STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage des Abgeordneten Falk Neubert, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3801 Thema: Novellierung Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Bisher gab es nur Andeutungen, jedoch keine offiziellen Äußerungen hinsichtlich einer möglichen Novellierung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes. Im heutigen Interview mit dem MDR (http:\\www.mdr.de\-info\audio 13711314.html) äußerte sich die Staatsministerin Dr. Eva-Maria Stange nun unter anderem wie folgt: „Wir haben ohnehin geplant, das Hochschulgesetz zu novellieren"." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche inhaltlichen Punkte sollen aus Sicht der Staatsregie rung im Prozess der Novellierung diskutiert bzw. geändert werden? Frage 2: In welcher Art und Weise soll die Einbeziehung externer Part nerinnen in diesen Prozess der Novellierung erfolgen? Frage 3: In welcher Art und Weise soll die Einbeziehung des Parlamen tes in diesen Prozess der Novellierung erfolgen? Frage 4: Wann soll der erste Referentenentwurf der Staatsregierung vor liegen? Frage 5: Wie soll aus Sicht der Staatsregierung insgesamt die Zeit schiene der Novellierung des Hochschulfreiheitsgesetzes aussehen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Gemäß Koalitionsvertrag ist eine Novellierung nicht ausdrücklich vereinbart. Gleichwohl ist es Aufgabe einer Regierung, Änderungsbedarfe bei bestehen den Regelungen stets zu prüfen. Bezüglich des Hochschulfreiheitsgesetzes wird der Prüfprozess noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Vorrang hat die Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplanes. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/1/4-20/6 Dresden, /^Februar 2016 Zertifikat seit 2007 audii be'ufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17 Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Im Übrigen sieht die Staatsregierung von einer Beantwortung ab. Gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsreg ierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigen verantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentschei dungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-I-06; grundlegend: Urteil des BVerfG vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100). Die Fragen 1, 2, 4 und 5 berühren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die Staatsregierung nach Maßgabe der Verfassung Anteil an der Gesetzgebung hat, Art. 59 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf, und gem. Art. 64 Abs. 1, 70 Abs. 1 Alt. 1 SächsVerf über Gesetzesvorlagen beschließt; sie verfügt somit über ein eigenes und alleiniges Recht, Gesetzesvorlagen in den Landtag einzubringen. Eine Pflicht, den Landtag noch vor dem Abschluss des Meinungsbildungs- und Abstim mungsprozesses innerhalb der Staatsregierung über den zum Zeitpunkt einer Kleinen Anfrage jeweils aktuellen Stand zu möglichen Änderungen des Sächsischen Hochschul freiheitsgesetzes, zur eventuellen Beteiligung sachverständiger Dritter oder zu zeitlichen Planungen zu informieren, besteht somit nicht. Eine solche Pflicht wäre mit dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung auch nicht zu vereinbaren, da sie sich auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge, nämlich auf die Vorbereitung von Gesetzes vorlagen, und damit auf den grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Feststellungsbereich der Staatregierung, bezöge (so auch der SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, a. E.). Der Landtag als zuständiger Gesetzgeber für das Hochschulrecht wird spätestens mit Einreichung der Gesetzesvorlage umfassend und verbindlich über die Vorstellungen der Staatsregierung informiert werden. Danach, aber auch unabhängig von der Einreichung einer Gesetzesvorlage, hat es der Gesetzgeber alleine in der Hand, das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz nach seinen Vorstelllungen zu ändern. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung ^2.flktJLJ( Dr. Fritz Jaeckel Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Seite 2 von 2 2016-02-10T14:25:38+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes