STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Große Anfrage der Abgeordneten der AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4202 Thema: Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA} im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Staatsregierung hat im Jahre 2015 ein Konzept beschlossen, welches sich mit der Umsetzung des bundesweiten Verteilungsverfahrens im Freistaat Sachsen befasst. Dieses Verteilungsverfahren sieht die Verteilung von UMA nach dem Königsteiner Schlüssel vor und wird eine Erhöhung der zu betreuenden UMA im Freistaat Sachsen zur Folge haben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: Der Beantwortung wird folgende Vorbemerkung vorangestellt: Die erbetenen Angaben waren in vielen Fällen nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik und können nur durch eine Auswertung von Einzelfallakten ermittelt werden. Gemäß Artikel 50 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflichtfür eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen, und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004- Vf. 44-1-03). Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.52-16/2 Dresden, --?;7April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~SACHsEN Letzteres war vorliegend häufig der Fall, denn die Inhalte der Großen Anfrage der Abgeordneten der AfD-Fraktion betreffen in vielen Fällen ausschließlich Sachverhalte, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsaufgabe einzelfallbezogen umgesetzt und erfasst werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden von ihrem Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen , wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dazu trägt die Große Anfrage nichts vor. Dennoch wurde dort, wo die Daten in der erfragten Form der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht zu entnehmen waren, bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten nachgefragt bzw. auf Abfragen bei diesen aus jüngerer Zeit zurückgegriffen. Deren Zuarbeiten sind in die Beantwortung der Großen Anfrage eingeflossen. Statistik 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) wurden laut Kinder- und Jugendhilfestatistik in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten in Obhut genommen? (Bitte für die Jahre 2010 bis 2016 einzeln nach Jahren und Herkunftsland aufschlüsseln ) Die aufbereiteten Daten sind in der erfragten Form der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht zu entnehmen. Jahrgangsbezogene Statistiken, die die abgefragten Parameter widerspiegeln würden, wurden von den betreffenden Gebietskörperschaften vor lnkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher nicht geführt. Aufbereitetes Datenmaterial konnte zu den Stichtagen 31.12.2015 bzw. 29.02.2016 zur Verfügung gestellt werden. Erfasst wurden alle Unterbringungsformen. Die Angaben zur Anzahl der unbegleiteten minderjährigen Ausländer können der Anlage 1 entnommen werden. 2. Gibt es eine Dunkelziffer nicht registrierter UMA in Sachsen und wie hoch wird diese geschätzt? Der Staatsregierung liegen hierüber keine Angaben vor. Im Übrigen ist die Frage auf eine Bewertung gerichtet. Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen . Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. 3. Wie gliederte sich die Altersstruktur der UMA in den Jahren 2010 bis 2015? Die aufbereiteten Daten sind in der erfragten Form der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht zu entnehmen. Aufbereitetes Datenmaterial konnte zum Stichtag 31.12.2015 zur Verfügung gestellt werden. Jahrgangsbezogene Statistiken wurden vor lnkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher in den betreffenden Gebietskörperschaften nicht geführt. Seite 2 von 14 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Angaben zur Altersstruktur der unbegleiteten minderjährigen Ausländer mit Stichtag 31.12.2015 können der Anlage 2 entnommen werden. 4. Sollten Daten zu Ziffer 3 nicht verfügbar sein: Weshalb fehlt es an einer Datengrundlage und möchte die Staatsregierung diesen Mangel zukünftig erheben? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. ln welchen Fällen des § 42 Absatz 1 Nr.1 bis 3 SGB VIII war eine Verteilung ausgeschlossen und wie häufig? (Bitte enumerativ aufschlüsseln) Seit lnkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 1. November 2015 war eine Verteilung im Freistaat Sachsen in insgesamt 388 Fällen (Stichtag 07.03.2016) gemäß § 42 b Absatz 4 SGB VIII ausgeschlossen. Die Gründe waren Folgende: Kindeswohlgefährdung Familienzusammenführung Gesundheitszustand Unterbringung, Betreuung, Versorgung in 46 Fällen in 331 Fällen in 11 Fällen. 6. Wie viele UMA sind derzeit nicht in Jugendeinrichtungen, sondern in Provisorien , Hotels oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht? Die erfragten Daten sind der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht zu entnehmen . Die in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle enthaltenen Angaben zur Unterbringungsform der unbegleiteten minderjährigen Ausländer basieren auf Zuarbeiten zum Erhebungsstichtag 31.01.2016. 7. ln welchen Einrichtungen sind UMA in welcher Zahl derzeit untergebracht? (Bitte aufschlüsseln nach lnobhutnahme-, Clearing- und Anschlussstellen) Die durch das Bundesverwaltungsamt in Köln auf der Grundlage der tagesaktuellen Erhebung des Ist-Bestandes an unbegleiteten minderjährigen Ausländern erstellten Ländertabellen weisen für die Jugendämter in Sachsen mit Erhebungsdatum 14. März 2016 folgende Angaben aus: UMA- UMA- UMA- UMA- Ge- Vorläufige lnobhutnahme Anschluss- Altverfahren samt lnobhutnahme maßnahman Sachsen 54 1303 401 588 2346 Seite 3 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~SACHsEN 8. Wie sind die Einrichtungen aus Ziffer 7 jeweils personell sowie materiell ausgestattet ? Das Landesjugendamt ist die für die Erteilung der Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen einer Einzelfallprüfung zuständige Stelle. Im Ergebnis der Prüfung vorliegender Anträge werden lediglich Mindeststandards festgelegt. Grundlagen der Entscheidung sind die §§ 45 ff. SGB VIII, das Sächsische Jugendhilfegesetz (LJHG) sowie der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Ausgestaltung des Betriebserlaubnisverfahrens nach § 45 SGB VIII vom 25. September 2015. Die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Einrichtungen hängt maßgeblich von folgenden Faktoren ab: Art der Unterbringung (Bsp.: lnobhutnahmeeinrichtung, Wohngruppe, relativ selbstständiges Wohnen nur mit stundenweiser Betreuung), Intensität der Betreuung der umA (v. a. wegen des Alters, des Schulbesuchs, der beruflichen Tätigkeit und aufgrund von Traumatisierungen), Größe der Einrichtung und Umfang der erforderlichen Betreuung in der Nacht (Nachtdienst und/oder Nachtbereitschaft). Als Personalmindestbedarf einer Einrichtung zur lnobhutnahme und eines Clearinghauses werden in der Regel für eine Gruppe 8,95 Vollzeitstellen verlangt, wenn auch Kinder untergebracht werden sollen; ansonsten zwischen 5,37 und 7,16 Vollzeitstellen. Bei Einrichtungen mit mehreren Gruppen kann der Bedarf je Gruppe niedriger sein. Grundsätzlich dürfen in einer Gruppe maximal 12 Jugendliche betreut werden. Die finanzielle Ausstattung einer Einrichtung bestimmt sich nach der zwischen dem Einrichtungsträger und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeschlossenen Entgeltvereinbarung. 9. Wie ist die Betreuung der UMA in den einzelnen Kreisen organisiert, durch wen wird die Betreuung konkret wahrgenommen und welche Probleme bestehen derzeit bei der Betreuung? ln den sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten erfolgt die vollumfängliche Betreuung, Versorgung und Erziehung der UMA über Tag und Nacht von Montag bis Sonntag fast ausschließlich durch Träger der freien Jugendhilfe. Diese Aufgabenzuordnung entspricht dem Subsidiaritätsprinzip des§ 4 Abs. 2 SGB VIII. Schwierigkeiten bestehen häufig insbesondere in der Personalakquise, da auf dem Arbeitsmarkt derzeit nicht mehr hinreichend Fachpersonal zur Verfügung steht. Folglich fällt es den Trägern schwer, neue Angebote zu entwickeln. Im Betreuungsalltag erschweren die bestehenden Sprachbarrieren die pädagogische Arbeit mit den unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Zudem stellen die oftmals unzureichenden Kommunikationsmöglichkeiten zu den bisherigen Bezugspersonen (Eitern, Familie, Freunde) und die damit verbundenen Unsicherheiten über das Schicksal und den Verbleib der Angehörigen das Betreuungspersonal vor neue Herausforderungen . Seite 4 von 14 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ 1 0. Wie gestaltet sich in den Landkreisen und kreisfreien Städte der Übergang hinsichtlich Betreuung und Unterbringung der UMA bei Eintritt der Volljährigkeit während des Aufenthalts in Deutschland? Mit Vollendung des 18. Lebensjahres enden die erzieherischen bzw. integrativen Hilfen des SGB VIII , die den besonderen Hilfebedarf Minderjähriger im Blick haben. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist durch das zuständige Jugendamt neu zu entscheiden, ob der Hilfebedarf fortbesteht. Zudem entfällt der besondere Schutz zwischenstaatlichen Rechts (UN-Kinderrechtskonvention, Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ), Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel lla Verordnung), der unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu Teil wird und nationalem Recht vorgeht. Wird die Hilfe in Form des § 41 SGB VIII fortgeführt, verbleibt der ausländische junge Mensch in der Zuständigkeit der Jugendhilfe und die Kostenerstattungsverpflichtung des Freistaates Sachsen besteht fort. Werden keine Leistungen nach dem SGB VIII mehr gewährt, unterliegt der betreffende junge Mensch einzig dem Asyl- und Aufenthaltsrecht Ausländer bedürfen für den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht abgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist (§ 15 Absatz 4 Satz 2 AufenthG). Das ist der Fall bei einem Ausländer, der um Asyl nachsucht; diesem ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet(§ 55 Absatz 1 Satz 1 AsyiG). Nicht abgewiesen werden darf auch ein Ausländer, für den Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 1 bis 3 und 7 bis 9 AufenthG gelten(§ 15 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Der Ausländer, der um Asyl nachsucht, wird in die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde überführt, die dann zuständigkeitshalber über die weiteren Schritte entscheidet . Da Minderjährige nach aktuellem Recht keine Verfahrenshandlung vornehmen können, ist - sofern dies angezeigt ist - durch den bestellten (Amts-) Vormund frühzeitig ein entsprechender Asylantrag zu stellen. 11. Hat die Staatsregierung Kenntnis davon, ob UMA - die einer vorgesehenen Verteilung innerhalb Sachsens widersprechen oder wegen fehlender Mitwirkung - keine Jugendhilfeleistungen mehr erhalten? Seit lnkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher ist gegen eine Zuweisungsentscheidung der Landesstelle in Sachsen eine Klage erhoben worden. Seite 5 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Ob eine Jugendhilfeleistung wegen fehlender Mitwirkung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers eingestellt worden ist, ist der Staatsregierung nicht bekannt. 12. Sollte Ziffer 11 bejaht werden: Wie viele UMA sind bislang davon betroffen? Auf die Beantwortung zu Frage 11 wird verwiesen. 13. Wie viele der in Sachsen aufgenommen UMA müssen aufgrund einer vorliegenden Traumatisierung behandelt werden? Nach Angaben der zuständigen Jugendämter mussten seit dem 1. November 2015 in Sachsen 191 unbegleitete minderjährige Ausländer aufgrund einer vorliegenden Traumatisierung behandelt werden (Erhebungsstichtag: 29.02.2016). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich insgesamt 2.379 junge Flüchtlinge in der Zuständigkeit sächsischer Jugendämter. 14. Wie, in welchem Umfang und durch wen erfolgt eine Beratung/Behandlung von traumatisierten UMA? Im Rahmen der Clearingverfahren erfolgt eine erste Einschätzung zu einem möglichen Behandlungs- bzw. Therapiebedarf durch den sozialpädagogischen Fachdienst (Erstgespräch, Anamnesegespräch, Bedarfsprüfung). Eine weiterführende Beratung/Behandlung erfolgt ambulant durch trägerinterne Therapeuten , niedergelassene Psychologen und ggf. stationär durch die Vorstellung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die Therapiegespräche finden grundsätzlich unter Einbeziehung eines Dolmetschers statt. Bei einem akuten Behandlungsbedarf, z.B. in Form von Suizidalität, besteht weiterhin die Möglichkeit der Notversorgung in den zuständigen Psychiatrien. Der Umfang der individuellen therapeutischen Zusatzleistungen ist abhängig von der Intensität der Traumatisierung. 15. Wie wird die medizinische Versorgung der UMA abgesichert? (Bitte Rechtsgrundlagen, Versorgungsleistungen und Verfahrensablauf erläutern) Minderjährige Ausländer, die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in das Bundesgebiet einreisen, werden von Jugendämtern in Obhut genommen und unterliegen dauerhaft dem Kinder- und Jugendhilferecht Unterbringungs-, Betreuungs- und Versorgungsleistungen werden demzufolge grundsätzlich durch das SGB VIII begründet . Die medizinische Versorgung ist in allen Unterbringungsformen außerhalb der Herkunftsfamilie sicherzustellen. Sie muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Rechtsgrundlage hierfür ist§ 40 SGB VIII. Auf diese Norm nehmen auch die Regelungen in§§ 42 Abs. 2 Satz 3, 42a Abs. 1 SGB VIII Bezug. Für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch entsprechend(§ 40 Satz 1 SGB VIII). Seite 6 von 14 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Bei Schutzmaßnahmen nach §§ 42 und 42 a SGB VIII erfolgt die direkte Übernahme der Krankenkosten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 40 SGB VIII aufgrund eines Behandlungsscheines. Nach Bestellung eines Amtsvormundes erfolgt in der Regel eine indirekte Erstattung der Krankenkosten nach § 40 SGB VIII i. V. m. § 264 SGB V über die Kassenärztliche Vereinigung auf der Grundlage einer ausgereichten Gesundheitskarte. Durch die Jugendhilfe betreute unbegleitete minderjährige Ausländer gehören nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis des § 5 Abs. 1 SGB V. Das Bundessoziaigericht hat den Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bewertet, der die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nummer 13 SGB V ausschließt (Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 40 Rdn. 20). Schule 16. Welche schulische, sprachliche und ggf. berufliche Bildung weisen die UMA überwiegend bei ihrem Eintreffen in Sachsen auf? Die Gruppe der UMA ist sehr heterogen, so dass sich diese große Heterogenität auch in den schulischen Werdegängen, in den sprachlichen Voraussetzungen und iri den Berufserfahrungen widerspiegelt. Die Sächsische Staatsregierung hat deshalb mit dem schulischen Integrationskonzept umfangreiche Rahmenbedingungen geschaffen, um ausgehend von dieser Heterogenität individuelle Bildungswege zu ermöglichen. 17. Welche Probleme ergeben sich bei der Unterrichtung von UMA in allgemeinund berufsbildenden Schulen in Sachsen? Bei der Unterrichtung von UMA ergeben sich keine spezifischen Probleme. Vielmehr kommt es darauf an, in enger Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule jeden einzelnen Schüler zu fördern. 18. Gibt es Fälle, in welchen die Beförderungszeit zur Schule länger als 60 Minuten dauert? Der Sächsischen Staatsregierung sind diesbezüglich keine Fälle bekannt. Altersfeststellung 19. Auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen erfolgt die qualifizierte Inaugenscheinnahme ? 20. Auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen erfolgt die qualifizierte Inaugenscheinnahme ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 19 und 20: Seite 7 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die wissenschaftliche Grundlage von Altersdiagnosen ist die genetische Kontrolle der Ontogenie. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme ist nicht in dem durch die Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik als gerichtsvalide Untersuchungsmethode benannten Methodenspektrum enthalten. Daher sieht § 42 f Abs. 2 SGB VIII in Zweifelsfällen auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen auch eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung vor. 21. Welche medizinischen Untersuchungsmethoden werden bei der Altersfeststellung angewendet? Die interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik spricht sich aktuell, bei Beachtung ethischer und ärztlicher Aspekte, für folgende Untersuchungsmethoden aus (Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin: Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens): eine körperliche Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Maße ( Körperhöhe und -gewicht, Körperbautyp ), der sexuellen Reifezeichen sowie möglicher altersrelevanter Entwicklungsstörungen, die zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus und Gebißbefundes , wobei die Anfertigung von Röntgenaufnahmen nicht zulässig ist. Radiologische Untersuchungsbefunde der Zähne oder des Handskeletts oder weitere radiologische Merkmale der individuellen Reifung dürfen aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten nur herangezogen werden, wenn identitätsgesicherte Aufnahmen mit bekanntem Entstehungszeitpunkt bereits vorliegen (Jung 2000, Schmeling et al. 2000b). Bildgebende Verfahren ohne ionisierende Strahlung wie Magnetresonanztomographieader Ultraschall-Untersuchungen des Handskeletts und I oder der Schlüsselbeinepiphysenfugen können aus rechtlicher Sicht angewandt werden, soweit diese Verfahren ihre Zuverlässigkeit erwiesen haben und sie für diese Fragestellung evaluiert sind. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter weist in ihren Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auf diese wissenschaftlichen Standards hin. 22. Wie werden die UMA über die Verfahren der Altersbestimmung aufgeklärt und mit welchen Folgen haben die betroffenen Personen zu rechnen, wenn sie einer ärztlichen Altersfeststellung nicht einwilligen? Die Aufklärung der jungen Menschen über das Verfahren zur Altersfeststellung erfolgt im Rahmen des Clearinggespräches. Sie werden über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Folgen von Falschaussagen belehrt. Diese Belehrung wird von den jungen Menschen unterschrieben. Am Clearinggespräch nimmt ein Dolmetscher teil. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person auch über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen , aufzuklären. Gemäߧ 42 f Abs. 2 SGB VIII sind die§§ 60, 62 und 65 bis 67 SGB I entsprechend anzuwenden. Danach können Sozialleistungen verweigert wer- Seite 8 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNISTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ (ij SACHsEN den, wenn aufgrund der fehlenden Mitwirkung die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen werden konnten(§ 66 Abs. 1 SGB 1). 23. Welcher Personenkreis (bitte Qualifikationen angeben) ist bei den Jugendämtern für die Altersfeststellung zuständig? Für die Altersfeststellung ist ausschließlich Fachpersonal des Allgemeinen Sozialen Dienstes entsprechend § 72 SGB VIII zuständig (in der Regel Diplom- Sozialpädagogen). 24. Wie hoch sind die Kosten pro Altersfeststellung (bitte getrennt nach qualifizierter Inaugenscheinnahme und medizinischer Untersuchung)? Die Kosten der Altersfeststellung durch eine qualifizierte Inaugenscheinnahme sind nicht genau bestimmbar, da sie von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Dauer oder auch der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers, abhängen. Der entsprechende Kostenaufwand wird auf ca 50,00 bis 200,00 EUR geschätzt. (Richtwerte: Einstufung Sozialpädagoge gemäß TVÖD und Stundensatz Dolmetscher inkl. Ab- und Anfahrt Einsatzort). Ärztliche Untersuchungen zur Altersbestimmung wurden bislang von sächsischen Jugendämtern noch nicht veranlasst. Daher liegen auch noch keine konkreten Kostenaufstellungen vor. 25. Wie oft hat das Gesundheitsamt Dritte mit Untersuchungen beauftragt? 26. Wer sind die Dritten, die vom Gesundheitsamt beauftragt wurden/werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 25 und 26: Die Gesundheitsämter sind für die Altersbestimmungen der unbegleiteten minderjährigen Ausländer nicht zuständig und haben dementsprechend auch keine Dritten mit Untersuchungen beauftragt. Verwandtschaft 27. Welche Methoden werden genutzt, um verwandte Personen der UMA zu ermitteln ? Um verwandte Personen eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers mit Aufenthalt in Deutschland zu ermitteln, werden die Selbstauskunft des UMA sowie die Amtshilfe durch die Zentrale und örtliche Ausländerbehörde bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) genutzt. Seltener kommen Verwandte von sich aus auf die Behörde zu. Mit allen jungen Flüchtlingen werden während des Clearingverfahrens unter Hinzuziehung eines Dolmetschers Interviews geführt. Im Rahmen dieser Interviews werden auch verwandte Personen der UMA erfragt. Seite 9 von 14 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ Bei entsprechenden Anhaltspunkten erfolgen nach den Clearinggesprächen: Telefonrecherche innerhalb und außerhalb Deutschlands, Austausch mit den Gemeinschaftsunterkünften, Amtshilfe durch die Zentrale und örtliche Ausländerbehörde, Amtshilfe durch das BAMF, ~SACHsEN Anforderung von Familienstammbüchern und weiteren Dokumenten innerhalb und außerhalb Deutschlands sowie Abfrage im Ausländerzentralregister (AZR). 28. ln wie vielen Fällen haben UMA nach eigenen Angaben keine näheren Verwandten ? Die erbetenen Angaben sind der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht zu entnehmen. Auch die Abfrage auf kommunaler Ebene hat zu keinem quantifizierbaren Ergebnis geführt. Grundsätzlich können die jungen Menschen Angaben zu Familienmitgliedern machen. Die überwiegende Zahl der Befragten hat Verwandte im Herkunftsland. Manche unbegleitete minderjährige Ausländer geben an, dass sich Verwandte I Familienmitglieder ebenfalls auf der Flucht befinden bzw. wenige Verwandte oder Familienmitglieder bereits in Deutschland sind. Nicht selten erfolgen widersprüchliche Angaben; manchmal ändert sich die Lage während des Aufenthalts in der Einrichtung (Nachricht über Gefangenschaft oder den Verbleib eines Elternteils). Zu berücksichtigen ist hierbei , dass der Begriff der Verwandtschaft im muslimisch geprägten Kulturkreis eine andere Bedeutung hat als im deutschen Rechtskreis. 29. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Verwandte der UMA nachziehen? (Bitte die entsprechenden gesetzlichen Regelungen angeben) 30. Sofern nicht schon durch Ziffer 29 beantwortet: Bis zu welchem Verwandtschaftsgrad dürfen Verwandte der UMA nachziehen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 29 und 30: Den Eitern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Ressettlement- Flüchtling), § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter), eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, vgl. § 36 Abs. 1 AufenthG. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzungen. Die Eitern haben einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Allerdings muss die Identität und die Staatsangehörigkeit der Eitern geklärt sein, außerdem darf kein Ausweisungsinteresse bestehen, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a, 2 AufenthG. Aus diesem Grund sind danach nur die leiblichen Eitern oder Elternteile bzw. die Adoptiveltern des betroffenen Minderjährigen ( § 1589 BGB) Seite 10 von 14 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ nachzugsberechtigt Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass mit der Neuregelung nach § 104 Abs. 13 AufenthG bis zum 16. März 2018 der Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (subsidiär Schutzberechtigte) erteilt worden ist, nicht gewährt wird . Sonstigen Familienangehörigen eines UMA kann nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Da es sich um einen Familiennachzug handelt, müssen neben den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG die allgemeinen in §§ 5, 27 und 29 AufenthG normierten Familiennachzugsvoraussetzungen erfüllt sein. Ein Familiennachzug setzt allgemein voraus, dass eine familienrechtliche Lebensgemeinschaft in Deutschland geführt werden soll, die familiären Beziehungen nachgewiesen sind und diese auch nicht ausschließlich zu dem Zweck begründet oder durch Nötigung herbeigeführt wurden, dem Nachziehenden die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (keine Scheinehe, Scheinadoption, Scheinvaterschaft oder Zwangsheirat). Wichtigste Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Familiennachzug zum Ausländer ist eine gesicherte Rechtsposition des hier lebenden Ausländers, vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es gilt allerdings auch hier die oben genannte Einschränkung beim Familiennachzug zu einem unbegleiteten Minderjährigen, dem subsidiärer Schutz im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zuerkannt wurde. Hinzu kommen als weitere Voraussetzungen, dass ausreichend Wohnraum vorhanden sein muss (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgt, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Daneben müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 5 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, kein Ausweisungsgrund, Erfüllung der Passpflicht) erfüllt sein und die jeweils speziellen Erteilungsvoraussetzungen für den Familiennachzug nach § 29 ff. AufenthG. Als sonstige Familienangehörige im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommen hier die anderen Mitglieder der Großfamilie, v.a . volljährige ledige und verheiratete, geschiedene oder verwitwete Kinder , Großeltern, Onkel/Tanten und Neffen/Nichten in Betracht. Weiterhin muss nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden. Ein Nachzug kommt nur dann in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen des im Bundesgebiet lebenden UMA oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. Bei minderjährigen Kindern ist insbesondere das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen Kindern im Bundesge- Seite 11 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ biet stellt für sich allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Ein Zuzug sonstiger Familienangehöriger kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Eitern die Kinderbetreuung selbst übernehmen können. Eine außergewöhnliche Härte kann aber dann vorliegen, wenn bspw. ein Elternteil infolge einer schweren Erkrankung die Kinder nicht mehr betreuen kann oder ein Elternteil verstorben ist. 31. ln wie vielen Fällen wurde in Sachsen eine Familienzusammenführung mit bereits in Deutschland lebenden Eltern/Angehörigen durchgeführt (Bitte Anzahl und Verwandtschaftsgrad angeben) Die Angaben zur Familienzusammenführung mit bereits in Deutschland lebenden Eltern /Angehörigen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die erfragten Daten sind der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht zu entnehmen . Das aufbereitete Datenmaterial zum Stichtag 29.02.2016 bezieht sich auf die Kalenderjahre 2015 und 2016. Eitern Geschwister Tante/Onkel etc Gesamt Landkreis Bautzen 3 1 4 Erzgebirgskreis 2 1 1 4 Landkreis Nordsachsen 1 1 2 Landkreis Görlitz 1 2 3 Landkreis Leipzig 0 Landkreis Meißen 3 3 Landkreis Mittelsachsen 3 2 5 Vogtlandkreis 2 2 2 6 Landkreis Zwickau 2 1 2 5 Landkreis Sächsische 10 13 21 44 Schweiz-Osterzgebirge Stadt Leipzig 16 12 18 46 Stadt Dresden 6 2 8 Stadt Chemnitz 7 8 15 Gesamt 55 33 57 145 32. ln wie vielen Fällen wurden UMA zum Zwecke der Familienzusammenführung in ihre Herkunftsländer zurückgeführt. Mit Stichtag 29.02.2016 wurden, bezogen auf die Kalenderjahre 2015 und 2016, in den sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten unbegleitete minderjährige Ausländer in zwei Fällen zum Zwecke der Familienzusammenführung in ihre Herkunftsländer zurückgeführt. Ein Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Kosten 33. Welche Kosten sind den Landkreisen, kreisfreien Städten und dem Freistaat Sachsen in den Jahren 2010 bis 2015 durch UMA insgesamt entstanden? (Bitte absolute und prozentuale Angabe getrennt nach Jahren angeben) Seite 12 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAlES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~SACHsEN 34. Welcher Kostenanteil aus Ziffer 33 ist durch medizinische Untersuchungen entstanden?(Bitte absolute und prozentuale Angabe} 35. Welcher Kostenanteil aus Ziffer 33 ist durch die medizinische Dauerversorgung (Arztbesuche, Medikamente usw.} entstanden? (Bitte absolute und prozentuale Angabe) 36. Welcher Kostenanteil aus Ziffer 33 ist durch die Betreuung entstanden? (Bitte absolute und prozentuale Angabe} 37. Welcher Kostenanteil aus Ziffer 33 ist durch Sprachkurse entstanden? (Bitte absolute und prozentuale Angabe} 38. Welcher Kostenanteil aus Ziffer 33 ist durch Schulbesuche ohne die Beförderung auf dem Schulweg entstanden? (Bitte absolute und prozentuale Angabe) 39. Welcher Kostenanteil aus Ziffer 33 ist durch die Beförderung auf dem Schulweg entstanden? (Bitte absolute und prozentuale Angabe} Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 33 bis 39: Die erfragten Daten sind der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht zu entnehmen . Aufbereitetes Datenmaterial konnte von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zum Stichtag 31.12.2015 nur bedingt zur Verfügung gestellt werden. Jahrgangsbezogene Statistiken sind vor lnkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher in den betreffenden Gebietskörperschaften nicht vollumfänglich geführt worden. Die Angaben zu den durch die Unterbringung , Betreuung und Versorgung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer entstandenen Kosten können der Anlage 4 entnommen werden. Die Angaben zu den dem Freistaat Sachsen durch die Unterbringung, Betreuung und Versorgung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer entstandenen Kosten entstammen den durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln bis zum lnkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 1. November 2015 erhobenen Daten. Bis zum 1. November 2015 wurden gemäß § 89 d SGB VIII a. F. die Kosten für unbegleitete minderjährige Ausländer nach einem Belastungsvergleich durch das BVA bundesweit zur Erstattung zugewiesen. Die als Anlage 5 beigefügten vorhandenen statistischen Daten im Anfragezeitraum betreffen daher Kostenerstattungsverfahren mit örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe aus allen Bundesländern, einschließlich weniger Einzelfälle aus Sachsen. Die Untersetzung der Daten, die dem BVA zur Erstellung des Belastungsvergleiches zur Verfügung zu stellen waren, betrafen Kosten für Hilfen innerhalb und außerhalb von Einrichtungen. Darüber hinaus wurde eine Erstattungsübersicht über Krankenkosten i. S. v. § 40 SGB VIII geführt. Darin enthalten sind Kosten für die Pflegeversicherung. Seite 13 von 14 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Eine detaillierte Beantwortung im Sinne der Fragen 33 bis 39 ist daher bezogen auf die Kosten des Freistaates Sachsen nicht möglich. 40. Welcher Kostenanteil der Gesamtkosten, die die kreisfreien Städte und Landkreise zu tragen hatten, wurde vom Freistaat Sachsen in den Jahren 2014/2015 erstattet? Bis zum 1. November 2015 waren die Kosten der Jugendämter für unbegleitete minderjährige Ausländer gemäߧ 89 d SGB VIII a. F. durch das Bundesland zu erstatten, das vom BVA im Ergebnis eines von diesem vorgenommenen Belastungsvergleichs hierzu bestimmt worden war. Damit war der Freistaat Sachsen nur in wenigen Fällen für die Erstattung der sächsischen Jugendämtern entstandenen Kosten verpflichtet. Die vorhandenen statistischen Daten für den Anfragezeitraum betreffen daher Kostenerstattungsverfahren mit örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe aus allen Bundesländern , davon auch wenige Einzelfälle aus Sachsen. Die Höhe des durch den Freistaat Sachsen erstatteten Kostenanteils an den den sächsischen Jugendämtern in diesem Zeitraum entstandenen Gesamtkosten kann daher nicht belastbar bestimmt werden. Erst ab lnkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 1. November 2015 ist der Freistaat Sachsen gemäß § 89d SGB VIII verpflichtet, die den sächsischen Jugendämtern für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer entstehenden Leistungskosten zu erstatten. Hierfür wurde den Gebietskörperschaften eine erste Abschlagszahlung geleistet. Da für diesen Zeitraum noch keine abschließende Kostenlagungen aller sächsischen Jugendämter vorliegen, ist der Staatsregierung damit die konkrete Höhe der angefallenen Kosten noch nicht bekannt. Damit aber kann auch hier die Höhe des Anteils nicht bestimmt werden. Mit freundlichen Gr"" s~3r~sc Anlagen Anlage 1: Anzahl unbegleiteter minderjähriger Ausländer und deren Herkunftsland Anlage 2: Anzahl unbegleiteter minderjähriger Ausländer und deren Alter Anlage 3: Stationäre Unterbringungsformen Anlage 4: Kostenaufstellung der Landkreise und Kreisfreien Städte Anlage 5: Kostenaufstellung des Freistaates Sachsen Seite 14 von 14 Freistaat SACHSEN 2016-04-20T10:49:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes