Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4109 Thema: Daten von Handys und Smartphones von Asylbewerbern und illegal Eingereisten, deren Herkunft und Identität unklar ist Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Immer wieder wird über das Problem berichtet, dass die Herkunft und Identität von Asylbewerbern und illegal Eingereisten aufgrund fehlender Papiere nicht festgestellt werden kann. Zugleich dürfte eine Vielzahl dieser Personen ein Handy oder Smartphone besitzen. Die dort gespeicherten Daten könnten Rückschlüsse über die Herkunft und Identität dieser Personen zulassen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist es den Behörden erlaubt, sich zum Zweck der Identitätsfeststellung oder anderer Eingriffsmaßnahmen im aufenthaltsrechtlichen Strafverfahren das Handy bzw. Smartphone von Asylbewerbern und illegal Eingereisten zeigen zu lassen? Frage 2: Sollte dies nicht erlaubt sein: Welche Maßnahmen werden dann ergriffen , um die Identität und Herkunft der entsprechenden Personen festzustellen ? Frage 3: Sollte es erlaubt sein: Findet eine solche Überprüfung der Daten von Handys und Smartphones auch in der Praxis statt? Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9572 Dresden, 25. Februar 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSE1N Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Ob die zuständigen Behörden Handlungsoptionen im Sinne der Fragestellung haben, ist abhängig vom Vorliegen der im Einzelfall bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen . Die Fragen sind jedoch auf eine abstrakte Bewertung gerichtet. Von der Abgabe einer Bewertung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-1-03). Die Fragen beziehen sich nicht auf einen konkreten Einzelfall, sondern zielen auf die rechtliche Beurteilung unterschiedlicher abstrakter und hypothetischer Verfahrensweisen der Behörden ab. Die rechtliche Zulässigkeit möglicher einzelner Maßnahmen zur Identi^tsfeststellung im Rahmen eines Strafverfahrens kann nur auf einen konkreten Einze^all ^ zogen unter Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie objektiver und subj^tiv^r Merkmale beurteilt werden. Mit fi {/ Jbunfdlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 6_4109_rs SB2-6PS-Biz16022609510 2016-02-26T12:10:13+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes