STAATSMINISTERìUI\4 FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWRTSCHAFT Postfach 100510 I 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-vo n-Li nde na u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 614234 Thema: Nachfragen zur Großen Anfrage Naturschutzförderung und Agrarumweltmaßnahmen Drs. 3023 bzgl. Verwaltung und Kontrolle Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand insgesamt ftir die Bearbeitung der von Antragstellern gesetzten Korrekturpunkte seit Beginn der Förderperiode AUK? (Bitte Anzahl der dafür zur Verfügung stehenden Behördenmitarbeiter und die von ihnen dafür erwarteten Manntage angeben.) Für die Richtlinie AUK2015 war erstmalig die Antragstellung 2015 möglich. lm Jahr 2014 wurde im Vorfeld der Antragstellung die neue Grünland- Förderkulisse vorgestellt und ein Beteiligungsverfahren für potenzielle Antragsteller erötfnet. Es wurden ca. 9.500 Anderungsanliegen (Korrekturpunkte und Briefe) im Jahr 2014 bearbeitet. lm Antragsjahr 2015 wurden nochmals 2.600 Korrekturpunkte bearbeitet und gleichzeitig Nacharbeiten an der Biotoppflegeeinstufung durchgeführt. ln den relevanten Zeitfenstern (Juli bis Oktober) wurden jeweils 25 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den Jahren 2014 und 2015 eingesetzt. lm Jahr 2016 wird mit deutlich weniger Korrekturpunkten gerechnet. Für 2016 werden ca. neun Mitarbeiter eingeplant, es werden für das relevante Zeitfenster in Summe ca. 310 Mitarbeitertage geplant. Frage2: Haben sich die geplanten 1,5 Mitarbeiteräquivalente (MAÄ) (laut Anfrage Drs. 5114462 vom Juni 20141 als ausreichend erwiesen oder mussten weitere Kräfte eingestellt werden und wenn nicht, blieben andere Aufgaben unerledigt? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 11. Februar2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141 .50t1915107 Dresden, ¡ll.O3,lo'lb Tag der I I ÞeutschenE¡nheitlr ItrlIII FreistaatSachsenI or,-o3.ro.zor6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium ff¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www.smul.sachsen-de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Siraßenbahnlinien 3,6,7,8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am K0nigsufer. F[¡r alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Ke¡n Zugang für elektron¡sch signiêrte sow¡e für verschlusselte elektronische DokumênteSeite 1 von 3 STAATSMINISTERIUNI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die ursprünglich geplanten 1,5 Mitarbeiteräquivalente (MAA) für die Bearbeitung von Anderungsanliegen zur Grünland-Förderkulisse waren nicht ausreichend. Zwangsläufig wurden andere Aufgaben zeitweise zurückgestellt. Für die Naturschutzförderung insgesamt wurden Unterstützungskräfte befristet eingestellt. Frage 3: Wie wird sichergestellt, dass bei einer Kontrolle der GLl Maßnahmen (EOH), wenn als ,,optimaler Kontrolltermin" der zweite Aufwuchs angesehen wird, auch alle die Kenn-Arten, die nur im ersten Aufwuchs enthalten sind, erfasst werden und gibt es eine Dienstanweisung? (Wenn ia, bitte anfügen.) Auf jedem geförderten Schlag sind je nach beantragter Förderstufe mindestens vier, sechs oder acht Kennarten oder Kennartengruppen gemäß der vorgegebenen Referenzliste jährlich nachzuweisen. Dabei ist es unerheblich, welche der Kennarten der vorgegebenen Referenzliste nachgewiesen werden, um die Mindestkennartenzahl zu erreichen. Da es sich hierbei um ein Förderkriterium handelt, welches zwingend zu erfüllen ist, wird den Begünstigten empfohlen, diejenige Förderstufe zu melden, die sicher erreicht werden kann. Daher ist es die Regel, dass es eine bis mehrere Arten der Referenzliste gibt, die als Puffer dienen können, da sich mehr Arten im Pflanzenbestand befinden als die geforderte Mindestkennartenzahl. ln seltenen Einzelfällen könnte es dazu kommen, dass eine Art, die nur in der Frühsommervegetation nachweisbar ist, über die Anerkennung der jeweiligen Förderstufe entscheidet. Diese Einzelfälle sind lediglich beizwei Kennarten der Referenzliste denkbar. ln der Dienstanweisung ist dazu ausgeführt: ,,Abweichungen vom Regelverfahren können sich ergeben, wenn der Begünstigte glaubhaft versichern kann, dass die Kennarten ,,Schaumkraut" oder ,,Klappertopf" in seinem Vegetationsbestand vorhanden sind und diese Kennarten nur aufgrund des Kontrollzeitpunktes nicht mehr nachweisbar sind. ln diesen Fällen sind die entsprechenden Schläge manuell von der Förderung zurückzustellen. Die Kontrolle muss im Frühjahr/Frühsommer des nächsten Jahres abgeschlossen werden, um eine Nachzahlung zu ermöglichen." Dieses Vorgehen entspricht den EU-Vorgaben, die eine Zahlung erst nach Abschluss aller Kontrollen zulässt. Von der Übermittlung der Dienstanweisung wird abgesehen Begründung: Die sich aus Artikel 51 Absatz '1 SächsVerf ergebende Verpflichtung der Staatsregierung zu einer nach bestem Wissen vollständigen Antwort auf eine Kleine Anfrage umfasst nicht die Pflicht, dem Fragesteller Unterlagen, Dokumente oder Akten vozulegen . lm Verfahren der Verfassungsgebung im zuständigen Verfassungs- und Rechtsausschuss des 1. Sächsischen Landtages wurde der Vorschlag diskutiert, in die Verfassung eine Vorschrift über eine Aktenvorlagepflicht der Staatsregierung an den Landtag , seine Ausschüsse oder auch einzelne Abgeordnete - außerhalb des Bereichs der Untersuchungsausschüsse - aufzunehmen. Dieses Vorhaben wurden im weiteren Verlauf der Beratungen aber aufgegeben. Eine entsprechende Pflicht der Staatsregierung kann somit auch nicht durch eine enryeiternde Auslegung des Auskunftsrechts der Staatsreg ieru ng entwickelt werden. Seite 2 von 3 STAATSN4INISTERIUI\4 FUR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Frage 4: Wie sind die Abstufungen des mehrstufigen Bewertungssystems geregelt und mit welcher Sanktionierung belegt und gibt es eine entsprechende Dienstanweisung o.ä.? (Wenn ja, bitte beifügen) Ablehnungen und (Teil)Rücknahmen nach Feststellungen von Verstößen sind gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 64012014 nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes angemessen zu würdigen. Ein mehrstufiges Bewertungssystem gibt es für diejenigen Tatbestände, bei denen eine abgestufte Bewertung, und damit eine Ermessensausübung, sinnvoll und möglich ist. Für jeden dieser Tatbestände existiert eine zwei- oder vierstufige Bewertungsmatrix, welche den Bearbeiter in seiner Ermessensentscheidung unterstützt. Tatbestände sind schlag-, vorhaben- oder antragsbezogen. Dieser Bezug, auf den der jeweilige Tatbestand wirkt, wird durch die jeweilige Rechtsgrundlage (zum Beispiel Verpflichtung oder Auflage aus der Förderrichtlinie) bestimmt und in einem DV-gestützten Tatbestandskatalog ausgewiesen . Die Höhe der Sanktionierung ist abhängig vom jeweiligen Tatbestand sowie der vom Bearbeiter vergebenen Bewertungsstufe und wird berechnet als Abzugsbetrag in Prozent vom berechneten, theoretischen Förderbetrag nach Flächenktirzung und Flächensanktion. Die vorstehend beschriebenen Zusammenhänge (Funktionsweise der Tatbestände) sind in einer Dienstanweisung niedergelegt. Von der Übermittlung der Dienstanweisung wird abgesehen. Begründung: Die sich aus Artikel 51 Absatz 1 SächsVerf ergebende Verpflichtung der Staatsregierung zu einer nach bestem Wissen vollständigen Antwort auf eine Kleine Anfrage umfasst nicht die Pflicht, dem Fragesteller Unterlagen, Dokumente oder Akten vozulegen . lm Verfahren der Verfassungsgebung im zuständigen Verfassungs- und Rechtsausschuss des 1. Sächsischen Landtags wurde der Vorschlag diskutiert, in die Verfassung eine Vorschrift über eine Aktenvorlagepflicht der Staatsregierung an den Landtag , seine Ausschüsse oder auch einzelne Abgeordnete - außerhalb des Bereichs der Untersuchungsausschüsse - aufzunehmen. Dieses Vorhaben wurde im weiteren Verlauf der Beratungen aber aufgegeben. Eine entsprechende Pflicht der Staatsregierung kann somit auch nicht durch eine eruveiternde Auslegung des Auskunftsrechts der Staatsregierung entwickelt werden. Mit freundlichen Grüßen l5iÄËilsulr fr^ ûÅ Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2016-03-14T10:56:08+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes