Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3811 Thema: Aufwandsentschädigung Freiwillige Feuerwehr Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Gemeinden in Sachsen werden Aufwandsentschädigungen für Einsätze von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr gezahlt? In welcher Höhe erfolgt dies und werden Entschädigungen pauschalisiert oder differenziert berechnet bzw. ausgezahlt? Frage 3: Wie ist die Entwicklung der Höhe der Entschädigung seit 2005 verlaufen ? Bitte nach Gemeinde, absoluter Höhe und in prozentualer Höhe aufschlüsseln. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 3: Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51/7963 Dresden, 4. Februar 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES 1N1NERN Freistaat SACT-fSETN Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) weisungsfreie Pflichtaufgabe und damit Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde. Damit entscheidet die Gemeinde selbst über die Gewährung und die Höhe der Aufwandsentschädigung für geleistete Einsätze der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Eine gesetzliche Regelung zu Aufwandsentschädigungen für Einsätze von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Freistaat Sachsen existiert nicht. Im Übrigen sind lediglich Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (SächsFwVO) geregelt. Frage 2: Werden Aufwandsentschädigungen aus Einsätzen im Rahmen der Tätigkeit für die Freiwillige Feuerwehr bei Beziehern bzw. Bezieherinnen von sogenannten Hartz IV Leistungen als Einkommen angerechnet? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage geschieht dies? Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Freiwilligen Feuerwehr stellen grundsätzlich Einkommen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB^'I) dar und sind deshalb von dem Leistungsberechtigten gegenüber dem Jobcenter abzugeben und bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung erfolgt nach den §§ 11 bis 11b SGB II. Mi^freujndlichen Grüßen Markus Ul Seite 2 von 2 6_3811_rs SB2-6PS-Biz16020509111 2016-02-08T09:20:14+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes