STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3934 Thema: Leistungen und Unterstützungen für minderjährige Mütter Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele minderjährige Mütter gab es im Jahr 2015 im Freistaat Sachsen ? (Bitte nach Alter von unter bzw. über 16 Jahren aufschlüsseln!) Die Anzahl der minderjährigen Mütter in Sachsen wird statistisch nicht erfasst . Aus dem Bereich des Mikrozensus können zu dieser Anfrage keine Daten erstellt werden. Der Mikrozensus ist eine Stichprobenerhebung, bei der jährlich rund 1 Prozent der Haushalte bzw. der Bevölkerung in Sachsen befragt wird. Im Interesse der Ergebnissicherheit und um Fehlinterpretationen vorzubeugen , werden Ergebnisse unter 5 000 nicht veröffentlicht. Die Zahl minderjähriger Mütter in Sachsen liegt unterhalb dieser Veröffentlichungsgrenze . Die Anzahl der Lebendgeborenen des Freistaates Sachsen von 2011 bis September 2015 nach Alter der Mütter ist der Anlage zu entnehmen. Hinweis: Dieser Übersicht (Anlage) kann man entnehmen, wie viele lebendgeborene Kinder in den vergangenen Jahren von minderjährigen Müttern in Sachsen zur Welt gebracht wurden. Sie gibt jedoch keine Auskunft, wie viele dieser Lebendgeborenen tatsächlich bei ihren minderjährigen Müttern aufwachsen bzw. ob diese Mütter zwischenzeitlich noch im Freistaat Sachsen wohnen oder wie viele minderjährige Mütter ggfls. in den letzten Jahren in den Freistaat zugezogen sind. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-16/42 yresden, /lp Februar 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen de Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie viele minderjährige Mütter in Sachsen beantragten 2015 Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld oder Grundsicherungsleistungen nach SGB II? (Bitte nach Alter von unter bzw. über 16 Jahren aufschlüsseln!) Frage 3: Wie viele minderjährige Mütter in Sachsen erhielten 2015 Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld oder Grundsicherungsleistungen nach SGB II? (Bitte nach Alter von unter bzw. über 16 Jahren aufschlüsseln!) Frage 4: Wie viele Anträge minderjähriger Mütter auf Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld oder Grundsicherungsleistungen nach SGB II wurden 2015 aus welchen Gründen abgelehnt? (Bitte nach Alter von unter bzw. über 16 Jahren aufschlüsseln !) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Die hinsichtlich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an minderjährige Mütter erbetenen Daten werden statistisch nicht erfasst. Frage 5: Welche weiteren Möglichkeiten für finanzielle Leistungen und Unterstützungen bestehen für minderjährige Mütter in Sachsen z. B. um die Fortsetzung der Ausbildung zu gewährleisten oder um die Übernahme der Kinderbetreuung durch Familienangehörige wie Großeltern zu gestatten? Minderjährige Mütter, die eine Ausbildung absolvieren, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II I) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Daher ist der Leistungsausschluss sowie ein Anspruch auf die vorrangigen Leistungen (Berufsausbildungsförderung; Berufsausbildungsbeihilfe) von Seiten des zuständigen Grundsicherungsträgers stets zu prüfen und die Auszubildenden auf die vorrangigen Leistungen zu verweisen. Vom Leistungsausschluss betroffene Auszubildende erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 bis 5 SGB II. Diese Leistungen gelten nicht als Arbeitslosengeld II. Hierzu zählen auch die Bedarfe für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt. Der Leistungsausschluss findet jedoch keine Anwendung bei Auszubildenden, 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (z.B. Auszubildende und Schüler im Haushalt der Eitern) oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes , nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 SGB III bemisst oder Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Bei diesen Auszubildenden kann ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung der vorrangigen Leistungen bestehen, soweit der Bedarf nach dem SGB II nicht durch dieses Einkommen/weiteres Einkommen gedeckt werden kann. Im Bereich der ESF-Förderung im Freistaat Sachsen gibt es keine speziell auf minderjährige Mütter ausgerichtete Förderung. Grundsätzlich verfolgt die ESF-Förderung des Freistaates Sachsen, insbesondere über die Richtlinien des SMWA, SMK und SMS, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Verbesserung des Zuganges zum Arbeitsmarkt und bietet mit verschiedenen Maßnahmen und Angeboten im Bildungs- und Weiterbildungsbereich sowie zur Berufsvorbereitung weitere Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit individuellem Unterstützungsbedarf- wie minderjährigen Müttern. Mit freundlichen Grüßen Anlage Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN Anlage zu DRS-Nr.: 6/3934 < 16. Lebensjahr zum > 16. Lebensjahr < 18. Weibliche Antragsteller 2015 Zeitpunkt der Lebensjahr zum Zeitpunkt Antragsstellung der Antragsstellung Anträge Elterngeld 34 3887 Anträge Landeserziehungsgeld 5 1113 < 16. Lebensjahr zum > 16. Lebensjahr< 18. Weibliche Berechtigte 2015 Zeitpunkt der Lebensjahr zum Zeitpunkt Entscheidung der Entscheidung Bewi!ligungen Elterngeld 27 3723 Bewilligungen Landeserziehungsgeld 6 1054 Ablehnungen Elterngeld 0 60 Ablehnungen Landeserziehungsgeld 0 38 Weibliche Berechtigte 2015 < 16. Lebensjahr zum > 16. Lebensjahr< 18. Ablehnungsgründe Elterngeld Zeitpunkt der Lebensjahr zum Zeitpunkt Entscheidung der Entscheidung keine Haushaltsaufnahme des Kindes 0 20 keine Betreuung des Kindes 0 18 Ausländer (fehlender Aufenthaltstitel) 0 15 fehlende Mitwirkung 0 9 Einkommensgrenze BEEG §1 Abs. 8 0 9 verspätete Antragsstellung 0 8 verbrauchte Monate 0 7 Teilzeit über 30 Wochenstunden 0 - 5 Mindestbezugszeit nicht gegeben 0 4 Wohnsitz im Ausland 0 3 Ablehnung Mehrlingsantrag 0 3 kein alleiniger Bezug 0 2 Weibliche Berechtigte 2015 < 16. Lebensjahr zum > 16. Lebensjahr < 18. Ablehnungsgründe Zeitpunkt der Lebensjahr zum Zeitpunkt Landeserziehungsgeld Entscheidung der Entscheidung verspätete Antragsstellung 0 17 staatliche Förderung 0 13 fehlende Mitwirkung 0 10 Wohnsitz nicht in Sachsen 0 7 keine Betreuung des Kindes 0 5 keine Haushaltsaufnahme des Kindes 0 4 Ausländer (fehlender Aufenthaltstitel) 0 2 Bezug Elterngeld 0 - 2 Teilzeit über 30 Wochenstunden 0 2 verbrauchte Monate 0 1 2016-02-17T09:25:59+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes