Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4164 Thema: Leistungen im Zusammenhang mit der Ablehnung von Asylanträgen , der Ausweisung und Abschiebung der Antragssteller Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Erhält ein Asylantragssteller, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, weiterhin finanzielle Leistungen, wenn ja wie lange, in welcher Höhe und wer ist für die Zahlung dieser Leistungen verantwortlich/zuständig? Ja, da § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die vollziehbar ausreisepflichtigen erfolglosen Asylantragsteller zu den Leistungsberechtigten zählt. Die Leistungen werden erbracht, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. § 1 AsylbLG), bei abgelehnten Asylbewerbern i.d.R. solange wie sie keinen Aufenthaltstitel erhalten oder nicht das Land verlassen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den §§ 2 bis 6 AsylbLG. Die Leistungen werden von den Landkreisen/Kreisfreien Städten und, sofern sich der abgelehnte Asylbewerber noch in der Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen befindet, von der Landesdirektion Sachsen erbracht. Allerdings gelten nach § 1a AsylbLG folgende Anspruchseinschränkungen : a.) Vollziehbar Ausreisepflichtige, die sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen , erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist, § 1a Abs. 1 AsylbLG. Diese Personen erhalten grundsätzlich kein Taschengeld. b.) Vollziehbar Ausreisepflichtige, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf das Taschengeld , es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung der Abschiebung nur noch Leistun- Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8062 Dresden, 3. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 gen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. c.) Vollziehbar Ausreisepflichtige, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ebenfalls nur Leistungen unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG. Anderenfalls ist gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden, wenn sich die Leistungsberechtigten seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten. Frage 2: Innerhalb welcher Frist ergeht nach Ablehnungsbescheid gemäß Frage 1 die Ausweisungsanordnung und innerhalb welcher Frist hat der Adressat dieser Anordnung nachzukommen? Aufgrund des Zusammenhangs, in dem die Frage gestellt wird, wird davon ausgegangen , dass die Fragestellerin mit der Verwendung des Begriffs „Ausweisungsanordnung“ die Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung meint. Eine Ausweisung ist nur in den in §§ 54 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Fällen zulässig. Sofern der Asylantrag abgelehnt wird und der Ausländer auch aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erhält, wird er in einem schriftlichen Ablehnungsbescheid zur Ausreise aufgefordert, d. h. ihm wird mitgeteilt, dass er innerhalb einer bestimmten Frist (von sieben bis 30 Tagen, vgl. § 38 AsylG) die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat. Gleichzeitig wird ihm für den Fall, dass er innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, die Abschiebung angedroht, § 34 Asylgesetz (AsylG). Nach Ablauf der Frist wird bei bis dahin unterbliebener freiwilliger Ausreise die Abschiebung durchgeführt, sofern kein Duldungsgrund nach § 60a AufenthG vorliegt. Eine Frist für den Erlass der Ausreiseaufforderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) existiert nicht, da die Ausreiseaufforderung regelmäßig zusammen mit dem Ablehnungsbescheid versandt wird (§ 34 Abs. 2 AsylG). Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, ordnet das BAMF die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Frage 3: Erhält ein Asylantragssteller nach Zugang der Ausweisungsanordnung finanzielle Leistungen, wenn ja wie lange, in welcher Höhe und wer ist für die Zahlung dieser Leistungen verantwortlich/zuständig? Es wird auch hier davon ausgegangen, dass die Fragestellerin mit der Verwendung des Begriffs „Ausweisungsanordnung“ die Abschiebungsandrohung im Sinne des § 34 AsylG meint. Insoweit wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. STAATSM1N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SAC1-ISB1N Frage 4: Innerhalb welcher Frist ergeht eine Abschiebungsanordnung, sofern ein Adressät einer Ausweisungsanordnung und der damit verbundenen Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen ist und innerhalb welches Zeitrahmens wird die Abschiebung bzw. der Versuch der Abschiebung in der Regel umgesetzt ? Sofern der abgelehnte Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig ist und keine Dutdungsgründe nach § 60a AufenthG vorliegen, ist eine Abschiebung möglich. Zu welehern Zeitpunkt die Abschiebung tatsächlich durchgeführt wird, hängt wiederum von den Umständen des jeweiligen Einzelfatts ab. Frage 5: Werden vom Freistaat Sachsen finanzielle oder anderweitige Leistungen an freiwillig ausreisende Personen erstattet und wenn ja, in welcher Höhe und sind an diese Leistungen neben der freiwilligen Ausreise noch andere Voraussetzungen geknüpft? Rückkehrwillige Ausländer können Hilfen zur freiwilligen Ausreise im Rahmen des gemeinsamen Bund-Länder-Rückkehrprogrammes REAG und GARP in Anspruch nehmen , soweit sie die im Programm festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Die Ent- Scheidung darüber trifft der Projektträger (IOM). Einzelheiten können dem als Anlage 1 beigefügten Merkblatt entnommen werden. Für Staatsangehörige aus dem Kosovo best^'hen^ darüber hinaus Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bund-Länder- Rei^fegr^tionsprogrammes "LIRA 2". Näheres hierzu ist dem beigefügten Flyer zu entneh |hiien/(Anlage 2). .euhdlichen Grüßen < Mit fri Maf Anlagen: 2 Seite 3 von 3 Stand: Januar 2016 IOM – Vertretung für Deutschland: Taubenstr. 20-22 • D-10117 Berlin • Deutschland • Fax: +49.30.278 778 99 IOM Zweigstelle in Nürnberg: Postfach 44 01 59 • D-90206 Nürnberg • Frankenstraße 210 • D-90461 Nürnberg • Deutschland • Fax: +49.911.4300 260 Telefonzentrale IOM Deutschland: +49.911.43000 E-Mail: IOM-Germany@iom.int Internet: http://germany.iom.int REAG/GARP-Programm 2016 Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ Informationsblatt A. Allgemeine Information Das Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm ist ein humanitäres Hilfsprogramm. Es fördert die freiwillige Rückkehr /Weiterwanderung, bietet Starthilfen und dient der Steuerung von Migrationsbewegungen. Das Programm wird von IOM im Auftrag des Bundes und der Länder organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden , den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt. Das Programm dient der geordneten Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr/Weiterwanderung. Voraussetzung ist, dass die notwendigen Mittel weder von den Ausreisenden selbst, noch durch unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen aufgebracht werden können. Kosten für die Vorbereitung zur Ausreise (z.B. Gebühren für Pässe und Visa, Fahrten zum Flughafen oder zu konsularischen Interviews) sind beim zuständigen Sozialamt oder anderen zuständigen Kostenträgern zu beantragen. Bei Weiterwanderung müssen die entsprechenden gültigen Visa vorliegen. B. Unterstützungen Es werden folgende Hilfen gewährt: ● Übernahme der Beförderungskosten (mit Flugzeug, Bahn oder Bus) ● Benzinkosten in Höhe von 250,00 € pro PKW ● Reisebeihilfen in Höhe von 200,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen, 100,00 € für Kinder unter 12 Jahren. Vom REAG/GARP-Programm ausgeschlossen sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Keine Reisebeihilfe erhalten Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, die visumsfrei nach Deutschland einreisen können (z.B. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina, Republik Albanien, Republik Moldau) sowie Kosovo (Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates). Hier werden nur Reisekosten bewährt. Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel sind von diesen Ausschlussregelungen ausgenommen. ● Starthilfen Starthilfen Gruppe 1 500,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 250,00 € pro Kind unter 12 Jahren für Staatsangehörige folgender Länder: Äthiopien, Afghanistan, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan Starthilfen Gruppe 2 300,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 150,00 € pro Kind unter 12 Jahren für Staatsangehörige folgender Länder: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, Gambia, Georgien, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Kamerun, Kenia, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Niger, Palästinensische Autonomiegebiete , Russ. Föderation, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine, Vietnam Die maximale Förderhöhe bei Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG, sog. „Dublin-Fall“ zum Zeitpunkt der REAG/GARP-Antragstellung, beträgt für Gruppe 1 - 1.500,00 €, für Gruppe 2 – 900,00 €. GondroMe Schreibmaschinentext Anlage 1 2 C. Antragstellung Anträge können nur über eine kommunale- bzw. Landesbehörde (z.B. Sozialamt, Ausländerbehörde), Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, Zentrale Rückkehrberatungsstellen oder über den UNHCR gestellt werden. D. Personenkreis und Voraussetzungen Die Rückkehrhilfe und Starthilfe werden folgendem Personenkreis gewährt: ● Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz ● anerkannte Flüchtlinge ● sonstige Ausländer, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt worden ist ● Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel Bei sog. "Dublin-Verfahren" (Rücküberstellung in einen anderen EU Mitgliedsstaat) besteht kein Anspruch auf REAG/GARP-Leistungen. Alle Rückkehrer/Weiterwanderer müssen zum Zeitpunkt der Ausreise mindestens im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sowie gültiger Reisedokumente sein. Für bestimmte Zielstaaten kann auch ein EU-Passersatzdokument (EU-Laissez Passer) ausgestellt werden. Die Antragsteller müssen durch Unterschrift auf dem Antrag bestätigen, dass sie freiwillig ausreisen wollen, auf bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel und gegebenenfalls auf ihre Rechte aus Aufenthaltstiteln verzichten. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wieder-Einreise in die Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. E. Einwanderungsvisum für Weiterwanderung Ausländer, die weiterwandern wollen, also Aufnahme und ständigen Aufenthalt in einem Drittland anstreben, sollten sich zunächst an eine Auskunfts- und Beratungsstelle für Auswanderer und Auslandstätige wenden, um sich dort über Auswanderungsmöglichkeiten beraten zu lassen (z.B. Raphaels-Werk, Diakonisches Werk, DRK). Verzeichnisse dieser Beratungsstellen können beim Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige, 50728 Köln (www.bundesverwaltungsamt.de) angefordert werden. Anträge auf unterstützte Beförderung in Drittländer können von IOM erst bearbeitet werden, wenn ein Einwanderungsvisum/Visum für dauerhaften Aufenthalt vorliegt. F. Weitere Informationen Weitere Informationen über das Programm können bei allen Sozial- und Ausländerämtern der Städte und Landkreise, bei den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen sowie bei IOM in Nürnberg (in Deutsch oder Englisch) angefordert werden. G. Sonderprogramm für selbstzahlende Migranten (SMAP) (nur Hinflug) IOM kann für Personen, die nicht über das Programm gefördert werden können, durch SMAP (Special Migrants Assistance Program) Flugreisen organisieren und günstige Flugtarife anbieten. Das gilt besonders auch für Einwanderer in die USA/Kanada/Australien. Die Flugkosten müssen entweder von den Ausreisenden vor der Ausreise bezahlt werden oder eine andere Stelle (z.B. Sozialamt, Wohlfahrtsverband etc.) muss eine Kostenübernahmeerklärung abgeben. Unsere erfahrenen Mitarbeiter erläutern Ihnen diese Angebote gerne im Detail. Interessierte Personen können uns hierzu über die unten angegebenen Adressen und Telefonnummern kontaktieren oder direkt unser Rückkehrzentrum „URA 2 - Die Brücke“ in Pristina aufsuchen. Unsere Mitarbeiter im Zentrum sprechen deutsch, albanisch, serbisch und türkisch. Ansprechpartner in Deutschland: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat 212 Frankenstraße 210 90461 Nürnberg (Deutschland) Tel.: 0049 (0) 911/943-0; -4125 Fax: 0049 (0) 911/943-4199 E-Mail: ref212posteingang@bamf.bund.de Ansprechpartner in der Republik Kosovo: Rückkehrzentrum „URA 2 - Die Brücke“ Rr. Mark Isaku Nr. 24 10000 Prishtine (Republik Kosovo) Tel.: 00381 (0) 3822-3770; -3771; -3772 E-Mail: ura.kosovo@bamf.bund.de Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 08:30 - 16:30 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr (außer an Feiertagen) Kosovo Rückkehrprojekt URA 2 Beratung, finanzielle und praktische Unterstützung nach der Rückkehr und bei der Reintegration Impressum Herausgeber Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstr. 210 90461 Nürnberg Bezugsquelle/Ansprechpartner Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat 212 Projekte im Rahmen internationaler Zusammenarbeit, Rückkehr Frankenstr. 210 90461 Nürnberg info@bamf.bund.de www.bamf.de Stand Januar 2015 Druck BAMF Referat 114 - Zentraler Service Gestaltung Referat 212 Bildnachweis Bundesamt GondroMe Schreibmaschinentext Anlage 2 GondroMe Schreibmaschinentext GondroMe Schreibmaschinentext GondroMe Schreibmaschinentext GondroMe Schreibmaschinentext GondroMe Schreibmaschinentext GondroMe Schreibmaschinentext GondroMe Schreibmaschinentext GondroMe Schreibmaschinentext GondroMe Schreibmaschinentext Reintegrationsangebote • Übernahme von Schulungskosten für Sprachkurse von bis zu 100 € pro Person (einmalig) • Bereitstellung einer Schul-Grundausstattung (Sachmittel) • Angebot von Nachhilfeunterricht für schulpflichtige Kinder und Jugendliche • Zuschuss zu den Ausbildungskosten für eine theoretische (120 €) und praktische (50 €) Berufsfortbildung • Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten während einer Ausbildung von bis zu 250 € für freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer und bis zu 200 € für rückgeführte Personen • Arbeitsvermittlung/Vermittlung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bei Zahlung von Gehaltszuschüssen für sechs Monate in Höhe von maximal 150 € je Monat für freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer bzw. maximal 100 € je Monat für rückgeführte Personen • Zur Unterstützung von Existenzgründungen von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern wird einmalig gewährt: • Ausbildungskosten bis zu 500 € • Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 100 € • Startgeld für erfolgsversprechende Geschäftsideen bis zu 3.000 € Die finanziellen Unterstützungsangebote sind nur begrenzt verfügbar und können lediglich von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein -Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 31.12.2015 genutzt werden. Dies gilt für Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die sich vor ihrer Rückkehr mindestens sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Die Beantragung von Unterstützungsleistungen erfolgt ausschließlich im Rückkehrzentrum in Pristina. Der individuelle Förderbedarf wird im Rahmen von Beratungsgesprächen ermittelt und kann daher ggf. auch unter den genannten Höchstbeträgen liegen. Soforthilfe • Umfassende Sozialberatung sowie Unterstützung bei Behördengängen , Familienzusammenführung und Wohnungssuche • Angebot einer psychologischen Betreuung • Teilerstattung von Fahrtkosten zum Zentrum • Gewährung eines Überbrückungsgeldes von maximal 50 € pro Person (einmalig) • Erstattung von Behandlungs- und Medizinkosten bis zu 75 € pro Person (einmalig) • Gewährung eines monatlichen Mietkostenzuschusses von bis zu 100 € für maximal sechs Monate • Übernahme von Einrichtungskosten von bis zu 600 € für freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer sowie bis zu 300 € für rückgeführte Personen Um die Reintegration heimkehrender Personen zu unterstützen und zu ergänzen, haben sich deutsche Behörden des Bundes und der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in dem Projekt „URA 2“ zusammengeschlossen, um speziell in der Republik Kosovo ihren Beitrag für ein erfolgreiches und nachhaltiges Rückkehrmanagement zu leisten. Rückkehr ist gleichzeitig ein Neuanfang. Wir möchten Ihnen dabei helfen! Um Ihnen die Rückkehr (freiwillig oder zwangsweise) und die damit verbundene Wiedereingliederung in die Republik Kosovo zu erleichtern, wird das Projekt „URA 2“ mit verschiedenen Angeboten durchgeführt. Neben einer umfassenden Unterstützung zur Wiedereingliederung und der Möglichkeit einer psychologisch-therapeutischen Beratung, stehen Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus Baden- Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung. Personen, die freiwillig aus Thüringen in die Republik Kosovo zurückkehren, können diese Unterstützungsleistungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Bei freien Kapazitäten besteht für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus anderen Bundesländern die Möglichkeit, eine kostenlose Sozialberatung und psychologische Betreuung zu erhalten. 6_4164_rs SB2-6PS-Biz16030408141 6_4164_Anlage 1 6_4164_Anlage 2 2016-03-04T11:03:41+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes