Seite 1 von 4 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Böhme, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4062 Thema: Bürger_innen- und Gemeindebeteiligung bei Windenergieanlagen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der Ausbau der Windenergie ist ein wesentlicher Baustein der Energiewende und einer nachhaltigen Energie- und Klimapolitik für Sachsen. Der Koalitionsvertrag bekennt sich dabei zur Förderung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung bei Windenergieanlagen . In einer Stellungnahme der Staatsregierung auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE. im Sächsischen Landtag zur Beteiligung und Teilhabe von Erneuerbaren Energien (Drs.-Nr. 6/3591) heißt es u. a.: „Aus dem Gemeindewirtschaftsrecht ergeben sich keine Einschränkungen für eine unternehmerische Betätigung im Bereich der Energieversorgung und damit auch im Bereich Erneuerbarer Energien“. Dennoch beklagen Kommunen immer wieder, dass ihnen insbesondere der § 94a der Sächsischen Gemeindeordnung, die wirtschaftliche Teilhabe an lokalen WEA verwehrt. Daraus ergeben sich mir folgende Fragen:“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was hat die Staatsregierung bisher an konkreten Vorhaben getan, um das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel der frühzeitigen Bürgerbeteiligung beim Bau und Ausbau von Windenergieanlagen zu erreichen? Die raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung erfolgt im Freistaat Sachsen durch die Festlegung so genannter Vorrang- und Eignungsgebiete in den Regionalplänen. Das sind Gebiete, innerhalb derer die Windenergienutzung vorrangig zulässig und außerhalb derer diese Nutzung ausgeschlossen ist. Die Regionalpläne werden von den kommunal verfassten Regionalen Planungsverbänden aufgestellt. Bei der Aufstellung ist eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit gesetzlich vorgeschrieben. Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/7/2 Dresden, 25. Februar 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. Seite 2 von 4 Darüber hinaus haben sich das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit dem Gemeinsamen Erlass über Mindestabstände zwischen Wohngebieten und Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie vom 20. November 2015 an die Regionalen Planungsverbände gewandt. Dieser enthält zum Thema Bürgerbeteiligung folgende Ausführungen: „Eine möglichst frühe Einbindung der Öffentlichkeit sowie größtmögliche Transparenz im Planungsverfahren sind Voraussetzung für die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger vor Ort. Die einzelnen Verfahrensschritte sowie die Entscheidungsfindung (der Verwaltung) müssen nachvollziehbar sein. Neben den gesetzlich ohnehin vorgesehenen Beteiligungsschritten bei der Aufstellung der Regionalpläne sollte der Öffentlichkeit ein möglichst breites Informationsangebot unterbreitet werden. Hierbei sollten vor allem die Möglichkeiten des Internet, u. a. durch Bereitstellung von Foren, genutzt werden. In Diskussionsrunden sollte ein vielfältiges und ausgewogenes Meinungsbild ermöglicht werden. Auf die von betroffenen Bürgern eingebrachten Einwendungen soll angemessen eingegangen werden.“ Frage 2: Welche finanziellen Beteiligungsformen von Bürgergemeinschaften, Vereinen oder Institutionen beim Bau und Ausbau von Windenergieanlagen in Sachsen, sind der Staatsregierung bekannt (bitte Auflistung der entsprechenden Anlagen, die Art der finanziellen Beteiligung und der bekannten finanziellen Höhe)? Bekannt ist die Energiegenossenschaft Neue Energien Ostsachsen eG (egNEOS). Sie betreibt im Windpark Streumen (Landkreis Meißen) ein Windrad des Typs Enercon 101, getriebelos mit einer Nabenhöhe von 135 Metern und einer installierten Leistung von 3,05 Megawatt. Bürger können Anteile der Genossenschaft zeichnen oder das Projekt mit einem Nachrangdarlehen unterstützen. Diese und weitere Informationen sind auf der Internetpräsenz der Energiegenossenschaft unter http://egneos.de/ beziehungsweise über die Genossenschaft direkt erhältlich. Weiterhin bekannt ist die Maßnahme der WSB-Unternehmensgruppe, die im Rahmen der Errichtung von zehn Windenergieanlagen des Typs Senvion MM 92 im Windpark Wölkisch (Landkreis Meißen) stattfand: „In Form einer Spareinlage konnten sich interessierte Bürgerinnen und Bürger der Kommunen Lommatzsch, Diera-Zehren und Hirschstein ideell am Windpark engagieren. Das Gesamtvolumen von 100.000 Euro wurde vorzeitig voll ausgeschöpft.“ (Quelle: http://www.wsb.de/presse/artikel/detail/ windpark-woelkisch-eroeffnet.html) Von einer weiterführenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Seite 3 von 4 Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Tätigkeiten, die von einem Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Der Private nimmt im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt auch keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu dem Privaten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Frage 3: Welche grundsätzlichen, finanziellen wie nicht-finanziellen Möglichkeiten haben sächsische Kommunen, um sich am Ausbau der Windenergie zu beteiligen, wie profitieren sie von den einzelnen Möglichkeiten im Detail und wie werden die einzelnen Möglichkeiten bisher von den sächsischen Kommunen genutzt (Bitte Auflistung jeder Nutzungsform nach Beteiligungsform und Beteiligungsumfang und Jahr der Beteiligung )? Die Kommunen können sich im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit am Ausbau der Windenergie beteiligen, indem sie die der Höhe nach erforderlichen Beträge entweder vollständig oder – im Falle einer Komplementärfinanzierung – beschränkt auf ihren Eigenmittelanteil aus dem Haushalt bereitstellen. Alternative Finanzierungs- und Investorenmodelle sind im Rahmen der geltenden Rechtsordnung zulässig. Zudem besteht die Möglichkeit der unternehmerischen Betätigung. Nach Maßgabe des § 94a Abs. 5 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) können sich sächsische Gemeinden umfassend auch im Bereich der erneuerbaren Energien und damit auch der Windenergie unternehmerisch betätigen. Sächsische Gemeinden können dabei in Eigenregie tätig werden, sie können sich aber auch an privatwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Eine Auflistung der bisher von sächsischen Kommunen genutzten Möglichkeiten ist als Anlage beigefügt. Der Sächsischen Staatsregierung selbst liegen insoweit nur diese Informationen vor. Von einer darüber hinaus gehenden Beantwortung seitens der Sächsischen Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereiches betreffen (vergleiche SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEINI Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft im Bereich der Energieversor¬ gung ausschließlich Sachverhalte, die von den Gemeinden als Selbstverwaltungsauf¬ gabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Frage 4; Sieht die Staatsregierung in der finanziellen Beteiligung von Kommu¬ nen an lokalen Windenergieanlagen eine Möglichkeit, die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie zu steigern und wenn ja, wie unterstützt die Staatsregierung die finanzielle kommunale Beteiligung am Wind¬ energieausbau? Die finanzielle Beteiligung von Kommunen an lokalen Windenergieanlagen wird als eine Möglichkeit gesehen, die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie zu steigern. Die Sächsische Energieagentur GmbH (SAENA) steht den Kommunen als Ansprech¬ partner zur Verfügung. Im laufenden Doppelhaushalt wurden die Mittel aus dem Landeshaushalt für die SAENA auf 2 Millionen Euro jährlich aufgestockt. Dadurch kann die SAENA unter an¬ derem ihr Beratungsangebot für Kommunen ausbauen. Frage 5: Wie erklärt sich die Staatsregierung, dass insbesondere § 94a Sächs- GemO als Grund für die zögerliche Beteiligung von Kommunen an loka¬ len Windenergieanlagen angeführt wird und welche Lösung hat sie hierfür, also wie kann eine kommunalwirtschaftliche Teilhabe nach SächsGemO rechtsicher gestaltet werden? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach insbesondere § 94a SächsGemO als Grund für die zögerliche Beteiligung von Kommunen an lokalen Windenergieanlagen angeführt werde. Auf der Grundlage des § 94a SächsGemO ist bereits jetzt eine rechtssichere Gestaltung der kommunalwirtschaftlichen Teilhabe mög¬ lich. Mit freundlichen Grüßen Anlage Seite 4 von 4 J:\Landtag06\6-4062 Anlage.docx Anlage zu Drs. 6/4062 Beteiligungen sächsischer Kommunen an Windenergieanlagen Landeshauptstadt Dresden • mittelbare Beteiligung an drei Windparks und an zwei Windenergieanlagen Stadt Chemnitz und Zweckverband Gasversorgung in Südsachsen: • Beteiligung an Windkraftanlagen Stadt Leipzig • mittelbare Beteiligung an insgesamt 18 Windenergieanlagen Landkreis Bautzen • Beteiligung an einem Windrad Gemeinden im Landkreis Bautzen Hoyerswerda • Beteiligung an drei Windrädern Gemeinden im Landkreis Nordsachsen Torgau • mittelbare Beteiligung an einem Windpark Gemeinden im Erzgebirgskreis Jöhstadt • Beteiligung an acht Windenergieanlagen Gemeinden im Vogtlandkreis Plauen • mittelbare Beteiligung an zwei Windkraftanlagen Reichenbach • mittelbare Beteiligung an Windparks Gemeinden im Landkreis Zwickau Werdau • unmittelbare Beteiligung an einer Windkraftanlage Zwickau • mittelbare Beteiligung an Betreibern von Windkraftanlagen (105 Einzelanlagen) sowie einem Windpark 368 Städte und Gemeinden aus den Kreisgebieten der Landkreise Nordsachsen, Leipzig, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis und Zwickau (sowie aus Teilen von Brandenburg, Thüringen und Sachsen-Anhalt) • über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbare Beteiligung an Windparks herrmhei Rechteck 2016-02-25T15:21:12+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes