o(.,$(o oN - STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach'1005 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li nden a u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 614102 Thema: Kontrolle des Einsatzes oder der Verbringungswege von Pflanzensch utzm ittel n ( PSM ) im sächsischen Wein bau Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt:,,Vorbemerkung: Presseberichterstattungen vom 28. Januar 2016 zulolge haben die zuständigen Behörden nach dem Fund von mit Pflanzenschutzmitteln belasteten Goldriesling-Trauben im Landkreis Meißen den betroffenen Wein für den Verkauf gesperrt. Die sächsische Landesuntersuchungsanstalt für Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) soll nach der Presseberichterstattung schon im Herbst 2015 bei Routinekontrollen das Pflanzenschutzmittel (PSM) Dimethoat als Zufallsfund im Traubenmost festgestellt haben. Dieses PSM ist für den Weinbau nicht zugelassen und kommt etwa in dem sog. B¡ 58 vor, das als Bekämpfungsmittel gegen Blattläuse genutzt wurde und immer noch gehandelt wird." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: lnwieweit sind Trauben bzw. Traubenmoste aus Weinlagen die durch die Sächsisches Staatsweingut GmbH bewirtschaftet werden, von den festgestellten PSM-Belastungen oder dessen Weine von dem Verkaufsverbot betroffen? Bisher wurden in Weinen der Sächsischen Staatsweingut GmbH Schloss Wackerbarth keine Dimethoat-Rückstände nachgewiesen. I nsofern sind die Erzeugnisse auch nicht von amtlichen Sperrmaßnahmen betroffen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 2. Februar 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.50t19t5090 Dresden, Jf.O¡ ' Lol( Tag der I I Deutschen Einhe¡t l¡ I ''¡l ¡lll Fre¡staatSechsen 'l or.-o3.ro.zor6 Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden vwvw.smul.sachsen.de Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen m¡i den Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplåtze gilt: Bitte be¡m Pfortendienst melden. * Ksin zugang für elektronisch signiêrte sow¡ê für vêrschlüsselte elektronische DokumênteSeite 1 von 3 STAATSMINISTERìUI\4 FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT Frage 2: ln welcher Weise erfolgt im Weinbau eine systematische Kontrolle des Einsatzes des nicht zugelassenen PSM Dimethoat sowie des sog. Bl 58 hinsichtlich Untersuchungsort, -zeit, -intervallen und Verantwortlichkeiten ? Systematische Kontrollen sind nicht auf die Anwendung einzelner Pflanzenschutzmittel ausgerichtet. Sie richten sich nach bundesweit festgelegten Schwerpunkten. ln diesem Jahr finden Schwerpunktkontrollen zur Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen und zur Einhaltung der Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Oberflächen- oder Grundwasser in Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben statt. Zusätzlich werden Kontrollen durchgeführt, sobald die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheitsund Veterinäruvesen im Freistaat Sachsen verbotene Pflanzenschutzmittelwirkstoffe oder Höchstgehaltsüberschreitungen von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln an das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) meldet. Die letzte Meldung im Weinbau gab es im Jahr 2013. Der gemeldete Betrieb wurde daraufhin jährlich kontrolliert. Frage 3: Wie wird künftig gewährleistet, dass durch regelmäßige Kontrollen und nicht - wie vorliegend - durch Zufallsfund der Einsatz des nicht zugelassenen PSM Dimethoat sowie des sog. Bl 58 rechtzeitig erkannt und verhindert wird? Zukünftig werden wie bisher risikobezogen systematische Anwendungs- und Betriebskontrollen durchgeführt. Bei Anwendungs- und Betriebskontrollen wird unter anderem geprüft, ob die Anwendung in der Kultur zugelassen ist und die Anwendungsbestimmungen eingehalten sind. Der Stichprobenumfang liegt dabei im Freistaat Sachsen bei 5,5 Prozent der zu kontrollierenden Betriebe und damit beim Dreifachen des Bundesdurchschnitts . Bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) werden zusätzlich Anlasskontrollen vorgenommen. Aus gegebenem Anlass werden im Jahr 2016 die Kontrollen im Weinbau intensiviert. Frage 4: Presseberichten zufolge kann auch ein Obstbetrieb als Verursacher für die Kontamination des Weins in Frage kommen: Wie wird gesetzlich oder untergesetzlich der Abstand des Einsatzes von PSM im Obstbau zum Weinbau geregelt und wie wird deren Einhaltung regelmäßig kontrolliert? Bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit können Abstände zu anderen Flächen und Vorgaben zur Ausbringungstechnik bestimmt werden. Der Anwender hat bei der Ausbringung der Pflanzenschutzmittel diese Anwendungsbestimmungen zu beachten. Bei Anwendungskontrollen wird im Hinblick auf die Abstandsregelungen unter anderem die Ausbringungstechnik auf die Verwendung abdriftmindernder Düsen kontrolliert. Da jeder Anwender von Pflanzenschutzmitteln nach dem PflSchG sachkundig sein muss, wird die Sachkundenachweiskarte des Anwenders kontrolliert. Bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Abstandsregelungen kann zusätzlich eine Boden- oder Pflanzenprobe auf der angrenzenden Fläche entnommen und ausgewertet werden. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 5: Aus welchen Gründen auf Grundlage wessen Entscheidung wurde der Weinverband Sachsen nicht zeitnah tiber Ergebnisse der Untersuchungen der Landesuntersuchungsanstalt und deren Feststellung zur PSM-Kontamination im Traubenmost im Herbst 2015 informiert? Die amtliche Probenahme von Lebensmitteln einschließlich Wein erfolgt durch die jeweils für den Sitz des Lebensmittelunternehmers, bei dem die Probe entnommen wird, örtlich zuständige untere Lebensmittelübenruachungsbehörde. Diese ist Auftraggeber für die Untersuchung an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheitsund Veterinänruesen Sachsen (LUA). Anspruch auf das Bewertungsergebnis der LUA hat die auftraggebende zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde; sie ist Adressat des Gutachtens der LUA. Das Gutachten ist mit dem betroffenen Lebensmittelunternehmer auszuwerten. Eine lnformation Dritter, wozu auch der Weinbauverband Sachsen zählt, durch die Behörde ist rechtlich nur zulässig, wenn die gesetzlichen Kriterien zur lnformation der Öffentlichkeit erfüllt sind, die jedoch nach Einschätzung der zuständigen Behörde nicht gegeben waren. Mit freundlichen Grüßen flt Thomas midt Seite 3 von 3 2016-02-26T10:30:51+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes