STAATSM11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/9451 Dresden . (,. Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3807 Thema: Nachfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange: "Ermittlung gegen Polizeibeamte im Rahmen von Demonstrationen " (Drs. 6/1042) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 10. Juni 2015 berichtete der mdr: .Gegen einen Polizisten, der im Februar in Chemnitz einen Demonstranten geschlagen haben soll, ist Anklage erhoben worden. Das hat eine Sprecherin der Behörde dem MDR bestätigt. Der 28-jährige Bereitschaftspolizist aus Chemnitz wird beschuldigt, einen Jugendlichen auf einer Anti-Pegida-Demonstration ohne Grund mit der Faust geschlagen zu haben. Allerdings habe das Gericht noch nicht über die Eröffnung einer Hauptverhandlung entschieden . Offenbar hat der Polizist aber nicht zum ersten Mal körperliehe Gewalt angewendet. Er muss sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft bereits am 1. Juli wegen eines anderen Vorfalls vor dem Amtsgericht Chemnitz verantworten. Der Vorwurf lautete auf Körper- Verletzung im Amt. Der Polizist soll bei einer Ausweiskontrolle übermäßig hart vorgegangen sein, als sich der Kontrollierte widersetzte.' (Quelle: http://www.mdr.de/sachsen/anklage-polizist-chemnitz100_zcf 1f179a7_zs-9f2fcd56.html)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Stand des Verfahrens gegen den in der Vorbemerkung genannten Polizeibeamten bezüglich der mutmaßlichen Körper- Verletzung im Rahmen der Anti-Pegida-Demonstration in Chemnitz dar? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN In dem in der Fragestellung genannten Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Chemnitz am 7. Oktober 2015 zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, so dass es noch nicht rechtskräftig ist. Frage 2: Wann wurden welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegen den in der Vorbemerkung genannten Polizeibeamten ergriffen? Aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 SächsVerf werden zu dieser Frage keine Angaben gemacht. Das Recht auf Datenschutz bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 SächsVerf (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010, Vf. 54-I-09). Der Auskunftserteilung steht im konkreten Fall das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeine Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Staatsregiemng und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Artikel 36 SächsVerf). Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wird nach einem Beamten gefragt, sodass mithin eine Bestimmbarkeit der Person im Sinne von § 3 Abs. 1 SächsDSG gegeben ist. Außerdem ließen sich in diesem Fall Rückschlüsse zu Inhalten aus einer Personalakte ziehen. Auskünfte zu Inhalten aus einer Personalakte berühren ebenfalls das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Person l ich keitsrechts . Die Beantwortung dieser Frage in einer nichtöffentlichen Sitzung eines Ausschusses mit erffeprechendem Geheimhaltungsvermerk (Anlage 2 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags) ist möglich. ff Mit freupiälichen Grüßen Markus Ulbi< Seite 2 von 2 2016-02-08T08:32:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes