STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UNO LANDWlRTSCHAFT Postfach 100510 I 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li nden a u-Platz 1 01097 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 614231 Thema: Drohende Fällungen einer historischen Baumallee am Friedhofsweg in Wachau (Landkreis Bautzen) im Rahmen der Planung nach $ 41 FlurbG ,,Kirchweg Wachau" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,lm Rahmen der Ländlichen Neuordnung Wachau soll für ca. 120.000 Euro der 240 Meter lange Friedhofsweg in der Ortsmitte Wachaus erneuert werden. Dafür sollen l6 Eschen gefällt werden. Die Bäume gehören zu einer historischen Allee. Laut eines Gutachtens des Stadt- und Verkehrsplaners Dr. Ditmar Hunger, der bereits mehrere Alleen durch alternative Straßenplanungen erhalten konnte, kann der Weg für nur 60.000 Euro erneuert werden unter Erhalt der wertvollen Bäume. Gemäß seiner fachlichen Expertise wurden in der Planung wichtige Aspekte eines nachhaltigen Bauens missachtet. Die Planung sieht das Beseitigen der erhaltenswerten ca. l20jährigen Bäume vor, die bis 200 - 300 alt werden können. Präferiert wird eine überdimensionierte Lösung, die geltenden Richtlinien widerspricht, was zu einer nicht notwendigen Flächenversiegelung und vor allem zu unvertretbar höheren, hier doppelten Kosten führt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage ich wie folgt: Frage l: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar und in wieweit kann die Staatsregierung darauf Einfluss nehmen, dass im Rahmen der ländlichen Flurneuordnung keine überdimensionierte Bauweise auf Kosten wertvoller Baumstrukturen geplant werden, die zu einer Verdoppelung der Kosten für die Steuerzahler führen? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 35'1 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul. sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 15. Februar2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141 .50t19t5104 Dresden, y'J. o3-1'oltt Tag der I I Deutschen Einhe¡t I ¡ll, IIll FreistaatSachsen ,t or.-o3.ro.zo16 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden wì/vw.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. ' Kein Zugang für elektronisch s¡gniertê sowie für verschlUsselte elektronische DokumenteSeite 1 von 4 STAATSMINISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) des Flurbereinigungsverfahrens Wachau stellt gegenwärtig die 4. Planänderung zum Wege- und Gewässerplan auf. Diese umfasst unter anderem den Ausbau des Kirchweges. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 wurden die Träger ötfentlicher Belange (TOB) und die anerkannten Naturschutzverbände für den 5. Februar 2016 zu einem Anhörungstermin nach $ 41 Absatz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) eingeladen. Parallel dazu lagen die Planunterlagen vom 11. Januar bis zum 1. Februar 2016 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Der Kirchweg dient unter anderem als Haupterschließungsweg für die östlich von Wachau liegenden Bewirtschaftungsflächen. Nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 99; Abschnltt 2.2.4.1 der Neufassung vom Mai 2014) wäre daher ein Ausbau mit einer Breite von 3,50 Meter für die Fahrbahn zuzüglich 1,50 Meter für die Bankette vorzusehen. Mit einer aufgrund der Orfl¡cfrteit verringerten Ausbaubreite von drei Meter (Kronenbreite vier Meter) bleibt die Planung deutlich unter den Vorgaben der RLW 99. Damit der Begegnungsverkehr auf diesem Weg dennoch gewährleistet werden kann, sind abschnittsweise Ausweichstellen vorzusehen. Eine überdimensionierte Planung liegt daher nicht vor. Bei den nach der derzeitigen Planung zu fällenden 16 Bäumen handelt es sich um fünf Eschen (Altersgruppe bis 120 Jahre, Stammdurchmesser 39 bis 69 Zentimeter) sowie um Wildwuchs anderer Baumarten mit Stammdurchmessern von 10 bis 33 Zentimeter. Diese Bäume stellen keine Allee dar und stehen auch nicht unter Denkmalschutz. Die Planung der TG sieht vor, dass zukünftig entlang des ausgebauten Kirchweges eine neue, geschlossene Baumreihe entstehen soll. Die obere Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt hat eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Eingriff nicht erforderlich ist. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung wurde öffentlich bekannt gemacht. lm Anhörungstermin, der nach $ 41 Abs. 2 Salz 2 FlurbG Ausschlusswirkung hat, wurden keine Einwendungen gegen die Maßnahme vorgebracht. Forderungen nach Durchführung einer UVP wurden nicht erhoben. Durch diese gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der TÖB und der anerkannten Naturschutz-verbände wird gewährleistet , dass alle ötfentlichen Belange, darunter auch die des Naturschutzes, gewahrt werden. Der BUND war mit einer Frist von sieben Wochen zum Anhörungstermin eingeladen . Er hat weder am Anhörungstermin teilgenommen, noch vorab eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Die Ladungsfrist von sieben Wochen war deutlich länger als die gesetzlich geforderte von einem Monat. Das Verfahren bei der Teilnehmergemeinschaft zur Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen ist bisher nicht zu beanstanden. Seite 2 von 4 STAATSMìNISTERIUM FÜR UIIWEUT UND LÀNDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Für den 14. Mäz 2016 wurden alle Beteiligten durch die obere Flurbereinigungsbehörde zu einem Gespräch in die Gemeindeverwaltung Wachau eingeladen. Aufgrund dieser Zeitplanung wird ein Ausbau des Kirchweges in diesem Jahr nicht mehr erfolgen. Frage 2: lnwieweit kann und wird die Staatsregierung darauf Einfluss nehmen, dass bislang hinsichtlich der Dimensionierung in der Planung nicht konsequent die DWA-A 904 - Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW) zur Anwendung kamen, was zu einer Überdimensionierung der Planungen, zu einer Verdoppelung der Kosten für die Steuerzahler und zum Verlust der historisch und biologisch wertvollen Bäume führt? Entsprechend der Verfahrensvorschriften zur Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung hat der Ausbau ländlicher Wege im Rahmen der Flurbereinigung auf der Grundlage der RLW 99 zu erfolgen. Seit März 2015 kommt in der Regel der abgestimmte Entwurf der Überarbeitung der RLW 99 (Stand Mai 2014) zur Anwendung. Neben der RLW 99 wird in Abhängigkeit von den an den Weg gestellten Anforderungen auch die Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) angewandt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sind in Einzelfällen Abweichungen von den oben genannten Regelwerken möglich, sofern diese begründet sind. Auf die Antwort zu Frage I wird veruviesen. Frage 3: ln wieweit kann und wird die Staatsregierung darauf Einfluss nehmen, dass selbst wenn die überbreite Dimensionierung des Vorhabens beibehalten wird, der Deckenbau im wurzelschonenden ,,Hocheinbau" erfolgt, wobei der bestehende Weg nach vorheriger Ausbesserung und dem Versehen mit einem Querprofil als Planum dient, womit die ggf. unter der Wegdecke liegenden Wurzeln nicht angerührt werden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird venrviesen. Ein Hocheinbau des Weges wurde nicht weiter verfolgt, da einige Bäume dann mit ihrem Stamm direkt an die Bitumenfläche reichen, steilere Böschungen entstehen und sich die Anpassung von Einfahrten, unter anderem zum Friedhof, als sehr schwierig gestalten würde. Darüber hinaus wäre ein Hocheinbau auch aus Sicht des Denkmalschutzes kritisch, da die Kirchmauer durch die Erhöhung des Weges kaum noch zur Geltung käme. Hinzu kämen Probleme hinsichtlich der künftigen Standsicherheit des Weges. Grundsätzlich ist eine Einflussnahme der Staatsregierung auf konkrete Planungen, die sich im Rahmen der gesetzlichen und fördertechnischen Rahmenbedingungen bewegen, nicht vorgesehen. Dies widerspräche den gesetzlichen Vorgaben zu den Zuständigkeiten nach dem FlurbG und dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum FlurbG. Seite 3 von 4 STAATSMìNISTERìUI\4 FÜR UI,IWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 4: Welche alternativen Planungen für den Ausbau des Weges bei Erhalt der Bäume hat es mit welchen konkreten Ergebnissen gegeben? Der nach der RLW 99 (Stand Mai 2014) vorgesehene Standardausbau (3,50/5,00 Meter) wurde aufgrund der Örtlichkeit veruvorfen und hinsichtlich der Breite angepasst. lm Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen. Frage 5: Wie kann die Staatsregierung dafür Sorge tragen, dass bei Planungen, wie der angesprochenen, künftig notwendige Betrachtungen für den Erhalt der wegbegleitenden Baumstruktur erfolgen und nicht wie hier in den Planungsunterlagen unter 5.1 Landschaftsbau lapidar formuliert : ,,lm Zuge des Ausbaus müssen mehrere Bäume gefällt werden, um den vorgesehenen Querschnitt realisieren zu können" ohne den damit gemeinten Querschnitt konkret zu benennen und Alternativen aufzuzeigen? Die Aufstellung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach $ 41 FlurbG) erfolgt in einem Planfeststellungsverfahren. Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die öffentlichen lnteressen, insbesondere auch die des Umwelt- und Naturschutzes zu wahren ($ 41 Absatz 2 FlurbG). Die Planungen sind öffentlich auszulegen und den TOB und den anerkannten Verbänden nach $ 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in Verbindung mit $ 63 Bundesnaturschutzgesetz und $ 32 Sächsisches Naturschutzgesetz zur Stellungnahme zu übersenden . ln einem Anhörungstermin und oftmals auch in einem Vororttermin werden die Planungen mit den beteiligten Fachbehörden und Verbänden erörtert. Diese Termine dienen dazu, bisher gegebenenfalls noch nicht berücksichtigte Aspekte zur Sprache zu bringen und in der Planung zu berücksichtigen. Sofern keine Anmerkungen oder Bedenken geltend gemacht werden und auch die vorgeschriebenen Prüfungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes keine andenrueitigen Erkenntnisse ergeben, kann die TG von einer Umweltverträglichkeit der geplanten Anlagen ausgehen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 4 von 4 2016-03-14T10:57:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes