STAATS1VHN1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51/8019 Dresden./Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3985 Thema: Kostenübernahme bei Einsatzfahren der Feuerwehr in Fremdgemeinden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer trägt die Einsatekosten für Einsätze von Ortswehren, welche durchi die Leitstelle zur Unterstützung bei Einsätzen in Fremdgemeinden alarmiert worden sind? Frage 2: Wer trägt die Kosten für Einsätze von Ortswehren, welche durch die Leitstelle zur Unterstützung bei Einsätzen in Fremdgemeinden alarmiert worden sind, der Einsatz am Einsatzort selbst aber nicht stattgefunden hat? Frage 3: Wenn der Status 3 (Einsatzauftrag übernommen/auf dem Weg zum Einsatzort) gesetzt worden ist, die Leitstelle den Status nicht erhalten oder nicht registriert hat und deshalb eine weitere Ortswehr alarmiert wird, wer trägt die Kosten des Einsatzes und auf Grund welcher rechtlichen Grundlage kann eine Gemeinde, deren Wehr als weitere alarmiert wurde, die Einsatzkosten in Rechnung stellen und wer ist der korrekte Rechnungsempfänger? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Kostenersatzregelungen für den Einsatz der Gemeindefeuerwehr sind im § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) abschließend geregelt. Hiernach ist die Gemeinde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 SächsBRKG Hilfe geleis- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bine beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN tet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen wurden. Inwieweit solche bestehen oder getroffen wurden, ist der Staatsregierung nicht bekannt , da nach § 5 Abs. 1 SächsBRKG die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes weisungsfreie Pflichtaufgaben sind und die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung selbst darüber entscheiden. Frage 4: In wie vielen Fällen kam es seit der Inbetriebnahme der integrierten Großleitstellen zu Fehlalarmierungen, deren Ursache nicht in einem falschen Notruf begründet ist? Bitte nach Leitstellen getrennt aufführen. Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung' nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortHch. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Betreibern der Leitstellen (die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeitfür den Brandschutz) als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. ß zu § 113 SächsGemO). Anh Mit' ü iltspunkte für Rechtsverletzungen liegen der Staatsregierung nicht vor [reijindlichen Grüßen Markus UM Seite 2 von 2 2016-02-16T08:55:12+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes