STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8038 ^Dresden, (.(. Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4106 Thema: Durch den Freistaat finanzierte Fahrten von Asylbewerbern durch Taxiunternehmen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: In der Sendung Exakt vom 27.01.16 wurde der Öffentlichkeit bekannt gemacht, dass Asylbewerber durch Taxi-Unternehmen zu Terminen gebracht werden und die Rechnungen der Fahrten an die Staatskanzlei zur Zahlung übermittelt werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Möglichkeit, Asylbewerber auf Kosten des Freistaates mit dem Taxi zu befördern und gibt es dahingehend Einschränkungen, die dies wiederum nicht zulassen? Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für Fahrten der Asylbewerber, die durch den Freistaat Sachsen zu erstatten sind, ist zu unterscheiden zwisehen den Fahrten, die zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht z B. Wahrnehmung eines Termins beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), erfolgen (vgl. unten Buchstabe a)) und solchen , die für besondere Bedarfe während der Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung insbesondere Arztbesuche, erforderlich werden (vgl. unten Buchstabe b)). a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn diese zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 8, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Sfr. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Asylsuchende, die ihren Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben , sind verpflichtet, bis zu sechs Monate in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Der Asylantrag ist gem. § 14 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) bei der Außenstelle des BAMF zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Sowohl für die Stellung des Asylantrages (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG) als auch für die Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. § 25 AsylG) muss der Asylsuchende persönlich bei der Außenstelle des BAMF erscheinen. Bis zur Schaffung der BAMF-Ankunftszentren und -Außenstellen in Dresden und Leipzig erfolgte die Aktenanlage, die Entgegennähme der Asylanträge und die Anhörung der Asylsuchenden ausschließlich in der BAMF-Außenstelle in Chemnitz. Hierfür wurden den Asylsuchenden jeweils Termine mit einem mehrwöchigen Vorlauf gegeben. Bis zur Hälfte der bestellten Asylbewerber nahmen ihre Termine nicht wahr. Die Zuführung der einzelnen Asylbewerber an die BAMF-Außenstelle in Chemnitz erfolgte aus den verschiedenen Einrichtungen im Freistaat Sachsen. Sofern möglich , wurden hierfür Sammelfahrten veranlasst, zu einem erheblichen Teil wurden jedoch auch Einzelfahrten, in der Regel unter Nutzung von Rahmenverträgen mit Taxiunternehmen, durchgeführt. b) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylblG sind den Asylbewerbern zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung und zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylblG stellt die zuständige Behörde die Versorgung mit den vorgenannten Leistungen sicher. Hier können im Einzelfall auch Taxifahrten erforderlich sein. So, wenn z. B. die pünktliche Einhaltung eines zwingenden Arzt- oder Untersuchungstermins erforderlich ist und dies bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nicht gewährleistet wäre. Bei allen Fahrten von Asylsuchenden, die der Wahrnehmung eines Behörden- oder Arzttermins dienen, gilt der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung . Es ist somit grundsätzlich das günstigste Verkehrsmittel, in der Regel der öffentliche Personennahverkehr, zu nutzen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels rechtfertigen. Die Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtungen, die das entsprechende Verkehrsmittel auswählen, sind angehalten, den Einsatz von Taxis auf Notfälle und besonders begründete Einzelfälle zu begrenzen. Darauf werden die Betreiber regelmäßig durch die Landesdirektion Sachsen hingewiesen. Seite 2 von 3 STAATS1VI1N1STER1UM DES 11MNERN Freistaat SACtiSEIN Frage 2: Wie viele Fahrten für Asylbewerber, welche über den Freistaat finanziert wurden, sind im Jahr 2015 durch Taxiunternehmen durchgeführt worden und zu welchen Kosten? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten und Kommunen) Eine Beantwortung der Frage, insbesondere eine Aufschlüsselung nach Monaten und Kommunen, ist nicht möglich, da entsprechende Daten nicht vorliegen. Seitens der Taxiunternehmen werden regelmäßig Sammelrechnungen gelegt, in denen mehrere Fahrten zusammengefasst werden. Die Anzahl der Rechnungen und der Zielort der Fahrten werden nicht erfasst. Es kann jedoch mitgeteilt werden, dass in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Frei- Staates Sachsen in den Monaten November und Dezember 2015 ein Gesamtbetrag von 51.051,23 für Taxifahrten angefallen ist. Seit Beginn des Jahres 2016 werden Taxifahrten durch Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen getrennt erfasst. Erfasst werden der Rechnungsbetrag und derAbrechnungszeitraum. Frage 3: Zu wie vielen der unter Punkt 2 aufgeführten Fahrten gab es im Vorfeld eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und Ausweichmöglichkeiten beispielsweise über den ÖPNV? Wie bei Frage 1 bereits aufgeführt, ist bei allen Fahrten von Asylsuchenden, die der Wahrnehmung eines Behörden- oder Arzttermins dienen, der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten. Es ist somit grundsätzlich das günstigste Verkehrsmittel, in der Regel der öffentliche Personennahverkehr, zu nutzen, es sefj denn, es liegen besondere Umstände vor, die die Nutzung eines anderen Verkehr ^nitt^ls rechtfertigen. Die Entscheidung über die Wahl des Verkehrsmittels liegt bei d^n Betreibern. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbic Seite 3 von 3 2016-02-24T12:45:43+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes