidienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt (§ 38 Abs. 1 SächsBG). Ist eine Wiedererlangung der Polizeictienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre nicht zu erwarten, ist die Polizeidienstunfähigkeit dauerhaft. Eine statistische Erfassung von für die Dienstverrichtung relevanten gesundheitlichen Einschränkungen findet nur bei den Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes und dann statt, wenn die Einschränkung mindestens drei Monate andauert. Bei den Beamten der anderen Fachrichtungen, die in der sächsischen Polizei beschäftigt werden, existieren keine Informationen, die sich statistisch dahingehend auswerten ließen. Demzufolge handelt es sich bei den in der folgenden Tabelle ausgewiesenen Fällen ausschließlich um Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes, von denen bekannt ist, dass sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst für mindestens drei Monate nicht mehr genügen, deren auszuübende Funktion in der Regel jedoch die besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr uneingeschränkt erfordert. PD Dienststelle ^D DP PDGR PDL PDZW LKA BPP PVA PolFH 241 / 316 133 429 195 25 26 Mit fifjsun^llichen Grüßen MaYkusUlbig1 Seite 2 von 2 2016-02-08T12:38:54+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes