SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER F1NANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4161 Thema: Arbeit der Finanzämter 2015 Nachfrage Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Aus der Kleinen Anfrage 6/3613 geht hervor, dass sich die Prüfungsintensität von Steuererklärungen nach der Bedeutung des Sachverhalts richtet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien wird die Bedeutung des Sachverhalts bemessen? Bei Einsatz eines maschinellen Risikomanagementsystems (RMS) zur Prüfung von Steuererklärungen richtet sich die Bearbeitungsintensität nach dem steuerlichen Risiko. Risiko bedeutet die Gefahr einer unrichtigen Steuerfestsetzung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Soweit kein RMS zur Verfügung steht, haben die Bediensteten eine überschlägige Prüfung der Steuerfälle vorzunehmen. Dabei kann den Angaben der Steuerpflichtigen gefolgt werden, soweit sie schlüssig und glaubhaft sind. S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/36-0 1627/20/112- 2016/6356 Dresden, Jl,,. Februar 2016 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur. html vermerkten Voraussetzunqen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SACHsEN Die Angaben sind schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen die begehrte Rechtsfolge eintreten lassen und der Sachvortrag nicht offensichtlich unvollständig ist. Die Angaben sind glaubhaft, wenn - z. B. aufgrund von Feststellungen für vorangegangene Zeiträume - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Sachverhalts spricht. Frage 2: In welchem Maße spielt dabei die Höhe der zu erwartenden Steuermehreinnahmen eine Rolle? Wie oben ausgeführt ist maßgeblich das steuerliche Risiko. Der Einsatz des RMS soll es den Bediensteten ermöglichen, sich grundsätzlich auf rechtlich schwierige und vom Steueraufkommen her bedeutende Fälle zu konzentrieren. Frage 3: Gibt es Anweisungen an Mitarbeiter, wonach eine genauere Prüfung in bestimmten Sachverhaltskonstellationen unterlassen werden soll? Bei unklaren oder zweifelhaften Angaben in der Steuererklärung dürfen die Bediensteten von weiteren Ermittlungen - z. B. von der Anforderung von Belegen - absehen, wenn die voraussichtliche steuerliche Auswirkung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtfall bzw. zum Arbeitsaufwand steht. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2016-02-29T10:45:20+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes