STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141.51/7961 Dresden ^ Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, DIE LINKE-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3804 Thema: Auswirkungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16. Dezember 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Zweiten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16. Dezember 2015 ist unter Artikel 1, Punkt 17 zu lesen:,Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1 Betrifft die Neuregelung des § 47 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung nach dem Gesetzestext nur Neubauten oder auch Bestandsbauten? (Bitte mit Begründung) Die Drs.-Nr. 6/2773 enthält in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung Erläuterungen zum Anwendungsbereich der Regelung des § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung. Hier wird u. a. ausgeführt, dass die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern für Neubauten "sowie bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen von formell und materiell rechtmäßigen Bestandsbauten gemäß den allgemeinen Grundsätzen zum Bestandsschutz im Baurecht" verbindlich vorgeschrieben wird. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Im Baurecht gilt der Grundsatz des Bestandsschutzes, der sich aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz ableitet. Ein rechtmäßig errichtetes Gebäude bleibt danach rechtmäßig, auch wenn sich das maßgebliche Recht später ändert und das Bauwerk dem geänderten Recht nicht mehr entspricht (BGH, Urteil vom 20. September 1984 - III ZR 58/83 -, zitiert: nach juris). In diesen Fällen besteht keine Nachrüstpflicht. Keinen Bestandsschutz genießt ein rechtmäßig errichtetes Gebäude, wenn es selbst oder seine Nutzung wesentlich geändert: wird (st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - IV C 85.77 - VGH München, Beschluss vom 21. Juni 1994 -4 B 108.94; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2005 - 25 K 3900/04 - zitiert nach juris). Wird eine wesentliche Änderung oder Nutzungsänderung des Bauwerks vorgenommen, besteht eine Nachrüstpflicht. Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung des Gebäudes sind keine wesentliche Änderung des Bauwerks (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80/82 - zitiert nach juris). Frage 2: Sollte § 47 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung für Bestandsbauten Gültigkeit besitzen, bis zu welchem Zeitpunkt hat dementsprechend eine Ausstattung mit Rauchwarnmelder zu erfolgen? Sofern nach den allgemeinen Grundsätzen zum Bestandsschutz im Baurecht eine Ausstattung mit Rauchwarnmeldern erforderlich ist, besteht die Pflicht mit Aufnahme der (geänderten) Nutzung. Frage 3: Wie beabsichtigt die Sächsische Staatsregierung die Einhaltung des § 47 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung zu überprüfen? Eine besondere Kontrollpflicht durch die Bauaufsichtsbehörden besteht nicht. Frage 4: Welche versicherungsrechtlichen Folgen für Mieter und Wohnungseigentümer ergeben sich im Schadensfall aus einem Verstoß gegen § 47 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung bzw. nicht erfolgter Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift ? Zu den versicherungsrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Regelung in der Sächsischen Bauordnung kann das Staatsministerium des Innern keine Auskunft geben [^fes hängt von dem individuellen, privat-rechtlichen Versicherungsvertrag der Betroffe ^'en ab. Das Staatsministerium des Innern hat nicht die Pflicht, aus Anlass einer Kleir^n abfrage in eine abstrakte, hypothetische Rechtsprüfung einzutreten. Mit fteufSdlichen Grüßen Markus Ulb Seite 2 von 2 2016-02-08T08:33:52+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes