STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1-0141.51/27/39-2014 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, Herrn Matthias Rößler . Dezember 2014 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/396 Thema: Mindeststandards für Arbeitsverträge mit Nachwuchswissen schaftlern an den Hochschulen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Mindeststandards oder Kodexe für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Nachwuchswissenschaftlerlnnen und Lehrbeauftragten existieren gegenwärtig an den Hochschulen in Sachsen und seit wann? (Bitte nach Hochschulen auflisten.) Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Die Staatsregierung ist sich der Tatsache bewusst, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) reformbedürftig sind. Sie unterstützt daher mit Nachdruck die in der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und SPD der 18. Legislaturperiode niedergelegte Verpflichtung, planbare und verlässliche Karrierewege in der Wissenschaft zu eröffnen. Entsprechende Bestrebungen der Bundesregierung, mit dem Ziel das WissZeitVG zu novellieren, sind daher mit Nachdruck voranzutreiben. Flankierend hierzu wird die Staatsregierung auf der Grundlage eines Positionspapiers, welches das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) mit Unterstützung der sächsischen Hochschulen bereits in der vergangenen Legislaturperiode über den Umgang mit dem befristet beschäftigten Personal erarbeitet hat, verbindliche Richtlinien vorbereiten. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Koalitionsvertrag 2014 bis 2019 zwischen der CDU Sachsen und der SPD Sachsen hinzuweisen. Die die Staatsregierung tragenden Parteien haben sich dort verpflichtet, verbindliche Mindeststandards für befristete Arbeitsverhältnisse im Dialog mit den sächsischen Hochschulen festzulegen. Die Koalitionsvereinbarung enthält auch eine Verpflichtung für die Staatsregierung, sich bei der anstehenden Novelle des WissZeitVG auf verbindliche Mindeststandards im Bundesrat festzulegen. Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Alle Hochschulen sind aufgefordert, sich an den gemeinsam erarbeiteten „Empfehlungen über den Umgang mit dem hochschulrechtlichen Sonderbefristungsrecht an den Hochschulen im Freistaat Sachsen“ beim Abschluss von Arbeitsverträgen für den akademischen Mittelbau zu orientieren. Die Selbstverpflichtung der Technischen Universität Dresden vom 16.07.2013 greift schon jetzt die Forderung auf, befristete Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage des WissZeitVG in der ersten Qualifikationsphase grundsätzlich auf ein Jahr zu befristen. Ferner enthält die Selbstverpflichtung die folgenden Regelungen: • Anträge auf Vertragsverlängerungen müssen 3 Monate, spätestens 6 Wochen vor Vertragsende entschieden werden, • im Falle von Drittmittelbeschäftigten ist hinsichtlich der Befristungsdauer auf die Projektlaufzeit abzustellen. Die Selbstverpflichtung der Technischen Universität Dresden orientiert sich damit im Wesentlichen an den am 24.04.2012 beschlossenen „Leitlinien zur Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal“ der Hochschulrektorenkonferenz. An der Technischen Universität Chemnitz gelten seit dem Jahr 2012 die folgenden Mindeststandards: • Zur Gewährleistung der Kontinuität bei der Aufgabenerfüllung in den Fakultäten und zentralen Einrichtungen sowie aus Fürsorgegründen gegenüber den betroffenen Beschäftigten sollen im Einvernehmen mit der Universitätsleitung entsprechende Anträge in Personalangelegenheiten (Einstellungen, Weiterbeschäftigungen, Arbeitszeiterhöhungen, Finanzierungsänderungen) mindestens drei Monate vor dem geplanten Vertragsbeginn vollständig im Dezernat Personal vorliegen. • Der Mindestumfang eines Arbeitsverhältnisses sollte 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschreiten. • Das Ende der Laufzeit von haushaltsfinanzierten Verträgen sollte stets mit dem Semesterende konform gehen. Hinsichtlich der Lehrbeauftragten ist darauf hinzuweisen, dass diese nach § 66 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahrnehmen. Sie werden daher nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrages, sondern freiberuflich an den Hochschulen eingesetzt. Frage 2: Inwieweit waren oder sind Mindeststandards für die befristete Beschäftigung von Lehrbeauftragten und Nachwuchswissenschaftlern Gegenstand der Zielvereinbarungsgespräche mit den Hochschulen? Nach § 10 Abs. 2 SächsHSFG schließt das SMWK mit den einzelnen Hochschulen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Hochschulentwicklungsplanung ab. Insbesondere sind zu vereinbaren die Aspekte der Profilbildung, der Immatrikulations- und Seite 2 von 3 STA ATS M IN 1 ST ER! U M FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Absolventenzahlen, der Leitlinien der inhaltlichen und organisatorischen Hochschulstruktur, der Qualitätssicherung, der Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages, hochschulspezifische Ziele und Folgen der Verfehlung (§ 10 Abs. 2 Satz SächsHSFG). Auf dieser Grundlage hat das SMWK mit den Hochschulen Zielvereinbarungen abgeschlossen, deren Laufzeit am 31.12.2016 endet. Beschäftigungsstandards an Hochschulen sind nicht Gegenstand dieser Zielvereinbarungen. Inhalt und Zeitpunkt der Gespräche zu den nachfolgenden Zielvereinbarungen werden noch festgelegt. Auch dabei wird das Ziel aus dem Koalitionsvertrag, verbindliche Mindeststandards für befristete Arbeitsverhältnisse festzulegen, Berücksichtigung finden. Frage 3: In wie vielen Fällen sind Klagen von befristet Beschäftigten an sächsischen Hochschulen auf Wiedereinstellung oder unbefristete Beschäftigung gegenwärtig anhängig? (Bitte nach Hochschulen auflisten.) Frage 4: In wie vielen Fällen und an welchen Hochschulen mussten befristet Beschäftigte in Folge eines Gerichtsurteiles dauerhaft angestellt werden? (Bitte nach Hochschulen auflisten.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Die Rückmeldungen der Hochschulen sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Daten für Frage 4 wurden für den Zeitraum ab 01.01.2010 ermittelt. Anlage Tabelle zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 Seite 3 von 3 Antwort auf Frage 3 und 4 Hochschule Anzahl der Klagen auf Wiedereinstetlung Anzahl der Klagen auf unbefristete Beschäftigung Anzahl der Entfristungen aufgrund Gerichtsurteil Universität Leipzig 0 1 0 Medizinische Fakultät der Universität Leipzig 0 0 0 Technische Universität Dresden 0 10 2 Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus Dresden 0 0 0 Technische Universität Chemnitz 0 1 0 Technische Universität Bergakademie Freiberg 0 1 § Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden 0 1 0 Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig 0 0 0 Hochschule Mittweida 0 0 0 Westsächsische Hochschule Zwickau 0 0 0 Hochschule Zittau/Görlitz 0 0 0 Hochschule für Bildende Künste Dresden 0 0 0 Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden 0 0 0 Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy" Leipzig 0 0 0 Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig 0 0 0 Palucca Hochschule für Tanz Dresden 0 0 0