Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3894 Thema: Behördenkontakt durch Asylbewerber Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Können Asylbewerber in Sachsen mit den für sie jeweils zuständigen Behörden auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG (beispielsweise über einen in der Erstaufnahmeeinrichtung präsenten Behördenmitarbeiter) in Kontakt treten? Die Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) halten regelmäßig Behördensprechstunden in den einzelnen Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen ab, so dass die Asylbewerber vor Ort mit ihnen in Kontakt treten können. Frage 2: Für welche Anträge oder sonstigen Verfahrensschritte müssen Asylbewerber bei der zuständigen Behörde in Person vorstellig werden? Die Asylbewerber müssen zur Registrierung und Aufnahme in der ZAB, der Zuweisungsentscheidung der ZAB und deren Vollziehung (erfolgt am selben Tag), der Taschengeldauszahlung der ZAB in der Erstaufnahmeeinrichtung, der Aktenanlage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Anhörung beim BAMF persönlich anwesend sein. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/7983 Dresden, 12. Februar 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STB^1U1VI DES INNERN Freistaat SÄCtiSETN Frage 3: Welche Transportmittel benutzen Asylbewerber für ihre Behördengänge? Für die Behördengänge benutzen die Asylbewerber entweder den öffentlichen Personennahverkehr oder seitens der ZAB bereitgestellte Sammeltransporte in Bussen oder Taxis. Welches Transportmittel genutzt wird, hängt im konkreten Fall davon ab, wo sich die Behörde befindet, wie die verkehrstechnische Anbindung der Erstaufnahmeeinrichtung ist, in der sich der Asylbewerber befindet, und wie viele Asylbewerber aus dieser Einrichtung sich zu dem gleichen Termin bei der Behörde einfinden sollen. Je nach den im Einzelfall vorliegenden Verkehrsanbindungen, der zu absolvierenden Wegstrecke, der Möglichkeit eines Sammeltransportes und der Erforderlichkeit der Sicherstellung der Einhaltung des Termins durch den Asylbewerber wählen die Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtungen zwischen den zur Verfügung stehenden o. g. Transportmitteln aus. Hinsichtlich dieser Ermessensausübung hat die Landesdirektion Sachsen (LDS) für die zukünftige Handhabung, insbesondere die Inanspruchnahme von Taxifahrten, gegenüber den Betreibern noch einmal auf die hierfür anzulegenden Maß- Stäbe hingewiesen. Frage 4: Besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber Behördengänge durch Boten oder Fernkommunikation vermeiden können und wer trägt dafür die Kosten? Wenn nach den Verfahrensvorschriften eine persönliche Anwesenheit gefordert ist, muss der Asylbewerber auch persönlich in der Behörde vorstellig werden (siehe Antwort auf die Frage 2). Bei gesetzlich geforderter persönlicher Anwesenheit kann weder ein Bote noch Fernkommunikation den Zweck erfüllen. In diesen Fällen trägt der Frei- Staat Sachsen die Kosten. persönliche Anwesenheit gesetzlich nicht vorgeschrieben, erfolgt die Kommuüber den wirtschaftlich günstigsten Weg. Reist der Asylbewerber zu einer Beobwohl das persönliche Erscheinen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat er ster)der Fahrten selbst zu tragen. llichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 6_3894_rs SB2-6PS-Biz16021212511 2016-02-15T09:01:54+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes