STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9467 DresdenA. Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3830 Thema: Linksextremistische, antifaschistische Website indymedia .org Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: Auf der Seite https://linksunten.indymedia.org/de/node/160914 (abrufbar 11.01 .2016) steht unter anderem geschrieben: , Randalemeister 2015 Verfasst von: Komitee der 1.Liga für Autonome. Verfasstam: 02.12.2015-01:07. Kommentare: 16 And the winner is... Leipzig! Das Komitee der 1 Liga für Autonome gratuliert den Genossinnen zum diesjährigen Titel:"'Randalemeister 2015'. Das Komitee hat es sich nicht leicht gemacht bei der Entscheidüng , dennoch wird der Vorschlag sicher auf Zustimmung bei den Behörden stoßen. Es muss hier auch auf die Kontinuität der Genosslnnen verwiesen werden. In der weiteren Auswahl dabei waren: Frankfürt , Bremen, Hamburg und Berlin. Neben der bekannten ,Wagensportliga' (,Musik, bitte') wurde es Zeit eine neue ,Liga' zu begründen. Für die gemeinsame Party aller autonomen Gruppen schlägt das Komitee die Weihnachtsfeier des ,Antifa e. V. ' am 12. Dezember in Connewitz vor. Sollte der Vorschlag zu kurzfristig sein, bieten sich noch die Silvesterfeierlichkeiten am Connewitzer Kreuz an oder die Geburtstagsparty von Legida im Januar 2016.' Anschließend werden mehrere Artikel chronologisch aufgelistet, die einen Zusammenhang von Straftaten mit Übergriffen durch Linksextremisten kennzeichnen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Auf der Webseite finden sich unzählige weitere, gewaltverherrlichende Artikel, die zumindest eine psychische Beihilfe, teilweise auch die direkte Aufforderung zur Begehung von Straftaten beinhalten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Einflussmöglichkeiten hat die Staatsregierung, um auf eine Abschaltung der oben genannten Webseite hinzuwirken? Rechtsgrundlagen zur Sperrung von Webseiten bieten § 59 Abs. 3 und 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) oder § 20 Abs. 1, 4 Jugendmedizinschutz-Staatsvertrag i. V. m. § 59 Abs. 3 RStV. Frage 2: Welche Straftaten im Zusammenhang mit der Webseite sind der Staatsregierung bekannt? Im Zusammenhang mit der angefragten Internetseite sind zwei Straftaten wegen des Ausspähens von Daten gem. § 202a StGB, zwei Straftaten wegen Verleumdung gem. § 187 StGB und ein Verstoß gegen das KunstUrhG registriert. Frage 3: Wurde gegen die Hintermänner der Webseite bereits ermittelt? Eine Legaldefinition für den Begriff "Hintermänner" ist der Staatsregierung nicht bekannt . Es wird davon ausgegangen, dass der Fragesteller damit als Metapher heimliehe Planer oder Urheber von Straftaten meint, die im volkstümlichen Sprachgebrauch nicht nur als "Hintermänner", sondern auch als "Drahtzieher, Strippenzieher, Strohmann oder Graue Eminenz" bezeichnet werden und im Hintergrund Straftaten planen, sie aber bewusst von anderen ausführen lassen, um unerkannt zu bleiben. Zu "Hintermännern " in diesem Sinne liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 4: An welchem Ort befindet sich der Server derWebseite? Es wird auf die Internetseite http://whois.domaintools.com/indvmedia.ora verwiesen. Mit Stand vom 3. Februar 2016 verweist diese Internetseite auf den Standort Kanada. Frage 5: In welchem Maße nutzt die Polizei die oben genannte Webseite als Informationsquelle , um linksextremistische Kriminelle an der Begehung von Straftaten zu hindern? Die Frage kann nicht beantwortet werden. Einer Beantwortung stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Frei- Staates Sachsen entgegen. Seite 2 von 3 STAATSM1TM1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1NJ Mit Auskünften dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Polizei allgemein Internetseiten und im speziellen die angefragte Internetseite zur Prävention von Straftaten benutzt, würde die Staatsregierung polizeiliche Vorgehensweisen im Bereich der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizei gefährden. Eine Preisgäbe dieser sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Kriminellen würde dies ermöglichen, polizeiliche Maßnahmen sowie polizeitaktische Optionen einzuschätzen und ihre kriminellen Strategien und Taktiken hieran auszurichten. Hierdurch würden die polizeilichen Möglichkeiten zum Einsatz von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen und damit zur Bekämpfung besonders gefährlicher und sozialschädlicher Kriminalitätsbereiche erheblich eingeschränkt oder sogar neutralisiert werden. Entsprechende Gefahren und Straftaten könnten dann nicht mehr wirkungsvoll abgewehrt bzw. verhütet oder verfolgt werden. Das Interesse der Staatsregierung am Schutz der dargestellten Rechtsgüter macht es auch erforderlich, eine Beantwortung in jeglicher Hinsicht abzulehnen, da eine positive wie auch eine negative Antwort zu einer Gefährdung der dargestellten Rechtsgüter führen könnten. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine Zusammenschau verschiedener oder teilweiser Antworten zu diesem Themenkomplex entsprechende Rückschlüsse gezogen und die dargestellten Rechtsgüter im Ergebnis in gleicherweise gefährdet werden könnten. Das Interesse der Staatsregierung am Schutz der dargestellten Rechtsgüter war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem schützenswerten Interesse an einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhajtungsinteressen der Staatsregierung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahm^i der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem E^-geb^is, dass der erforderliche Geheimschutz nur dann hinreichend gewährleistet we/'dei/können, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Mit fr^unfdlichen Grüßen Markus Ulbic Seite 3 von 3 2016-02-10T12:10:27+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes