Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4224 Thema: Arbeitsdateien Szenekundiger Beamter Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche personenbezogenen Daten und wie viele Datensätze von sächsischen Fußballfans, ihrem Umfeld (etwa Begleitpersonen) und Personen insgesamt werden in wie vielen Arbeitsdateien Szenekundiger Beamter seit wann und aus welchen Gründen gespeichert? Gesonderte Arbeitsdateien Szenekundiger Beamter werden im Freistaat Sachsen nicht genutzt. Für den Phänomenbereich Sport und Gewalt wurden im „ermittlungsunterstützenden Fallanalysesystem Sachsen“ (eFAS) eigenständige Verfahren eingerichtet. Ziel ist die rechentechnische Unterstützung der effizienten vorgangsübergreifenden Bearbeitung und Auswertung kriminalpolizeilich relevanter Informationen in diesem Phänomenbereich. Die Speicherung von personenbezogenen Daten in eFAS „Gewalttäter Sport“ bedingt entsprechende Referenzvorgänge in der Integrierten Vorgangsbearbeitung (IVO) und im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS). Gespeichert werden alle zur jeweils konkreten Fallbearbeitung polizeilich relevanten und erforderlichen Daten. Derzeit werden entsprechende Verfahren durch die Polizeidirektionen Dresden , Leipzig und Zwickau genutzt. Die Anzahl der erfassten Personendatensätze verteilt sich wie folgt: PD Dresden: 328 PD Leipzig: 102 PD Zwickau: 164 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9608 Dresden, 9. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 4 Frage 2: Welche öffentlichen Stellen haben Zugriff auf diese Daten und an welche öffentlichen oder privaten Stellen werden Daten aus der Datenbank übermittelt? Die Übermittlung personenbezogener Daten aus eFAS an Polizeidienststellen außerhalb der sächsischen Polizei sowie an andere auf gesetzlicher Grundlage berechtigte Stellen erfolgt anlassbezogen gemäß § 35 SächsPolG i. V. m. § 14 SächsDSG oder soweit dies zur Erfüllung der diesen Dienststellen durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dabei werden die Daten einzelfallabhängig im jeweils erforderlichen Umfang übermittelt. Eine regelmäßige selektive Datenübermittlung erfolgt anlassbezogen an das Bundeskriminalamt (INPOL, automatisierte Schnittstelle). Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer ist nicht vorgesehen. Eine Datenübermittlung an private Stellen ist nicht vorgesehen. Frage 3 Welchen Wortlaut hat die Errichtungsanordnung zum Einsatz der Datenbank(en), wann wurde die Anordnung der Errichtung dieser Datenbank genehmigt und wann und mit welchem Ergebnis wurde der Sächsische Datenschutzbeauftragte von der Errichtungsanordnung unterrichtet wurden? Die Einrichtung erfolgte auf der Grundlage der Errichtungsanordnung eFAS vom 2. Dezember 2008. eFAS ergänzt die unmittelbare polizeiliche Sachbearbeitung mit der IVO und im PASS. Dabei erfolgt die Datenspeicherung jeweils verfahrensbezogen auf den Einzelfall. Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten richten sich strikt nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls und dem konkreten Datenverarbeitungszweck. Das Sächsische Staatsministerium des Innern stimmte der vom Landeskriminalamt (LKA) vorgelegten Errichtungsanordnung mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 zu. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte (SächsDSB) war bereits frühzeitig in diesen Prozess eingebunden. Das IT-Verfahren eFAS wurde dem SächsDSB am 24. November 2008 im LKA präsentiert. In diesem Zusammenhang wurde dem SächsDSB ein erster Entwurf der Errichtungsanordnung vorgelegt und mit diesem abgestimmt. Frage 4 Für den Fall, das der Wortlaut nach Ziffer 3 nicht mitgeteilt wird: Welchen Inhalt hat die Errichtungsanordnung zu den jeweiligen Voraussetzungen, Beschränkungen , Fristen und sonstigen Rahmenbedingungen für die Erhebung, Speicherung , Datenübermittlung an Dritte/andere Behörden/Datenbanken, Sperrung, Löschung , Berichtigung, Prüfung, Anonymisierung und sonstige Nutzung von personenbezogenen Daten? (Bitte ggf. nach Art der Daten und Datenverarbeitung differenzieren.) Seite 3 von 4 In eFAS werden polizeilich relevante Daten gespeichert, die auf gesetzlicher Grundlage rechtmäßig erhoben wurden. Die Speicherung im System erfolgt gemäß • §§ 81b, 81e, 81g, 161, 163 Abs. 1 und 481 Strafprozessordnung (StPO), • § 53 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), • §§ 1, 35, 36 37 und 43 bis 49 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (Sächs- PolG), • §§ 8 und 12 bis 22 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG). Die Speicherung der Daten in eFAS erfolgt gemäß § 43 SächsPolG in Verbindung mit den Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen in den Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen nur solange, wie dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Für personenbezogene Daten ist in eFAS eine Aussonderungsprüffrist von zwei Jahren vorzugeben. Eine automatisierte Routine prüft das Aussonderungsdatum. Mit Erreichung des Aussonderungsdatums entscheidet der Sachbearbeiter über eine Löschung oder im begründeten Einzelfall über eine rechtlich zulässige Verlängerung der Speicherung . Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Frage 5 Für den Fall, das der Wortlaut nach Ziffer 3 nicht mitgeteilt wird: Welchen Inhalt hat die Errichtungsanordnung bezüglich Voraussetzungen, Beschränkungen und sonstigen Rahmenbedingungen zu Zugriffs-, Abrufs- und Verarbeitungsberechtigung von Nutzern und welchen Inhalt hat die Errichtungsanordnung darüber hinaus noch? Die Nutzung von eFAS bedarf einer Berechtigung auf das IT-Verfahren selbst (eingerichtete Benutzerrolle) sowie der Berechtigung für den konkreten Einzelfall (zugewiesene Einzelrechte). Die Errichtungsanordnung beinhaltet folgende Punkte: - Datenverarbeitende Stellen - Bezeichnung und Zweckbestimmung des Verfahrens - Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Verfahrens - Art der zu verarbeitenden Daten - Kreis der Betroffenen - Art und Empfänger zu übermittelnder Daten - Maßnahmen zum Datenschutz • Zugriffsrechte • Eingeschränkte Sichtbarkeit der Daten • Schutz vor Veränderung und Verlust • Protokollierung • Prüf- und Löschfristen • Auskunft an Betroffene STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN itri^bsart und technische Grundlagen des Verfahrens icl^weis eingesetzter Geräte Mit fifetfridlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 4 von 4 6_4224_rs SB2-6PS-Biz16030911100 2016-03-09T12:53:46+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes