Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4220 Thema: Mittel zur Finanzierung von Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge in Kommunen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche direkten oder indirekten Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder des Bundes stehen Kommunen unter welchen Voraussetzungen zur Finanzierung von Unterbringungsmöglichkeiten von Flüchtlingen zu? (Bitte einzeln auflisten nach Förderprogramm , Fördervolumen gesamt und nach Jahresscheibe, Unterscheidung nach Investitionskosten, Betriebskosten und Integrationsmaßnahmen .) Gemäß § 10 Abs. 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG) erstattet der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von derzeit 1.900 EUR je Person und Vierteljahr. Damit werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand , für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten. Der Freistaat Sachsen unterstützt darüber hinaus die Landkreise und Gemeinden bei der Beschaffung von Wohnungen für Flüchtlinge mit - der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Rahmen der Programme der Städtebaulichen Erneuerung (RL Flüchtlingswohnungen) vom 30. März 2015 (SächsABl. S. 502) und Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8077 Dresden, 9. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 4 - der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung der Begründung von Belegungsrechten (RL Förderung Belegungsrechte) vom 6. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1450). Die jeweiligen Fördervoraussetzungen sind in den genannten Richtlinien enthalten. Im Übrigen wird im Hinblick auf Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe auf § 22 Abs. 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes (SächsFAG) Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen verwiesen. Zudem erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte Investitionspauschalen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes (Sächs- InvStärkG), deren Verwendung jedoch nicht zweckgebunden ist. Wegen ihrer großen Verwendungsbreite können diese Mittel aber grundsätzlich auch zur Finanzierung von Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge eingesetzt werden. Frage 2: Welche direkten und indirekten Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder des Bundes wurden in welcher Höhe von den Städten Dresden, Chemnitz und Leipzig in 2015 abgerufen bzw. haben diese als Zuweisungen erhalten ? (Bitte einzeln auflisten nach Förderung/Nennung der Richtlinie, Höhe der Unterstützung und Zuwendungsempfänger.) Frage 3: Welche Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder des Bundes wurden in welcher Höhe von den Landkreisen in 2015 abgerufen bzw. haben diese als Zuweisungen erhalten? (Bitte einzeln auflisten nach Förderung/Nennung der Richtlinie, Höhe der Unterstützung und Zuwendungsempfänger.) Frage 4: Welche direkten und indirekten Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder des Bundes stehen in welcher Höhe den Städten Dresden, Chemnitz und Leipzig in 2016 und 2017 zu bzw. werden diese als Zuweisungen erhalten? (Bitte einzeln auflisten nach Förderung/Nennung der Richtlinie, Höhe der Unterstützung und Zuwendungsempfänger.) Frage 5: Welche direkten und indirekten Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder des Bundes standen und stehen den Städten Dresden, Chemnitz und Leipzig und den Landkreisen in 2015, 2016 und 2017 für die Unterbringung von Flüchtlingen in Wohnungen zur Verfügung? (Bitte einzeln auflisten nach Förderung/Nennung der Richtlinie, Höhe der Unterstützung und Zuwendungsempfänger .) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: Hinsichtlich der im Jahr 2015 geleisteten Erstattungen gemäß § 10 Abs. 1 SächsFlüAG wird jeweils auf die Antworten auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nr. 6/2478, Drs.-Nr. 6/2481 sowie Drs.-Nr. 6/3323 verwiesen. Im Jahr 2016 wurden zum Stichtag 15. Februar folgende Erstattungen zur Auszahlung gebracht: Seite 3 von 4 Kreisfreie Stadt/Landkreis Höhe der Erstattungen gem. § 10 Abs. 1 SächsFlüAG (in EUR) Chemnitz Dresden Leipzig Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Bautzen Meißen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Görlitz Leipzig Nordsachsen Sachsen gesamt: 4.153.400 7.776.700 7.915.400 5.016.000 4.603.700 3.602.400 5.031.200 4.639.800 3.665.100 3.722.100 3.927.300 3.144.500 60.912.100 Für die Beschaffung von Wohnungen für Flüchtlinge entsprechend den in der Antwort auf die Frage 1 erwähnten Richtlinien stehen gegenwärtig folgende Mittel zur Verfügung : RL-Bezeichnung Art der Mittel-verwendung Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen 2015 (in EUR) 2016 (in EUR) 2017 (in EUR) RL Flüchtlingswohnungen investiv 1.000.000 4.000.000 4.000.000 RL Förderung Belegungsrechte nichtinvestiv 4.900.000 Bisher bewilligte und ausgezahlte Mittel für die Beschaffung von Wohnungen für Flüchtlinge : RL-Bezeichnung Kreisfreie Stadt/ Landkreis Jahr Haushaltsmittel des Freistaates Sachsen bewilligt (in EUR) ausgezahlt (in EUR) RL Flüchtlingswohnungen Chemnitz 2015 166.366,77 0,00 Chemnitz 2016 359.544,00 0.00 RL Förderung Belegungsrechte Chemnitz 2015 307.000,00 307.000,00 Dresden 2015 701.000,00 701.000,00 Leipzig 2015 631.000,00 631.000,00 Erzgebirgskreis 2015 328.000,00 328.000,00 Mittelsachsen 2015 362.000,00 362.000,00 Vogtlandkreis 2015 267.000,00 267.000,00 Zwickau 2015 400.000,00 400.000,00 Bautzen 2015 407.000,00 407.000,00 Görlitz 2015 286.000,00 286.000,00 Meißen 2015 301.000,00 301.000,00 STAATS1VI1N1STER1UTVI DES INNERN Freistaat SACHSEN Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Leipzig Nordsachsen 2015 2015 2015 286.000,00 341.000,00 283.000, 00 286.000,00 341.000, 00 283.000,00 Im Hinblick auf Bedarfszuweisungen nach § 22 SächsFAG und Investitionspauschalen im Rainen des SächslnvStärkG im Jahr 2015 wird jeweils auf die Antwort auf die Kieinen ^ (fragen Drs.-Nr. 6/2478 und Drs.-Nr. 6/3771 verwiesen. Die Angaben für die Jahre 20|y6 u^d 2017 sind der Anlage zu entnehmen. Mit frjbu^dlichen Grüßen /.L MaTkus Ulbic Anlage Seite 4 von 4 Anlage Bedarfszuweisung nach § 22 Abs. 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes (in EUR) Ergänzungspauschale nach § 3 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen (in EUR) Investitionspauschale* nach § 5 Abs. 1 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgeset - zes (in EUR) Landkreise Erzgebirgskreis 244.047 5.172.258 273.728 Mittelsachsen 243.804 4.626.732 291.625 Vogtlandkreis 177.498 3.438.336 126.336 Zwickau 244.255 4.810.578 52.640 Bautzen 221.067 4.535.874 147.392 Görlitz 180.202 3.849.624 48.429 Meißen 192.680 3.606.342 353.740 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 181.623 3.639.024 214.771 Leipzig 193.719 3.812.028 42.112 Nordsachsen 155.246 2.915.346 31.584 Summe 2.034.141 40.406.142 1.582.357 Kreisfreie Städte Chemnitz 202.627 3.603.024 552.298 Dresden 382.240 7.934.970 768.542 Leipzig 380.992 8.055.864 1.096.803 Summe 965.859 19.593.858 2.417.643 Insgesamt 3.000.000 60.000.000 4.000.000 Berechnungen des SMF vorbehaltlich Bewilligung bzw. Festsetzung. * Angaben für die Kreise: Summe der Gemeinden im jeweiligen Landkreis. Auf- und Abrundung bei dem Träger mit dem höchsten Zuweisungsbetrag. Investitionspauschale* nach § 5 Abs. 1 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes (in EUR) Investitionspauschale** nach § 5 Abs. 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes (in EUR) Landkreise Erzgebirgskreis 273.728 1.602.958 Mittelsachsen 291.625 1.433.491 Vogtlandkreis 126.336 1.066.327 Zwickau 52.640 1.491.145 Bautzen 147.392 1.405.128 Görlitz 48.429 1.194.486 Meißen 353.740 1.111.238 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 214.771 1.119.801 Leipzig 42.112 1.175.395 Nordsachsen 31.584 900.031 Summe 1.582.357 12.500.000 Kreisfreie Städte Chemnitz 552.298 2.319.938 Dresden 768.542 5.082.510 Leipzig 1.096.803 5.097.552 Summe 2.417.643 12.500.000 Insgesamt 4.000.000 25.000.000 Berechnung des SMF vorbehaltlich Festsetzung, teilweise auf Basis vorläufiger Daten. * Angaben für die Kreise: Summe der Gemeinden des jeweiligen Landkreises. ** Angaben für die Kreise: Summe des Landkreises und seiner zugehörigen Gemeinden. Auf- bzw. Abrundung bei der Gebietskörperschaft mit dem höchsten Zuweisungsbetrag. 6_4220_rs 6_4220_rs SB2-6PS-Biz16031010430 6_4220_Anlage 2016-03-10T13:04:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes