STAATSM1M1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 25-0141.5U7965 Dresden, (| Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3833 Thema: Gebühreneinnahmen durch Melderegisterauskünfte im Frei- Staat Sachsen im Jahr 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: In welcher Höhe haben die Kommunen im Freistaat Sachsen aus Melderegisterauskünften im Jahr 2015 Einnahmen (Angabe des Betrages bitte insgesamt und unterschieden nach: a) einfacher Melderegisterauskunft an Private b) Sammelauskünfte an Private c) erweiterter Melderegisterauskunft d) Gruppenauskünfte an Private f) Auskünfte an Adressbücher g) Auskünfte von Alters- und Ehejubilaren an die Presse h) Auskünfte an Religionsgemeinschaften i) Auskünfte an den MDR j) Auskünfte an den Suchdienst k) sonstige Einnahmen) erzielt? Vorbemerkung: Eine umfassende Statistik über die einzelnen Fragegegenstände wird nicht geführt. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage würden" deshalb die sächsisehen Meldebehörden um Auskunft ersucht. Die Antwort basiert auf Rückmeldungen von rund 90 Prozent der sächsischen Meldebehörden, von denen wiederum nicht alle die Frage vollständig, d. h. alle Fragegegenstände, beantwortet haben. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Sfr. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zum 1. November 2015 ersetzte das Bundesmeldegesetz (BMG) das bisherige Melderechtsrahmengesetz (MRRG) sowie das Sächsische Meldegesetz (SächsMG). Da s Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) trat ebenfalls zum 1. November 2015 in Kraft. Auswiesen Gründen wird in der Anlage sowohl auf die vor als auch auf die nach dem 1. ^ verTiber2015 geltenden Rechtsvorschriften Bezug genommen. Bezüglich derweiter ^i Beantwortung der Frage wird auf die Anlage verwiesen. idlichen Grüßen Markus Ulbig\ Anlage Seite 2 von 2 Anlage Frage Einnahmen (in EUR) aus 2015 a Einfachne Melderegisterauskünften an Private (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SächsMG bzw. § 44 BMG seit 01.11.2015) 352.540,14 Einfachen Melderegisterauskünften an Private mittels verarbeitbarer Datenträger oder durch Datenübertragung (§ 32 Abs. 2 SächsMG bzw. § 49 Abs. 1 BMG) 0,00 Einfachen Melderegisterauskünften an Private mittels automatisierten Abrufs über das Internet (§ 32 Abs. 4 SächsMG bzw. § 49 Abs. 2 und 3 BMG) 64.748,28 b Sammelauskünften an Private (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SächsMG bzw. § 44 Abs. 2 BMG) 18.925,31 c Erweiterten Melderegisterauskünften (§ 32a Abs. 1 SächsMG bzw. § 45 Abs. 1 BMG) 26.294,27 d Gruppenauskünften an Private (§ 32a Abs. 3 SächsMG bzw. § 46 BMG) 2.214,92 f Datenübermittlungen zur Veröffentlichung in Adressbüchern (§ 33 Abs. 3 SächsMG bzw. § 50 Abs. 3 BMG) 50,40 g Jubiläumsdatenübermittlung (§ 33 Abs. 2 SächsMG bzw. § 50 Abs. 2 BMG) 1.835,40 h Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 30 SächsMG bzw. § 42 BMG i. V. m. § 7 SächsAGBMG) 119,40 i Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk (§ 30a SächsMG bzw. § 48 BMG i. V. m. § 6 SächsAGBMG, seit 01.11.2015 gebührenfrei) 18.967,89 j Datenübermittlungen an Suchdienste (§ 31 SächsMG bzw. § 43 Abs. 1 BMG, seit 01.11.2015 gebührenfrei) 0,00 k sonstigen Einnahmen 71.362,34 Einnahmen von Einwohnermeldeämtern ohne getrennte Aufschlüsselung 405.826,70 insgesamt 962.885,05 Einnahmen aus Melderegisterauskünften SB2-6PS-Biz16020914522 6_3833_Anlage Anlage 1 2016-02-10T08:31:14+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes