STAATSMìNìSTERIUM DER JUSTìZ SÃCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talslraße 7 I 01097 Dr€sden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern h ard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage d"g Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BUNDNIS gO/DIE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/3961 Thema: Beschlagnahme von Handys und Tabletts von Asylsuchenden an der sächsischen Grenze Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt ,,Ein - seit November 2015 als Flüchtlinge anerkannte - syrische Familie berichtete, dass bei ihrem Grenzübertritt über die sächsische Grenze im August 2015 die in ihrem Eigentum befindlichen Handys und Tabletts mit dem Hinweis beschlagnahmt worden seien, man benötige diese zur Auswertung von Schleuserinformationen. Auf diesen Geräten befinden sich alle wichtigen Kommunikationsdaten der Familie. Auf ein Schreiben der Betreuerin an die Polizeidirektion Pirna im Oktober, wann denn mit einer Rückgabe der Geräte zu rechnen sei, erfolgte keinerlei Reaktion. ln einem Telefonat wurde im November nur der Hinweis gegeben, dass die Rückgabe dauere." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: tilI tldtrlI St/i¿iJlw Dresden, ?r.o,u^, Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Du¡chwahl Telefon +49 (0)351 564-'1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-LR-31 9/1 6 ii T il 2016 WANDEL HINTER GITTERN 300 Jahre Gel¿ingnis W¿ldheim :r00 Jahrc sáchsischc Vollzuqsqrschíchtc Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnlsterlum der Justiz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost i.iber Deutsche Post 0 1 095 Dresden www justiz sachsen de/smj Verk€hrsverbl nd u ng: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und beh¡ndertengerechter Zugang i¡ber Einfahrt Hospitalstraße 7 'zugang für elektronisch signierts sowie lür v€rschlüsselle eleklronische Dokumênl € nur über das El6klronische G€r¡ohts- und VêMellungspostfach; nåhere lnformat¡onen untôr M egvp ds Seite 1 von 5 STAATSMIN]STERìUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN liltF{trlN¿TJirw -v Frage l: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsreg¡erung dar, insbesondere wann ist mit der Rückgabe der Geräte (üblicherweise)zu rechnen? Der Grenzschutz, die polizeiliche Übenryachung der Grenzen, die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Überprüfung von Grenzübertrittspapieren und der Berechtigung zum Grenzübertritt, die Grenzfahndung als Element polizeilicher präventiver Einsatztaktik und die Abwehr von Gefahren im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern sind Aufgaben der Bundespolizei. Von einer Stellungnahme der sächsischen Polizei zu dem geschilderten Sachverhalt wird daher abgesehen, da dieser im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt. Gemäß Art. 50 der Vefassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser lnformationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht fi.ir eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2OOO,671). Mit den in der Vorbemerkung enthaltenen Angaben konnte die betroffene Familie durch die sächsischen Staatsanwaltschaften nicht identifiziert werden, so dass zu dem Einzelfall nicht Stellung genommen werden kann. Generell ist zu der angesprochenen Problematik auszuführen, dass die Auswertung von Handys und Tabletts für die Ermittlungen gegen die Schleuser und insbesondere der Hintermänner unabdingbar ist. Die Dauer der Auswertung hängt davon ab, ob die Daten von der ermittelnden Bundespolizeidienststelle mit der Auswertetechnik vor Ort ausgelesen werden können oder ob wegen der technischen Anforderungen eine Übersendung zu einer zentralen Auswertestelle erforderlich ist. lm letzteren Fall kann die Auswertung mehre- Seite 2 von 5 STAATS[4INìSTERIUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN ilKq¿¡JSf,¡ilid'tut -v re Monate andauern. Erhebungen hierzu werden von den Staatsanwaltschaften nicht geführt . Die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Betroffenen erfolgt, sobald der Gegenstand nicht mehr zu Beweiszwecken benötigt wird, spätestens mit dem rechtskräft igen Abschluss des Verfahrens. Frage 2: Welche sächsische Polizeibehörde ermittelt derzeit wegen Schleuseraktivitäten und an welche Stelle können sich Betroffene wegen der Rückgabe ihres Eigentums wenden? Die Polizeidirektionen Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Zwickau bearbeiten derzeit Verfahren im Zusammenhang mit Schleusungssachverhalten (Stand: 12. Februar 2016). Die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes ist Sache der Staatsanwaltschaft. Die Betroffenen können sich mit Anfragen zut Rückgabe von sichergestellten /beschlagnahmten Gegenständen an die verfahrensführende Staatsanwaltschaft oder die für die Bearbeitung zuständige Polizeidienststelle wenden. Frage 3: Wie viele Handys und welche sonstigen anderen Kommunikationsgeräte wurden 2015 von Fli,ichtlingen in Sachsen aus welchen Gründen auf welcher Rechtsgrundlage beschlagnahmt bzw. wann wieder zurückgegeben? Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung wird bei den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht geführt. Ob und inwieweit Handys sichergestellt oder beschlagnahmt und wann diese wieder an den Betroffenen zurückgegeben worden sind, kann in den Datenbanken nicht erfasst werden und scheidet daher als Recherchekriterium von Datenbankabfragen aus. Auch wird in den Datenbanken der Umstand, dass ein Flüchtling Beschuldigter ist oder als Zeuge in Frage kommt, nicht erfasst. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die manuelle Durchsicht und Ausweftung aller im Jahr 2015 gegen Ausländer eingeleiteten Ermittlungsverfahren und deren Papierakten erfordern; dies ist mit zumutbarem Aufwand nicht möglich. Lediglich beispielhaft sei enruähnt, dass allein wegen Schleuserkriminalität im Sinne von $$ 96, 97 Aufent- Seite 3 von 5 STAATSMIN]STERìUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN haltsgesetz im Jahr 2015 586 Verfahren geführt worden sind. Hinzu kämen zahlreiche wegen anderer Delikte gegen Ausländer geführte Erm ittlungsverfahren. Zur vollständigen Beantwortung der Frage wären somit umfangre¡che und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits zu dem Ergebnis , dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Frage 4: lnwieweit werden Flüchtlinge über ihre Rechte belehrt, gegen solche Beschlagnahme vorzugehen und mit welchen Maßnahmen wird sichergestellt, dass sie wieder in Besitr ihres Eigentums kommen? Die Flüchtlinge werden von der Polizei darüber belehrt, dass es ihnen freisteht, sich jederzeit gegen die Übergabe des Gegenstandes zu beschweren und eine sofortige Herausgabe zu fordern. Hat die Polizei die Beschlagnahme eines Gegenstandes angeordnet, wird der Betroffene über sein Recht, jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen zu können ($ 98 Abs. 2 S. 2 SIPO) belehrt. Regelmäßig kommen dabei Dolmetscher zum Einsatz. Grundlage der Beschlagnahme sind die Vorschriften der Strafprozessordnung, wobei die Maßnahme einschließlich der Rechtsmittelbehrung in den Akten dokumentiert wird. Besondere Maßnahmen, die darauf abzielen die Rückgabe sichergestellter Gegenstände an Flüchtlinge zu gewährleisten, sind nicht bekannt. Die Rückgabe sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstände organisiert grundsätzlich diejenige Polizeibehörde, die Seite 4 von 5 STAATSI\4ìNISTERIUM I sffil Freistaat DERJUSTIZ I S SACHSEN das Verfahren führt. Mit der Rückgabe von Gegenständen an Flüchtlinge mit bekanntem Aufenthalt sind keine besonderen Probleme verbunden. Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung Seite 5 von 5 2016-02-22T12:18:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes