Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4240 Thema: Zusätzliche Kosten IRLS Ostsachsen für den Landkreis Görlitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Aus Informationen in Gremien des Landkreises Görlitz geht hervor , dass die verspätete Inbetriebnahme der IRLS Ostsachsen zu nicht geplanten finanziellen Belastungen für die Landkreise Bautzen und Görlitz geführt hat und der Landkreis Görlitz dies gegenüber den zuständigen Landesbehörden angezeigt hat.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse über Mehrausgaben im Zusammenhang mit der verspäteten Inbetriebnahme der IRLS Ostsachsen liegen der Staatsregierung vor und auf welche Höhe beläuft sich der angefallene Betrag? Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse entsprechend der Antwort auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/3527 vor. Frage 2: Wer hat nach Erkenntnis der Staatsregierung die Verantwortung für die entstandenen Mehrkosten und liegen der Staatsregierung Informationen vor, wie die Mehrkosten gedeckt werden? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie ggf. entstandene Mehrkosten gedeckt werden. Von einer Bewertung der Verantwortlichkeiten für ggf. entstandene Mehrkosten durch die Staatsregierung wird abgesehen. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141.50/9617 Dresden, 10. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03). Frage 3: Liegt dem SMI ein Schreiben der Landkreise Görlitz und Bautzen vom 15.03.2015 zum Thema IRLS Ostsachsen vor und wurde dies beantwortet? Ja. Frage 4: Wie hoch sind die Kosten für die IRLS Ostsachsen seit Beschlussfassung zur Einrichtung der IRLS? Bitte nach Jahren, Kostenträger und Bau-, Einrichtungsund Betriebskosten getrennt aufschlüsseln. Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Landkreisen Bautzen und Görlitz als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 SächsBRKG verpflichtet, Leitstellen einzurichten und zu unterhalten. Ihnen obliegt der Neubau von Leitstellen gemäß SächsRett- DPVO. Die Kosten sind zur Hälfte Kosten des Rettungsdienstes. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gege- STAATS1VI1M1STBR1UM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N ben, qlenn die Landkreise Bautzen und Görlitz sind mit der Errichtung der IRLS Ostsach ^n /ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Es liegen keine Anhaltspunkte yor, dass ein Verstoß gegen die dargestellten Regelungen vorliegt, der ein rechf^sa|äfsichtliches Verfahren rechtfertigt. Indlichen Grüßen