Seite 1 von 2 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3988 Thema: Reststoffe aus Kraftwerken in Tagebauen und Landschaftsbauwerken Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Schadstoffbelastete Reststoffe (u.a. belastet durch Quecksilber und radioaktive Nuklide) aus Braunkohlekraftwerken werden in Sachsen in Tagebauen und Landschaftsbauwerken als Baustoff genutzt. In Brandenburg (seit 2011) und Nordrhein-Westfalen (seit 1980) werden die Reststoffe dagegen bereits seit längerer Zeit auf Deponien gebracht. In Nordrhein-Westfalen werden jetzt durch Ministererlass die alten Ablagerungen von Reststoffen, die noch in ehemaligen Tagebauen lagern, nach Ort und Menge gesucht, um Untersuchungen auf Schadstoffe und mögliche Gefährdungen des Wassersystems nach dem Wiederanstieg des Grundwassers zu ermöglichen. Daraus kann sich eine Neueinschätzung der Sicherheit von Reststoffen außerhalb von Deponien ergeben .“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer trägt in Sachsen die Kosten, wenn eine Untersuchung auf Schadstoffe und mögliche Gefährdungen des Wassersystems durch eingebaute Reststoffe notwendig wird? Frage 2: Wer trägt in Sachsen die Kosten, wenn eine Umlagerung der Reststoffe auf Deponien notwendig wird? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Bei Verpflichtungen aus dem Bodenschutzrecht hat nach § 24 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) die zuständige Behörde die Kosten einer orientierenden Untersuchung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG zu tragen. Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/13/65 Dresden, 16. Februar 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Alle weiteren Kosten trägt der Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger. Sofern es sich um Verpflichtungen aus dem Bergrecht handelt, trägt der verursachende Bergbau¬ unternehmer die Kosten. Frage 3; Wer trägt in Sachsen die Kosten, wenn andere Maßnahmen zum Schutz des Wassersystems nach dem Wiederanstieg des Grundwasseran¬ stiegs notwendig werden? Im Freistaat Sachsen sind Kosten von Maßnahmen zum Schutz des Wassersystems vom Verursacher der Kosten bzw. seinem Rechtsnachfolger zu tragen. Frage 4: Welche Risiken ergeben sich daraus für einen Käufer der Vattenfall- Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staats¬ regierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft ver¬ pflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vor¬ gänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl, Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, welche von Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die Privaten nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt auch keine öffentlichen Aufga¬ ben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu den Privaten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Der Exekutive sind zudem auch im konkreten Zeitraum keine Mitgliedschaftsrechte in den Organen der betreffen¬ den Unternehmen eingeräumt gewesen und/oder aktuell eingeräumt. Frage 5: Welche Risiken ergeben sich daraus für den Freistaat Sachsen? Die Staatsregierung ist nicht verantwortlicher Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes für die Braunkohlentagebaue im Freistaat Sachsen und somit auch nicht für die sich daraus ergebenden Risiken verantwortlich. Mit freundlichen Grüßen Tagebaue? Seite 2 von 2 2016-02-17T09:20:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes