STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/7977 Dresden, /;/ Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3889 Thema: Festgestellte Vorkommnisse im Jahr 2015 in der Erstaufnahmeeinrichtung : Notunterkunft Großraumzelt Strehlener Straße in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: Gemäß § 8 Absatz 9 des ,Wach- und Dienstleistungsvertrag hinsichtlich der Anforderung an das einzusetzende Sicherheitspersonal in Erstaufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen' hat das Wachpersonal ,alle während der Bewachungszeiten festgestellten Vorkommnisse, insbesondere Konflikte, Havarien, sonstige Schäden und Brände, Polizeieinsätze in der Aufnahmeeinrichtung und deren Unterbringungsobjekten sind vom Wachschutz zu dokumentieren und unverzüglich dem Freistaat Sachsen anzuzeigen.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele angezeigte Konflikte, Havarien, sonstige Beschädigungen, Brände gab es im Jahr 2015 in der in der Überschrift genannten Erstaufnahmeeinrichtung ? Bitte tabellarisch aufschlüsseln, nach Konflikt, Havarie, sonstiger Beschädigung und Brand; sowie jeweils summarische Angabe wie oft ein "menschliches Handeln von außerhalb der Einrichtung", "menschliches Handeln innerhalb der Einrichtung" oder ein technischer Defekt vermutlich ursächlich waren. Bitte summarisch vermerken wie viele Polizeieinsätze aus o. g. Gründen stattfanden. Bitte summarisch vermerken wie oft fremdenfeindliche Motive angenommen werden müssen . Es wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, die geforderten Angaben nach Konflikt, Havarie , sonstiger Beschädigung und Brand für die o.g. Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) zu machen sowie jeweils summarisch anzugeben, wie oft ein "menschliches Handeln von außerhalb der Einrichtung", "menschliches Handeln innerhalb der Einrichtung" oder ein technischer Defekt vermutlich ursächlich waren, wie viele Polizeieinsätze aus o. g. Gründen stattfanden und wie oft fremdenfeindliche Motive angenommen werden müssen . Der zitierte § 8 Abs. 9 entstammt vermutlich einer im Jahr 2015 aufgehobenen Ausschreibung für Wachschutzleistungen der Landesdirektion Sachsen (LDS). Konkret vereinbart ist diese Klausel bislang nur in einem Vertrag mit dem Betreiber einer anderen EAE. In den mit den Betreibern der übrigen EAE geschlossenen Verträgen ist diese Klausel bislang nicht verankert. Insofern besteht derzeit keine verträgliche Anzeigepflicht der Wachschutzunternehmen gegenüber dem Freistaat Sachsen. Unabhängig davon führen die Wachschutzunternehmen in der Regel eigene Aufzeichnungen bzw. Tagesberichte überVorkommisse im jeweiligen Wachobjekt. Da es bisher nicht verträglich gefordert ist, folgen diese Erfassungen jedoch nicht der Struktur, wie sie in der zitierten verträglichen Regelung vorgegeben ist. D. h. die Aufzeichnungen der Wachschutzuntemehmen erfassen nicht "alle während der Bewachungszeiten festgestellten Vorkommnisse, insbesondere Konflikte, Havarien, sonstige Schäden und Brände , Polizeieinsätze". Darüber hinaus werden die Vorkommnisse auch nicht gesammelt erfasst, so dass eine Auswertung sämtlicher Vorfälle im Jahr 2015 in einem Objekt eine Durchsicht sämtlieher Tagesberichte, so sie noch vorhanden sind, bedeuten würde. Es ist davon auszugehen , dass es gerade "sonstige Beschädigungen" in jeder EAE mehrfach täglich gibt. Geht man davon aus, dass ein Tagesbericht ca. fünf Vorfälle enthält und die EAE im Jahr 2015 150 Tage in Betrieb war, wären dies 750 Vorfälle pro EAE, die auszuwerten wären, bei 50 Einrichtungen 37.500 Vorgänge. Setzt man für jeden Vorgang eine Bearbeitungszeit von zwei Minuten an, käme man auf einen Gesamtaufarbeitungszeit für die Auswertung von 75.000 Minuten oder 1.250 Stunden, womit eine Vollzeftkraft ca. ein Dreivierteljahr beschäftigt wäre. Auch müssten die Angaben überhaupt noch vollständig vorhanden sein. Seite 2 von 3 STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Auch die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Die Daten sind nicht automatisiert recherchierbar. Wie viele Polizeieinsätze aus den o. g. Gründen stattfanden und wie oft fremdenfeindliche Motive angenommen werden müssen , wird statistisch nicht erfasst. Die vollständige Beantwortung der Fragen würde die zum größten Teil händische Auswertung der Gesamtbestände der in polizeilichen Einsatz - und Ermittlungssystemen bei den Polizeidirektionen des Freistaates Sachsen gespeicherten Daten erfordern. Dies schließt die Durchsicht und Auswertung der in Betracht kommenden polizeilichen Einsatz- und Ermittlungsunterlagen ein. Der insgesamt erforderliche Aufwand kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig, mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Tage währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kerna^ifgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügunjä . Eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne die Einschrqyiku /g der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht leistbar Mit frfeu^idlichen Grüßen Mälpkus Ulbig Seite 3 von 3 2016-02-15T09:11:00+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes