STAATSM1TM1STERIUM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/7975 Dresden, A Februar 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90, DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3870 Thema: Rechtliche Grundlagen Kontoeröffnung Asylsuchende Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Aus dem Erzgebirgskreis erreichen mich Hinweise, dass es Asylsuchenden nicht möglich ist, ein Konto bei der Sparkasse zu eröffnen. Da bestimmte Zahlungen, zum Beispiel an den V'MS für die Schülerbeförderung , nur bargeldlos erfolgen, bringt die Verweigerung einer Kontoeröffnung erhebliche Probleme für die Betroffenen und deren Betreuer ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen können Asylsuchende ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse eröffnen? Die Einrichtung eines Zahlungskontos bedarf eines Zahlungsdiensterahmenvertrages nach § 675 f BGB. Der Vertragsabschluss unterliegt der Vertragsfreiheit , ein durchsetzbarer Anspruch gegenüber Banken aufAbschluss zumindest eines "Jedermannkontos" auf Guthabenbasis besteht bisher nicht, auch wenn sich die Banken insoweit einer freiwilligen Selbstverpflichtun 9 unterworfen haben. Sparkassen im Freistaat Sachsen sind nach § 5 Abs. 1 der Sächsischen Sparkassenverordnung verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet der jeweiligen Sparkasse auf An-- trag Girokonten zur Entgegennähme von Einlagen zu führen. Bis zum 18. _September 2016 ist durch den Bundesgesetzgeber die Zahlungskonten -Richtlinie (RL 2014/92/EU) umzusetzen, wonach allgemeirTein Rechtsanspruch (Kontrahierungszwang) auf ein BasisgirokontofürVerbrau- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN eher, und zwar als Unionsbürger und Drittstaatsangehörige sowie Asylsuchende mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, bestehen wird. Die erste Lesung des Entwurfs des Zahlungskontengesetzes hat im Deutschen Bundestag am 15. Januar 2016 stattgefunden . Frage 2: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen kann Asylsuchenden die Eröffnung eines Kontos bei einer Bank oder Sparkasse verweigert werden? Banken können die Eröffnung eines Kontos nach freiem Ermessen verweigern, soweit sie damit nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos seitens einer Sparkasse im Freistaat Sachsen besteht nach § 5 Abs. 2 der Sächsischen Sparkassenverordnung nicht, wenn der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat, das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde, das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt oder aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen der Sparkasse nicht zumutbar ist. 1. 2. 3. 4. Praktische Probleme bei der Kontoeröffnung durch Asylsuchende ergeben sich aus § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG). Danach haben KredFtinstitute sich über die Identität des Vertragspartners zu vergewissern "anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass-'und Ausweis- Pflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes." Wird kein diesen formalen Kriterien entsprechendes Identitätsdokument mit vollständigen Angaben vorgelegt, darf ein Konto nicht eröffnet werden. Einige durch deutsches Aufenthaltsrecht vorgeschriebene Vordrucke für amtliche Lichtbildausweise sehen nicht die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG vorgeschriebene Angabe des Geburtsortes des Inhabers vor. Ebenso verwenden vereinzelt Ausländerbehörden materiell, aber nicht formell zureichende Vordrucke. Dieser Problematik ist aber durch eine Ubergangsregelung vom 21. August 2015 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bis zum Inkrafttreten einer Begleitverordnung zum zukünftigen Zahlungskontengesetz abgeholfen, indem ausländerbehördlich ausgestellte Zusatzbescheinigungen oder formlose Lichtbildbescheinigungen mit Mindesta'ngaben als ausreichend anerkannt werden. Frage 3: Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, bei denen trotz des Vorliegens eines An- Spruchs auf eine Kontoeröffnung dies verweigert wurde? Nein. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Frage 4: Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene, gegen die Verweigerung einer Kontoeröffnung vorzugehen? Betroffene können die Verweigerung einer Kontoeröffnung seitens einer Bank oder Sparkasse auf gerichtlichem Wege überprüfen lassen. Daneben bestehen auch Angebote einer Schlichtung durch institutsübergreifende Stellen , z. B. die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Frage 5: Was unternimmt die Staatsregierung, um gegen solche Fälle von Willkür vorzugehen ? Geschaftsbeziehungen zwischen den Sparkassen und ihren Kunden sind grundsätzlich nicht ßegenstand der dem öffentlichen Interesse dienenden Sparkassenaufsicht. Für Streitf^lle aus Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Sparkassen sind die Gerichtefzus ^ndig. Hinsichtlich der Banken besteht seitens des Freistaates Sachsen keine AiJifsiöhtszuständigkeit. Mit fireu^dlichen Grüßen Markus Ulbic Seite 3 von 3 2016-02-12T12:47:01+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes