STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51/7962 ,. ?1Dresden, /Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Tischendorf, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3813 Thema: Widersprüchliche Aussagen des Innenministeriums zum gleichen Sachverhalt Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Hinweise des Staatsministeriums des Innern (SMI) in dessen Leitfaden für freiwillige Gemeindezusammenschlüsse aus dem Jahre 2013 wurden zwischenzeitlich überarbeitet. Sie sind im Sachsenlandkurier des SSG Ausgabe Januar/Februar 2016 auf den Seiten 6 ff. veröffentlicht . In Abschnitt 1.2 ,Rechtsgrundlagen' ist im vorletzten Absatz festgehalten : , Mit den Gesetzen zur Gemeindegebietsreform in den Planungsregionen wurden 1998 Verwaltungsräume abgegrenzt. An den Maßstäben und Intentionen dieser Reformgesetzgebung haben sich gemeindliche Gebietsänderungsvorhaben auch heute noch zu orientieren. Daraus folgt unter anderem, dass der Neubildung von Einheitsgemeinden innerhalb bestehender örtlicher Verwaltungseinheiten, wie Verwaltungsgemeinschaften (VG) oder Verwaltungsverbänden (W), Vorrang vor möglichen gebietlichen Alternativen einzuräumen ist.' Der Hinweis des SMI besagt eindeutig, dass sich der Austritt einer Gemeinde aus einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft nach den Maßstäben zu richten hat, welche der Gemeindegebietsreform im Jahre 1998 vom Sächsischen Landtag zugrunde gelegt worden waren. Ziel der Zulassung der Organisationsform der Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft war die spätere Zusammenführung der Mitgliedsgemeinden dieser Verwaltungsgemeinschaft in einer Einheitsgemeinde ." Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage an die Staatsregierung: Wie ist die o. g. aktuelle rechtliche Würdigung des SMI mit der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf meine Kleine Anfrage, Drs.-Nr. 6/573 als gleichlautende Rechtsaufassung in Einklang zu bringen, in der es u. a. wie folgt lautet: "Demnach kann die Verwaltungsgemeinschaft aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn feststeht, dass jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung in eine andere Gemeinde eingegliedert wird, sich mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt oder noch den Anforderungen des § 3 Abs. 3 entspricht. ... Sofern die Gemeinde Niederwürschnitz nunmehr die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Lugau-Niederwürschnitz begehrt, um sich freiwillig in die Stadt Stollberg /Erzgeb. einzugliedern ist dies ein grundlegend anderer Sachverhalt. ..."? Die Aussagen des Staatsministeriums des Innern widersprechen sich nicht. Die Hinweise des Leitfadens a.a.0. befassen sich allgemein mit der Neubildung von Gemeinden innerhalb bestehender örtlicher Verwaltungseinheiten. Sie entsprechen inhaltlich Ziffer 2. der "Grundsätze für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen", (im Folgenden: "Grundsätze für freiwillige Zusammenschlüsse") vom 26. Oktober 2010 (SächsABI. S. 1620). Hiernach haben sich die mit den Gesetzen zur Gemeindegebietsreform in den Planungsregionen 1998 gebildeten örtlichen Verwaltungseinheiten (Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände ) hinsichtlich ihrer jeweiligen räumlichen Abgrenzung in aller Regel bewährt. Der Zusammenschluss von Gemeinden innerhalb bestehender örtlicher Verwaltungseinheiten ist daher als Regelfall und daher vorrangig anzustreben. Die Antwort der Sächsischen Staatsregierung in der Drs.-Nr. 6/573 bezog sich auf eineu konkreten Antrag einer Gemeinde auf Ausscheiden aus einer Verwaltungsgemeinschaft . Sie entspricht ebenfalls den "Grundsätze für freiwillige Zusammenschlüsse". Hiernach soll nur in besonderen Ausnahmeverhältnissen und bei Vorliegen einer den "Grundsätzen für freiwillige Zusammenschlüsse" entsprechenden Neugliederungsalternative ^das Ausscheiden einer Gemeinde aus einer Verwaltungsgemeinschaft möglich sein. lpas/echtliche Instrumentarium für einen solchen Antrag bieten §§ 38 Abs. 2 i.V.mi!27Abs. 1 SächsKomZG. Mit frjsunfcllichen Grüßen MarKus Ulbig Seite 2 von 2 2016-02-03T15:12:11+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes