STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Drêsden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/3907 Thema: Klärung der Unterhaltungs- und Sanierungspflichtigen für das künstliche Gewässer,,Roter Graben" zwischen Halsbach und Halsbrücke Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Körperschaften, welche Unternehmen oder welche Stellen waren auf welcher konkreten Rechtsgrundlage oder vertraglichen Vereinbarung bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 Träger der Unterhaltungs - und Sanierungslast für das bereits im 17. Jahrhundert im Rahmen des Altbergbaus als Kunstgraben angelegte künstliche Gewässer ,,Roter Graben" zwischen dem Ortsteil Halsbach der Stadt Freiberg und der Gemeinde Halsbrücke bis zum Halsbrücker Südschlag (HSA) in die Freiberger Mulde? (Bitte unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Abschnitte und Rechtsgrundlagen bzw. vertraglichen Vereinbarungen darstellen.) Die Historie des ,,Roten Grabens" ist nicht abschließend und eindeutig geklärt. Dies wurde bereits im Rahmen der Kleinen Anfrage der Abgeordneten , Frau Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/7005 (Thema: Bergbauliches Denkmal ,,Roter Graben", Halsbrücke) mit Schreiben des damaligen Staatsministers, Herrn Frank Kupfer, vom 18. Oktober 2011 mitgeteilt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen PD 2-2012 PalKa lhre Nachricht vom 20. Januar 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-o't41.5011915069 Dresden, 47, Z,'Zç - Tag der I I Deutschen Einhe¡t Ir 'lr¡l lll FreistaatSachsent or.-o3,ro,zor6 Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 0l 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen mit den Shaßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang fùr elektronisch s¡gnierte sowiê für verschlüssêlte elêktronische Dokumente f.- c{ (f,(o o c\ Seite 1 von 7 STAATSI\4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LÀNDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Nach hiesigem Kenntnisstand wurde der ,,Rote Graben" durch den Bergbau im 17. Jahrhundert als Kunstgraben angelegt. Er diente einerseits der Grubenentwässerung im Freiberger Revier (zum Beispiel Alter Tiefer Fürstenstolln, Hauptstolln Umbruch) und andererseits der Heranführung von Aufschlagwasser für das Halsbrücker Revier (Gruben St. Johannes und St. Lorenz auf dem Halsbrücker Spat). ln den nachfolgenden Jahrhunderten wurde der Graben von den am Standort vorhandenen Bergbaugruben für den Betrieb der Halsberger Hütten genutzt. Die Stilllegung des Halsbrücker Bergbaus erfolgte um das Jahr 1900. Die Wiederinbetriebnahme erfolgte im Jahr 1935. Die letzte bergbauliche Nutzung war im Jahr 1968. Dabei stellt das Jahr 1945 eine rechtliche Zäsur für die Rechtsnachfolge der Bergbaubetriebe dar. Es handelt sich hier um sogenannten Altbergbau ohne Rechtsnachfolger, da ab 1945 auf dem Gebiet der späteren DDR Verstaatlichungen und Enteignungen von Bergbaubetrieben durchgeführt wurden und die neuen Eigentümer (volkseigene Betriebe) nicht in die Rechtsnachfolge ihrer Vorgänger eintraten. Nach den Regelungen des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 oblag die Verantwortung für die lnstandhaltung und den Ausbau der Gewässer und der dazugehörigen wasseruvirtschaftlichen Anlagen, die einzelnen Betrieben, Einrichtungen oder Grundstücken dienen, den Nutzern der Gewässer ($ 21 Absatz 3 Buchstabe b), bei ,,sonstigen Gewässern" den Rechtsträgern oder Eigentümern ($ 21 Absatz 3 Buchstabe c). Diese Zuständigkeitsverteilung blieb auch nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 im Wesentlichen unverändert erhalten. Nach $ 32 Absatz 2 oblag diese Verantwortung den Rechtsträgern, Eigentümern oder Gewässernutzern, sofern keine ausdrückliche Zuordnung auf eine bestimmte Behörde (Wasserwirtschaftsdirektion) erfolgt ist (S 32 Absätze 1 und 2 Wassergesetz vom 2. Juli 1982). Frage 2: Welche Körperschaften, welche Unternehmen oder welche Stellen waren nach dem 3. Oktober 1990 bis heute auf welcher konkreten Rechtsgrundlage Träger der Unterhaltungs- und Sanierungslast für den vorgenannten ,,Roten Graben" zwischen dem Ortsteil Halsbach der Stadt Freiberg und der Gemeinde Halsbrücke bis zum Halsbrücker Südschlag (HSA) in die Freiberger Mulde? (Bitte unter Angabe derjeweiligen maßgeblichen zeitlichen Abschnitte und Rechtsgrundlagen bzw. vertragl ichen Verei n barungen darstel len. ) a) 1990 bis 1993 Nach Artikel 3 S 2 Abs. 1 Nr. I des Umweltrahmengesetzes der DDR trat das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf dem Gebiet der DDR am 1. Juli 1990 in Kraft, das Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 blieb nach Absatz 2 dieser Vorschrift unberührt . Artikel 9 des Einigungsvertrages regelte, dass dieses fortgeltende Recht der DDR als Landesrecht in Kraft blieb (vgl. Artikel 9 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage ll Kapitel Xll Nr. 1 zu Artikel 9 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 3 $ 2 Abs. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990). lm Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 veruviesen. Seite 2 von 7 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 b) 1993 bis 2004 Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (bis zu seiner Neufassung vom 18. Oktober 2004) enthielt nur Regelungen zur Unterhaltungslast von Gewässern l. und ll. Ordnung (vergleiche SS 24,70 SächsWG1993). Für künstlich angelegte Abzweigungen von Gewässern l. und ll. Ordnung gab es keine explizite Regelung. Der ,,Rote Graben" ist nicht Bestandteil der Revienruasserlaufanstalt Freiberg (RWA), wie sie in Anlage 1 zum $ 24 SächsWG 1993 (und gleichlautenden Nachfolgevorschriften ) definiert ist. Ebenso wenig ist der ,,Rote Graben" als Gewässerteil der Freiberger Mulde in derAnlage 1 zu $ 24 SächsWG 1993 (und gleichlautenden Nachfolgevorschriften ) verzeichnet, damit handelt es sich nicht um ein Gewässer L Ordnung. Eine Übernahme des ,,Roten Grabens" in die Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen ist nicht erfolgt. Der Hersteller des ,,Roten Grabens" war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existent, Rechtsnachfolger gab es nicht. Nachdem ein Verantwortlicher für künstlich angelegte Gewässer nicht ermittelt werden konnte, war und ist nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen die Ortspolizeibehörde zur Abwehr der von einem solchen Gewässer ausgehenden Gefahren verantwortlich , somit die Kommunen Gemeinde Halsbrücke und Stadt Freiberg ($ 1 Absatz 1, $ 64 Absatz 1 Nr. 4 und $ 68 Absatz 2 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG)). c) 2004 bis heute lm Rahmen der Neufassung des SächsWG vom 18. Oktober 2004 wurden auch Regelungen zur Unterhaltung künstlicher Gewässer getroffen, die mit der Novelle vom 12. Juli 2013 fortgeführt wurden. Der,,Rote Graben" ist ein künstliches, das heißt von Menschenhand geschaffenes, oberirdisches Gewässer gemäß $ 3 Nr. 4 WHG, S 30 Abs. 3 SächsWG und ist keiner Gewässerordnung zugeordnet. Nach $ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsWG ist für die Gewässerunterhaltung der Hersteller des künstlichen Gewässers oder dessen Rechtsnachfolger zuständig. Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, dazu zählt auch der Fall, dass - wie hier - kein Rechtsnachfolger vorhanden ist, nach $ 31 Absatz 4 SächsWGjeweils die betreffende Gemeinde, in deren Gebiet das künstliche Gewässer liegt, verpflichtet , die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen. Eine Übertragung oder Aufteilung der Unterhaltungslast durch die zuständige Wasserbehörde nach $ 33 oder $ 34 SächsWG ist nicht erfolgt. Frage 3: Welche konkreten Prüfungen zur Feststellung der Trägerschaft für die Unterhaltungs- und Sanierungslast des o.g. ,,Roten Grabens" sind zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis durchgeführt worden? Seite 3 von 7 STAATSI/INISTERIUM FÜR UMWELT UND LÀNDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Vielfältige Prüfungen zur Feststellung der Trägerschaft der wasserrechtlichen Unterhaltungslast (einschließlich der notwendigen Klärung der Vorfrage, ob es sich bei dem ,,Roten Graben" um ein Gewässer oder eine Anlage handelt) sowie der Eigentumsverhältnisse erfolgten im Wesentlichen seit dem Jahr 2000 bei der unteren Wasserbehörde (LRA Freiberg) sowie der oberen Wasserbehörde [zunächst Regierungspräsidium Chemnitz; jetzt Landesdirektion Sachsen (LDS)] und dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung (LTV). Des Weiteren wurden die Gemeinde Halsbrücke, das Sächsische Oberbergamt, der Staatsbetrieb Sächsisches lmmobilien- und Baumanagement (SlB) sowie die Saxonia Standortentwicklungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH einbezogen. Seit dem Jahr 2005 war auch die oberste Wasserbehörde (SMUL) in die Prüfung einbezogen. Mit Schreiben vom 13. August 2008 hat das SMUL dem Regierungspräsidium Chemnitz bestätigt, dass es sich bei dem ,,Roten Graben" um ein künstliches Gewässer handelt. Außerdem wurde festgestellt, dass - da Hersteller und Rechtsnachfolger des Gewässers durch die Wasserbehörden nicht ermittelt werden konnten - nach den Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes die Gemeinden, in deren Gebiet das Gewässer liegt, verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen. Des Weiteren wurde auf die Anordnungsmöglichkeit der zuständigen unteren Wasserbehörde sowie auf die durch das SächsWG vorgesehenen Regelungsmöglichkeiten der Unterhaltungslast (siehe obige Antwort zu Frage 2) hingewiesen. lm Folgenden wurde zur Vorbereitung einer Regelung der Unterhaltungslast (insbesondere zu der Frage einer Kostenverteilung) eine belastbare Kostenabschätzung unter Federführung der oberen Wasserbehörde ermittelt. Dazu wurde die G.E.O.S. Freiberg lngenieurgesellschaft mbH im August 2008 mit der Erstellung einer Vorplanung mit Kostenschätzung zut Sanierung und Unterhaltung des künstlichen Gewässers ,,Roter Graben" beauftragt, deren Ergebnisse im November 2008 und Juni 2009 vorgelegt wurden. Seit dieser Zeit laufen die Verhandlungen zu einer vertraglichen Regelung der Unterhaltungslast . Zuletzt wurde auf lnitiative des SMUL der Versuch unternommen, im Rahmen eines Pilotprojekts kombinierte Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung und Wiederherstellung der hydraulischen Durchgängigkeit im Rahmen der Umsetzung von EG-Richtlinien zu koordinieren. Zur Regelung der künftigen Unterhaltungslast am ,,Roten Graben" sollte zwischen der LDS und dem LRA Mittelsachsen der Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ausgehandelt werden. Da keine Übereinstimmung erzielt werden konnte, wurden die Verhandlungen unterbrochen. Seite 4 von 7 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Außerdem wurde zur Klärung von noch offenen Fragen der Vermögenszuordnung der SIB beteiligt. Dieser teilte dem SMUL mit, dass es sich im vorliegenden Fall um Bundesvermögen handelt. Die Vermögenszuordnungsvoraussetzungen zugunsten des Freistaates Sachsen bestehen nach Aussage des SIB nicht, da es sich nicht um Verwaltungsvermögen , sondern um Finanzvermögen des Bundes handele. Diese Position hatte der SIB dem zuständigen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in Cottbus mittgeteilt. Eine Positionierung des Bundesamtes steht bislang noch aus. Frage 4: Welche konkreten Unterhaltungs- und Sanierungsleistungen sind für den o.g. ,,Roten Graben" auf der Grundlage welcher gesetzlichen und untergesetzlichen und aus welchen konkreten Gründen derzeitig und in Zukunft erforderlich? Nach Aussage der LDS sind ausgehend vom gegenwärtigen Unterhaltungszustand folgende konkrete Maßnahmen dezeitiq erforderlich: Beräumung der Grabensedimente mit anschließender fachgerechter Verwertung oder Entsorgung. a a a Gründe: Das Abflussprofil ist abschnittsweise nahezu vollständig durch Sedimente zugesetzt , was bereits bei gering erhöhten Zuflüssen in den Graben zum unkontrollierten Überlaufen auf benachbarte Grundstücke und Wege führt. Die Grabensedimente bestehen zu einem hohen Anteil aus Aluminium- und Eisenhydroxiden mit wechselnden Mengen von Schwermetallen und Arsen. Sie besitzen ein großes Potenzial leicht mobilisierbarer Schwermetalle, insbesondere Cadmium, Kupfer und Zink. Bei Hochwasserereignissen besteht die Gefahr des Austrages der hochbelasteten Sedimente in die angrenzenden Grundstücke und in die Freiberger Mulde. Sanierung des Grabens (Wiederherstellung der Abdichtung und des erforderlichen Abflussprofiles). Gründe: Der künstlich geschaffene ,,Rote Graben" ist auf großen Längen undicht. Dies führt zum Versickern von Grabenwässern in das Grundwasser und dem Eintrag der in diesen enthaltenen Schadstoffen in das Grundwasser. Höhenmäßige Anpassung der bestehenden Durchlässe unter dem Graben kreuzender Wege beziehungsweise Straßen. Gründe: Nach Beräumen der Grabensedimente bilden die Durchlässe eine Abflussbarriere. Durch die höhenmäßige Anpassung wird die Durchgängigkeit wieder hergestellt. Seite 5 von7 STAATSMINISTERìUI\4 FÜR UMWELT UND LÀNDWIRTSCHAFT lnstandsetzung der Abschlagsbauwerke. Gründe: Die lnstandsetzung dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlagen. Erhöhung der Ableitungskapazität des Tiefe Nachtigall Stollns unter dem ,,Roten Graben". Freistaat SACHSEN a a a Gründe: Der Rohrauslauf im Mundlochbereich des Stollns besitzt nur ein begrenztes Abflussvermögen, was bei größeren Zuflüssen zum Stolln zum Rückstau des Stollnwassers und zum Austritt von Stollnwasser direkt am Fuß des Dammes des ,,Roten Grabens" aus der Böschung führt. Dies stellt eine geotechnische Gefährdung dar. Zukünftio werden nach dezeitigem Kenntnisstand folgende Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sein: Grünpflege mit Mähen und Grünschnitt (Verhindern Einwuchs in Mauerungen und Abdichtung). a a Beseitigung Laubeinfall (Verhinderung erneuter schneller Sedimentbildung) Jährliche Kontrolle baulicher Zustand Graben und Abschlagsbauwerke, gegebenenfalls I nstandsetzungen. a o Freihalten der Durchlässe. Entschlam m u ng bei erneuter fortschreitender Sedimentation. Die Aufgaben und der Umfang der Gewässerunterhaltung leiten sich aus $ 39 WHG und $ 31 SächsWG ab. Frage 5: Auf welchen Betrag beziffern sich die derzeitig erforderlichen Unterhaltungs - und Sanierungsleistungen für den o.g. ,,Roten Graben" nach den bisherigen Feststellungen und in welcher Höhe aufgrund eines Betreiberkonzeptes in Zukunft? Die Gesamtkosten für die Unterhaltungs- und Sanierungsarbeiten für den ,,Roten Graben" richten sich nach der tatsächlichen Sanierungsvariante. Unter Berücksichtigung der lnflation werden auf Basis der im Jahr 2008 durch die G.E.O.S. Freiberg lngenieurgesellschaft mbH erstellten Vorplanung die Kosten mit drei bis vier Millionen Euro veranschlagt. Seite 6 von 7 STAATSÏ\4 INI STERI U Ï\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Die Kosten für die laufende Unterhaltung des ,,Roten Grabens" nach Erstsanierung werden ebenfalls von der umgesetzten Sanierungsvariante abhängen. Sie wurden in der benannten Vorplanung mit jährlich circa 12.000 Euro abgeschåtzt (ohne die gegebenenfalls nach Jahren notwendige erneute Entschlammung). Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung ,r3, Barbara Seite 7 von 7 2016-02-19T13:30:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes