STAATSM1M1STER1UM | DES INNERN ! Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) SÜ\s-0141. 51/7976 Dresden,/^. Februar 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3869 Thema: Belegung der Erstaufnahme-Einrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien werden die ab 1 Januar 2016 neu in Sachsen ankommenden Asylsuchenden in die bestehenden Erstaufnahme- Einrichtungen verteilt? Für die erste Unterbringung eines neu ankommenden Asylbewerbers können zunächst nur allgemeine Kriterien ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles gelten, da über die Asylbewerber im Zeitpunkt ihrer Ankunft regelmäßig noch nichts bekannt ist - hier steht daher zunächst die reine erste Unterbringung im Vordergrund. Diese richtet sich entweder danach, auf welche der drei Erstaufnahmeeinrichtungen in Sachsen der Asylsuchende durch das bundesweite Verteilsystem EASY optioniert wird, oder, wenn keine Optionierung über das EASY- System erfolgt, welche Einrichtung über entsprechende freie Platzkapazitäten verfügt. Bei der Unterbringung wird auch eine gleichmäßige Verteilung zwischen den Erstaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt. Erst nachdem und soweit nähere Informationen vorliegen, erfolgt in vielen Fällen durch die Landesdirektion Sachsen in Abstimmung mit den Betreibern eine differenziertere Unterbringung (z. B. eine getrennte Unterbringung der Familien von Alleinreisenden etc.). Soweit dabei Umverlegungen erfofgen , wird die neue Unterbringungseinrichtung nach Möglichkeit anhand der besonderen Bedürfnisse und der in der jeweiligen Einrichtung gegebenen Bedingungen (z. B. behindertengerechte Einrichtungen für behinderte Asylbewerber oder spezielle Einrichtung für alleinreisende/alleinerziehende oder von häuslicher Gewalt bedrohte Frauen) ausgewählt. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMI1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche konkreten "besseren Lebensbedingungen" sollen in den Erstaufnahme- Einrichtungen geschaffen werden? (bitte Maßnahmen einrichtungskonkret mit avisiertem Umsetzungstermin auflisten) Grundsätzlich wird fortlaufend versucht, die Erstaufnahmeeinrichtungen mit weiteren Freizeitangeboten (Spiel-/Sportgelegenheiten: z. B. Tischtennis- und Tischkickerräume ), Fernsehräumen, Gebetsräumen, Mutter/Kind-Räumen und zusätzlichen Aufenthaltsräumen auszustatten. Die Ausstattung bzw. Schaffung entsprechender Räumlichkeiten hängt zum einen von den baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung und zum anderen von deren zeitlichem Bestand im Rahmen der mittelfristigen Unterbringungskonzeption ab. Aufgrund der schwankenden Zugangs- und Belegungssituation in den Erstaufnahmeeinrichtungen und in Abhängigkeit vom Engagement des jeweiligen Betreibers sowie ehrenamtlicher Helfer existieren keine einrichtungsbezogenen Maßnahmepläne und Umsetzungstermine. Frage 3: Wie lange verweilten Asylsuchende im Jahr 2015 in den sächsischen Erstaufnahme -Einrichtungen? (bitte wenn möglich nach Herkunftsländern auflisten) Die Zentrale Ausländerbehörde führt keine Statistiken über die Verweildauer der Asylsuchenden in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Verweildauer 2015 mindestens zehn Tage und bis zur Neuregelung des § 47 Asylgesetz maximal drei Monate betrug. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 47 Asylgesetz zum 24. Oktober 2015 ist auch eine längere Verweildauer möglich. Frage 4: Wie viele Asylsuchende aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten nach §29a Asylgesetz verweilen seit dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 24.10.2015 wie lange in den Erstaufnahme-Einrichtungen? (bitte nach Herkunftsländern einzeln auflisten) Eine automatisierte Einzelauswertung der Belegungszahl bestimmter Nationalitäten an jedem Tag seit 24. Oktober 2015 ist nicht möglich. Ebenso ist eine automatisierte Auswertung der jeweiligen Verweildauer eines Asylsuchenden in einer Erstaufnahmeeinrichtung nicht möglich. Die Frage kann nur stichtagsbezogen beantwortet werden. Am 1. Februar 2016 befanden sich 280 Asylsuchende aus den sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a Asylgesetz in den Erstaufnahmeeinrichtungen und ihren Außenstellen. Hinsichtlich der Herkunftsländer wird auf die Anlage verwiesen. Frage 5: Wie viele Asylsuchende aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten nach §29a Asylgesetz sind seit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes am 24.10.2015 in die Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt worden? Seite 2 von 3 STAATSM11M1STER1UM ÜES 1N1MERN Freistaat SACHSEN Nach dem Inkrafttreten des geänderten Asylgesetzes am 24. Oktober 2015 erfolgte eine ^ erteilung von Asylbewerbern aus den sicheren Herkunftsländern nach § 29a Asyl^jfesetz lediglich noch bis einschließlich 47. Kalenderwoche 2015. In diesem Zeitsind /SO Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a Asylgesetz auf mdKreise und Kreisfreien Städte verteilt worden. 1-euifidlichen Grüßen Seite 3 von 3 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/3869 Sicheres Herkunftsland i. S. d. § 29a AsylG Anzahl der Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen Albanien 157 Bosnien-Herzegowina 8 Ghana 0 Kosovo 48 Mazedonien 30 Montenegro 0 Senegal 0 Serbien 37 Stand: 1. Februar 2016 SB2-6PS-Biz16021111060 6_3869_Anlage 2016-02-11T12:05:44+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes