STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9540 Dresden ?i Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4048 Thema: Durchsuchung von Versammlungsteilnehmern von GEPIDA am 25.01.2016 in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: Am 25.01.2016 wurden von nahezu sämtlichen Personen , die an der von GEPIDA (Genervte Einwohner protestieren gegen Intoleranz Dresdner Außenseiter) angemeldeten Demonstration teilnehmen wollten, Taschen und Rucksäcke durchsucht." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen konkreten Gründen (insbesondere welcher Erkenntnisse zur Gefährdungslage), auf welcher Rechtsgrundlage und ggf. zur Kontrolle der Einhaltung welcher konkreten Auflage der Versammlungsbehörde erfolgte die Durchsuchung wie vieler Teilnehmer durch Bedienstete welcher Behörde? Der Polizeivollzugsdienst (PVD) führte Kontrollen auf der Grundlage des § 24 Nr. 7 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen durch. Die Kontrollen wurden zur Verhinderung von Straftaten nach § 28 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) durchgeführt. Die Gefahrenprognose des PVD bezog sich dabei insbesondere auf mitgeführte Gegenstände, die als Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 28 Abs. 1 SächsVersG gelten. Polizeiliche Maßnahmen im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Aus welchen konkreten Gründen, auf welcher Rechtsgrundlage und ggf. zur Kontrolle der Einhaltung welcher konkreten Auflage der Versammlungsbehörde erfolgten seit 2014 ähnliche (nicht nur stichprobenartige) Durchsuchungen wie vieler Teilnehmer von Demonstrationen von PEGIDA in Dresden und LEGIDA in Leipzig in ähnlicher Weise? Frage 3: Zu 2: Wenn keine entsprechenden Durchsuchungen erfolgten, aus welchen Gründen nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Durchsuchung von Personen bzw. Sachen durch den Polizeivollzugsdienst erfolgt auf der Grundlage der jeweils einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall. Die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Entscheidung über das Ob und das Wie des polizeilichen Einschreitens obliegen letztlich der bzw. dem handelnden Polizeibediensteten. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Frage 4: Worin unterscheidet sich die Einschätzung der Gefährdungslage der beiden Versammlj ^ingsanmeldungen GEPIDA und PEGIDA? Eine pauschale Aussage ist dazu nicht möglich. Die Gefährdungsprognose richtet sich nach JeweJ^s aktuellen Lageerkenntnissen und wird, bezogen auf den konkreten Einzelfall , ejhtspif-echend individuell erstellt. Mit rfeuniülichen Grüßen [j Markus Ulbig Seite 2 von 2 2016-02-24T12:42:16+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes