Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4228 Thema: Wegfall/Nichtbesetzung Ortswehrleiter*in entsprechend § 17 Abs. 2 SächsBRK Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Folgen für die Funktions- und Einsatzbereitschaft von Ortswehren ergeben sich aus der Nichterfüllung des § 17 Abs. 2 SächsBRKG Punkt (1) zweiter Satz? Frage 2: Kann nach Erkenntnis der Staatsregierung der Ausbildungsdienst durch ein befähigtes Mitglied einer anderen Ortswehr derselben Gemeinde organisiert werden, ohne die Selbständigkeit der Ortswehr infrage zu stellen? Frage 3: Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Gemeinden die Umsetzung des § 17 Abs. 2 SächsBRKG Punkt 2 nicht mehr erfüllt werden kann? Frage 4: Gibt es nach Erkenntnis der Staatsregierung Lösungsmodelle für nicht besetzte Gemeindewehrleiter*innen und oder Ortswehrleiter*innen, welche beispielhaft für andere Gemeinde- oder Ortswehren sein können ? Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51/8079 Dresden, 10. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgange oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) weisungsfreie Pflichtaufgabe und damit Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde. Im UjE>rigeia liegen der Staatsregierung keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder l erfaßte Rechtsverletzung aufgrund der Nichtbesetzung der Funktion des Gemeirf 'de- j!)der Ortswehrleiters vor Mit freurldlichen Grüßen Seite 2 von 2 6_4228_rs SB2-6PS-Biz16031109360 2016-03-11T10:53:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes