SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948101076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3857 Thema: Verkauf bewirtschafteter Gewässer Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen, und muss nicht auf Fragen eingehen , die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). S SAcHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/46-W 2000/20/27/122- 2016/2314 Dresden, 5 . Februar 2016 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen .de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunaen . STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN ~SACHsEN Frage 1: Wie ist die Verteilung der Eigentumsverhältnisse von Seen und Gewässern bezogen auf Privateigentum, Eigentum durch den Freistaat Sachsen und Eigentum durch den Bund. (bitte Aufschlüsseln prozentual bezogen auf die Anzahl und absolut nach Fläche/ Hektar) Hinsichtlich der Verteilung der Eigentumsverhältnisse von Seen und Gewässern bezogen auf Privateigentum und Bundeseigentum liegen der Staatsregierung keine Kenntnisse vor. Dies fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich und damit auch nicht in die Amtsführung der Staatsregierung. Die Angaben beziehen sich auf die landeseigenen Seen und Gewässer, welche vom Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) verwaltet werden. Der Freistaat Sachsen ist Eigentümer von 10.019 Seen- und Gewässergrundstücken mit einer Fläche von insgesamt 14.568 ha. Davon entfallen 4.223 ha auf Fließgewässer und 10.345 ha auf stehende Gewässer(Seen, Teiche). Die Fließgewässer hat der Staatsbetrieb SIB als betriebsnotwendiges Vermögen der Landestalsperrenverwaltung überlassen. Die stehenden Gewässer wurden an geeignete Bewirtschafter verpachtet. Frage 2: Laut Drucksache 5/2573 gab es Gespräche zwischen dem Freistaat und dem Bund über die Privatisierung bundeseigener Gewässer. Wie viele Gewässer wurden seitdem verkauft? (bitte Aufschlüsseln wie viele davon an den Freistaat Sachsen und in Privatbesitz verkauft wurden) Frage 3: Wie viele dieser verkauften Seen waren davon bewirtschaftet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 - 3: Es sind keine bundeseigenen Gewässer bekannt, die vom Freistaat Sachsen gekauft wurden und vom Staatsbetrieb SIB zu verwalten sind. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN ~SJtCHsEN Frage 4: Wird bei dem Verkauf von Gewässern aus Bundes- oder Landesbesitz auf die Möglichkeit der Weiterbewirtschaftung geachtet? Frage 5: Welche Kriterien werden Verkäufen aus Bundes- und Landesbesitz zu Grunde gelegt? (Verkauf ausschließlich nach Höchstpreis, oder unter Berücksichtigung weitere Kriterien wie Erhalt oder zukünftige Bewirtschaftungsform bzw. Vorlage eines Bewirtschaftungskonzeptes) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 - 5: Grundsätzlich verkauft der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb SIB, keine Gewässerflurstücke. Im Ausnahmefall erfolgt eine Abstimmung mit den zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden sowie mit der Fischereibehörde. Als Käufer kommen nur öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kommunen) oder Personen in Betracht , welche die staatlichen Interessen an der Erhaltung und Bewirtschaftung des Gewässers dauerhaft erfüllen können. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-02-09T08:31:29+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes