Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4165 Thema: Vermummte oder Waffen tragende Teilnehmer bei Demonstrationen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gab es im Jahr 2015 im Freistaat Sachsen Demonstrationen mit Teilnehmern , die gegen das Vermummungsverbot verstoßen oder Waffen /Schutzwaffen mit sich geführt haben? Ja. Frage 2: Bei wie vielen Demonstrationen wurden Verstöße gegen das Vermummungsverbot oder das Verbot, Waffen und Schutzwaffen mit sich zu führen, festgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Verstößen gegen das Vermummungs-, das Waffen- und Schutzwaffenverbot) Frage 5: In wie vielen Fällen gab es Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit vermummten oder Schutzwaffen oder Waffen mit sich führenden Demonstranten ? (Bitte aufschlüsseln nach Verstößen gegen das Vermummungsverbot und das Waffen- und Schutzwaffenverbot) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 5: Im Jahr 2015 wurden insgesamt 490 Anzeigen im Sinne der Fragestellung durch den Polizeivollzugsdienst des Freistaates Sachsen registriert. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9596 Dresden, 3. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Diese schlüsseln sich wie folgt auf: Anzahl der Anzeigen wegen eines Verstoßes gegen das Waffenverbot Schutzwaffenverbot Vermummungsverbot 191 53 246 In Bezug auf die Anzahl der Versammlungen, bei denen die Verstöße gegen das Waffen -, Schutzwaffen- und Vermummungsverbot festgestellt worden sind, wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Eine automatisierte statistische Auswertung der erfragten Umstände ist nicht möglich. Die polizeilichen Auskunftssysteme sehen keine katalogmäßigen Recherchekriterien im Sinne der Fragestellung vor. Es wäre erforderlich, alle in Frage kommenden Unterlagen manuell zu sichten und nach den erfragten Kriterien aufzubereiten. Insbesondere müssten Ermittlungsvorgänge mit vorhandenen Einsatzunterlagen händisch abglichen werden. Der erforderliche Aufwand kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig, mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Tage währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Personal, welches die Bearbeitung der Kleinen Anfrage zu leisten hätte, stünde für diesen Zeitraum für seine originären Aufgaben , insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der polizeilichen Einsätze zum Schutz von Versammlungen und Veranstaltungen sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen polizeilichen Ermittlungsaufgaben, nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung. Angesichts der aktuellen Lage, in der eine sprunghaft angestiegene Anzahl polizeilicher Einsatzlagen zu bewältigen ist, wäre es unverantwortbar, Personal im genannten Umfang aus den originären Aufgaben der Einsatzplanung und Einsatzdurchführung herauszulösen. Eine fortgesetzte Zurückstellung von Kernaufgaben gerade in diesem Bereich würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des sächsischen Polizeivollzugsdienstes führen. Frage 3: Gab es Anweisungen, dass gegen vermummte Demonstranten im Rahmen einer „Deeskalationsstrategie“ nicht vorgegangen werden soll? Nein. STAATSM1N1STER1UM -^1NNER1N Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie viele vermummte oder Waffen- oder Schutzwaffen mit sich führende Demonstranten konnten festgenommen werden? (Bitte aufschlüsseln nach Verstößen gegen das Vermummungsverbot, das Waffen- und Schutzwaffenverbot) Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Personen aufgrund eines Verstoßes gegen^das/iWaffen-, Schutzwaffen- und/oder Vermummungsverbot festgenommen worden sii Mit fn lichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 6_4165_rs SB2-6PS-Biz16030408140 2016-03-04T11:02:36+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes