Seite 1 von 2 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4211 Thema: Zahlung von Ausgleichsbeträgen für die Abbestellung des Eisenbahnverkehrs der RB 110 zwischen Meißen – Nossen – Roßwein – Döbeln (Landkreis Meißen und Landkreis Mittelsachsen ) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Zum Fahrplanwechsel am 13.12.2015 wurde die Regionalbahn 110 Leipzig – Grimma – Döbeln – Meißen zwischen Döbeln Hauptbahnhof und Meißen Triebischtal abbestellt. Laut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 7. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 43) sollen die Zweckverbände in einem öffentlich- rechtlichen Vertrag für die Jahre 2015 bis 2019 einen angemessenen Ausgleich regeln, wenn im Jahr 2014 Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr aufgrund von Vereinbarungen zwischen zwei Zweckverbänden abweichend vom Territorialprinzip bestellt und abgerechnet oder im Zusammenhang mit dem ehemaligen Altkreis Döbeln Ausgleichsbeträge bezahlt werden. Wenn ein Vertrag bis zum 30. September 2014 nicht abgeschlossen worden ist, legt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Antrag eines betroffenen Zweckverbandes den Ausgleichsbetrag durch Verwaltungsakt fest.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurde im Hinblick auf den ehemaligen Altkreis Döbeln zwischen den betroffenen Zweckverbänden ein öffentlichrechtlicher Vertrag für die Jahre 2015 bis 2019 geschlossen? Falls ja, welche konkreten Regelungen finden sich im Vertrag und wurden zwischen den Zweckverbänden in welcher Höhe und in welchem Zeitraum Ausgleichszahlungen geleistet? Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 66-3822.70/4/96 Dresden, 7. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 2: Hat die Staatsregierung, falls Frage 1 verneint wurde, auf Antrag eines betroffenen Zweckverbandes den Ausgleichsbetrag für die abweichend vom Territorialprinzip bestellten und abgerechneten oder im Zusam¬ menhang mit dem ehemaligen Landkreis Döbeln bezahlten Aus¬ gleichsbeträge zwischen den Zweckverbänden in welcher Höhe, über welchen Zeitraum und auf welcher Rechtsgrundlage festgelegt (bitte auch ausführen welcher Zweckverband Zahlungen erhalten hat und welcher Zweckverband angewiesen hat)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen (ZVMS) und der Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) haben gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 ÖPNVFinVO ei¬ nen öffentlich rechtlichen Vertrag geschlossen, um für die Jahre 2015 bis 2019 einen Ausgleichsbetrag für Verkehrsleistungen im ehemaligen Landkreis Döbeln festzulegen. Da es sich hierbei um Vereinbarungen allein zwischen zwei kommunalen Aufgabenträ¬ gern handelt, liegen dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr keine konkreten Regelungen vor. Frage 3: Sieht die Staatsregierung einen Zusammenhang zwischen der Abbe¬ stellung von SPNV-Leistungen im Gebiet des ehemaligen Altkreises Döbeln und den im Rahmen des öffentlichen Vertrags oder des Verwal¬ tungsaktes geleisteten Ausgleichsleistungen? Frage 4: Falls ja, welche konkreten Maßnahmen wird die Staatsregierung ergrei¬ fen, um die offensichtlich nicht regelkonforme Verwendung dieser Aus¬ gleichsbeträge zu unterbinden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 5: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor, in welchem Um¬ fang die betroffenen Zweckverbände Einsparungen durch die zum 13.12.2015 erfolgte Abbestellung auf der RB 110 zwischen Döbeln Hauptbahnhof und Meißen realisieren können? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs. 6/4212 verwiesen. Grüßen /lartin Dulig Seite 2 von 2 2016-03-08T07:43:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes