Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4141 Thema: Arbeitsmedizinische Vorsorge in Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der berufliche Umgang mit Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften hat nach Expertenmeinung in Sachen arbeitsmedizinischer Vorsorge einige Relevanz. Insbesondere die engen Kontakte in Gemeinschaftsunterkünften begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Beurteilungen über Gefährdungen für die Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften bzw. Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber wurden seitens der zuständigen Behörden im Freistaat Sachsen auf welcher rechtlichen und fachlichen Grundlage durchgeführt oder veranlasst? Frage 2: Aufgrund welcher Erkenntnisse und nach welchen Kriterien erfolgen regelmäßige Neubewertungen der Analysen im Sinne von Frage 1? Frage 3: Wer ist mit der Durchführung der Analysen im Sinne von Frage 1 zuständig und wer wurde damit beauftragt? Frage 4: Wie werden ehrenamtliche Helfer und hauptamtliche Mitarbeiter in die Lage gem. Frage 1 eingewiesen? Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8052 Dresden, 27. Februar 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (SächsFlüAG) ist die Landesdirektion Sachsen (LDS) höhere Unterbringungsbehörde und gem. § 3 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SächsFlüAG verpflichtet, die Erstaufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen zu betreiben. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SächsFlüAG kann sie diese Aufgabe auf Dritte übertragen . Die LDS überträgt die Betreibung der Erstaufnahmeeinrichtungen durch vertragliche Vereinbarungen auf (gemeinnützige) Organisationen, die hierfür eigenes Personal einsetzen , somit als Arbeitgeber tätig werden. Als Arbeitgeber sind zunächst die Betreiber verpflichtet, die Arbeitssicherheitsgesetze im weiteren Sinne, z. B. das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, Unfallverhütungsvorschriften und das Arbeitsschutzgesetz einzuhalten und ein entsprechendes Qualitätsmanagement durchzuführen. So sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) primär die Betreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Sie haben die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dazu gehören nach § 2 Abs. 1 ArbSchG Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Auch die Einweisung neuer Beschäftigter in die Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. die regelmäßige Belehrung des vorhandenen Personals in den Erstaufnahmeeinrichtungen gehört zu den Arbeitgeberpflichten, denen die Betreiber unterliegen. Frage 5: Wie, durch wen, in welchen Intervallen und mit welchen Ergebnissen wird die Umsetzung der Folgerungen aus den Gefährdungsbeurteilungen kontrolliert? Gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG haben die Betreiber als Arbeitgeber in den Erstaufnahmeeinrichtungen die Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Die LDS als zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Bereich des Arbeitsschutzes kontrolliert dessen Einhaltung auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen. In diesen überwacht jedoch darüber hinaus auch noch die Abteilung „Asyl und Ausländerrecht “ der LDS die Umsetzung der zu beachtenden Arbeitsschutzvorschriften. In monatlich stattfindenden Sicherheitsberatungen werden Arbeitsschutzmaßnahmen zwischen der LDS und den Betreibern, teilweise auch unter Teilnahme der Polizei, besprochen und ggf. einrichtungskonkret angepasst. Dabei ist zu beachten, dass die STAATS1VI11N1STER1UM DES1NNBRN Freistaat SÄCHSE1N meisten Einrichtungen im Laufe des Jahres 2015 unter großem Zeitdruck angesichts der (stark ansteigenden Flüchtlingszahlen geschaffen werden mussten. Auch untersch ^ide^ sich die Einrichtungen in ihrer Struktur, ihrer Größe und ihrer Bauweise stark von^ingttder. Mit ü retjndlichen Grüßen Markus Ulbi^ Seite 3 von 3 6_4141_rs SB2-6PS-Biz16022910510 2016-02-29T14:41:08+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes