Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4153 Thema: Alter und Einsatzfähigkeit von Fahrzeugen der Feuerwehr Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über das Dienstalter der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr in Sachsen vor? Frage 2: Wie viele Fahrzeuge sind a) älter als 25 Jahre b) 21 – 25 Jahre c) 16 – 20 Jahre d) 11 – 15 Jahre e) 5 – 10 Jahre? Bitte nach Landkreisen einzeln aufführen. Frage 3: Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, wie viele Fahrzeuge der Feuerwehren in den sächsischen Kommunen die nächste Hauptuntersuchung voraussichtlich nicht bestehen werden oder die feuerwehrtechnische Zulassung voraussichtlich nicht mehr erfolgen wird? Bitte nach Landkreisen einzeln aufführen. Frage 4: Liegen Erkenntnisse vor, wie viele Feuerwehrfahrzeuge im Freistaat Sachsen auf Grund fehlender oder nicht mehr auf dem notwendigen Stand befindlicher Technik nicht einsatzbereit sind, haben also ständig oder teilweise den Status 6? Bitte nach Landkreisen einzeln aufführen. Frage 5: Liegen Erkenntnisse vor, wie viele Ortsfeuerwehren in Sachsen auf Grund fehlender oder nicht mehr auf dem notwendigen Stand befindlicher Technik nicht einsatzbereit sind, haben also ständig oder teilweise den Status 6? Bitte nach Landkreisen einzeln aufführen. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51/8060 Dresden, 29. Februar 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Das Alter und die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren sind der Staatsregierung nicht bekannt. Statistisch werden lediglich die Anzahl der noch im Einsatz befindlichen Fahrzeuge aus DDR-Produktion erfasst. Zum 31. Dezember 2015 waren noch 330 Fahrzeuge aus DDR Produktion im Einsatz. Entsprechend der letzten statistischen Angaben sind diese älter als 25 Jahre. Die Anzahl dieser Fahrzeuge macht 8,5 % des gesamten Einsatzfahrzeugbestandes bei den Feuerwehren aus. Von einer weitergehenden Beantwortung der Fragestellungen wird seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgange oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von den Kommunen als Träger des Brandschutzes als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsieht , nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzetfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Anh^fltspi^nkte für Rechtsverletzungen liegen der Staatsregierung nicht vor. Von einer Abfr^ge/bei den Gemeinden zum Alter und zur Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren wurde daher abgesehen. Mit freundlichen Grüßen \Jt^ irkus Ulbig^ Seite 2 von 2 6_4153_rs SB2-6PS-Biz16030111230 2016-03-01T14:52:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes