STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 1 O 09 20 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMIN ISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4249 Thema: Sächsische Kulturräume Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was versteht die Staatsregierung unter den Begriffen „kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung" im Sinne des § 3 Abs. 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes (Sächs- KRG)? Die Staatsregierung versteht die Begriffe des Kulturraumgesetzes wie folgt: Kulturelle Einrichtungen sind Einrichtungen, die Angebote auf dem Gebiet der Kultur anbieten. Kulturelle Maßnahmen sind Maßnahmen - meist Projekte - auf dem Gebiet der Kultur. Mit der Verwendung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber den Geltungsbereich des Kulturraumgesetzes umfassend und gleichzeitig präzise gefasst. Die Begriffe mit anderen Worten zu umschreiben, könnte den Sinn der Regelung nicht unverfälscht wiedergeben. Die Staatsregierung sieht davon ab, die Begriffe mit anderen Worten zu umschreiben und so den Geltungsbereich des Gesetzes anders zu interpretieren als der Gesetzgeber . Regionale Bedeutung ist eine Bedeutung , die über den Bereich der jeweiligen Gemeinde hinaus für den gesamten Kulturraum oder für wesentliche Teile davon Wirkung entfalten kann. Beispielsfälle, in denen die regionale Bedeutung in der Regel gegeben ist, enthält § 3 Abs. 3 SächsKRG. Frage 2: Wie und wo definieren die sächsischen Kulturräume die Begriffe „kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung " im Sinne des § 3 Abs. 1 SächsKRG? In der Anlage sind Fundstellen und Inhalte derjenigen Definitionen der Kulturräume wiedergegeben, die der Staatsregierung bekannt sind . Im Übrigen wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/1/30-2016 ~den , .,//:> . März 2016 Zertifikat seit 2007 audlt berufundfami lie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie filr verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMJNISTERJUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall , denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Kulturräumen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der Sächsischen Gemeindeordnung (für ländliche Kulturräume in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Sächs- KRG und § 75 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in : Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu§ 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Staatsregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Kulturräume die Begriffe „Kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung" in rechtswidriger Weise definieren und/oder nach einer rechtswidrigen Definition handeln. Frage 3: Welche kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung werden in den einzelnen sächsischen Kulturräumen gefördert? (Bitte Angaben aufschlüsseln nach den einzelnen Kulturräumen) Da die Frage im Präsens gestellt ist, wird davon ausgegangen, dass das Haushaltsjahr 2016 gemeint ist. Einige Kulturräume veröffentlichen ihre Förderlisten im Internet. Die Förderlisten sind jedoch nicht geeignet, die Frage zu beantworten. Sie enthalten nämlich lediglich Vorhaben, bei denen der Kulturraum die Förderung beabsichtigt und diese nicht unbedingt vollständig sein müssen. Ob es tatsächlich zu einer Förderung kommt, hängt vom Verlauf des konkreten Fördervorhabens ab und ist der Staatsregierung nicht bekannt . Im Übrigen wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671) . Letzteres ist vorliegend der Fall , denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Kulturräumen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERlUM FÜR WISSENSCHAFT UNO KUNST beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO (für ländliche Kulturräume in Verbindung mit § 1 Abs. 5 SächsKRG und § 75 Sächs- KomZG) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, Sächs- GemO, Rdn. 3 zu§ 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Staatsregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Kulturräume bei ihrer Förderung von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen rechtswidrig handeln. Frage 4: Wie viel geben die einzelnen Kulturräume für die Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung aus wie hoch ist dabei der Eigenanteil der Kulturräume und in welcher Höhe erhalten die Kulturräume Fördermittel entsprechend dem Sächsischen Kulturraumgesetz? (Bitte die Angaben aufschlüsseln nach den einzelnen Kulturräumen sowie den geförderten kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen) Da die Frage im Präsens gestellt ist, wird davon ausgegangen, dass das Haushaltsjahr 2016 gemeint ist. Die Kulturräume geben alle ihnen zur Verfügung stehenden Kulturraummittel abzüglich ihrer Verwaltungskosten für die Förderung oder den (Eigen)Betrieb kultureller Einrichtungen und Maßnahmen aus. Die Höhe der einzelnen Ausgaben der Kulturräume für die Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen von reg ionaler Bedeutung im Haushaltsjahr 2016 ist erst bekannt, wenn der jeweilige Jahresabschluss vom Stadtrat bzw. Kulturkonvent festgestellt ist. Das ist derzeit noch nicht der Fall. Daher ist dazu im Rahmen der Frist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage keine Auskunft möglich . Der Eigenanteil der Kulturräume an der Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen liegt generell bei 100%. Die Kulturräume verwenden für ihre Förderung und ggf. Finanzierung eigener Einrichtungen und Maßnahmen ausschließlich eigene Mittel. Das Kulturraumgesetz gewährt ihnen dafür keine Fördermittel. Vielmehr haben sie einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Zuweisungen, der sich dem Grunde und der Gesamthöhe nach aus dem Kulturraumgesetz und der Höhe im Einzelnen nach aus der Kulturraumverordnung ergibt. Soweit die Frage so zu verstehen ist, dass nach der Höhe der Zuweisungen an die Kulturräume im Jahr 2016 gefragt sein soll , stehen diese derzeit noch nicht abschließend fest. Das liegt daran, dass sich der Verteilungsplafonds für die Zuweisungen noch (geringfügig ) dann erhöhen kann, wenn Mittel für Investitions- und Strukturmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe b SächsKRG nicht vollständig ausgeschöpft werden. Diese Mittel werden einzelvorhabensbezogen an die Träger der Investitions- und Strukturmaßnahmen zugewendet. Wenn dabei (geringe) Restbeträge nicht zugewendet werden können , werden diese dem Verteilungsplafonds für die Landeszuweisungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a SächsKRG zugeschlagen. Ohne diese noch nicht bekannten Restbeträge werden die Kulturräume für das Jahr 2016 voraussichtlich folgende Landeszuweisungen erhalten: Kulturraum Chemnitz: Kulturraum Dresden: Kulturraum Leipzig : Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen: Kulturraum Leipziger Raum: Seite 3 von 4 11 .603.365 EUR 2.611.410 EUR 30.414.222 EUR 11 .158.334 EUR 4.646.185 EUR Freistaat SACHSEN Kulturraum Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien: Kulturraum Vogtland-Zwickau: STAATS MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 3.822. 702 EUR 10.871 .173 EUR 11.918.232 EUR Frage 5: Welche weiteren Fördermöglichkeiten zur Finanzierung kultureller Einrichtungen gibt es in Sachsen und welche davon werden derzeit von den einzelnen Kulturräumen in welcher Höhe genutzt? Da die Frage im Präsens gestellt ist, wird davon ausgegangen, dass das Haushaltsjahr 2016 gemeint ist. Da gefragt ist, welche Fördermöglichkeiten die Kulturräume derzeit nutzen, bezieht sich die Antwort auf die Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sowie die ländlichen Kulturräume als Fördermittelempfänger. Da nach Fördermöglichkeiten für kulturelle Einrichtungen, also nach lnstitutionsbezug gefragt ist, umfasst die Antwort nicht reine Projektförderung. Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt festzustellen , dass es im Freistaat Sachsen keine solchen staatlichen Fördermöglichkeiten gibt. Mit ~li~hen Grüßen ~~~# Dr. Eva-Maria Stan{e - Anlage: Definitionen der sächsischen Kulturräume zu § 3 Abs. 1 SächsKRG Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTE RI UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage „Sächsische Kulturräume", L T-Drs. 6/4249 Definitionen der sächsischen Kulturräume zu § 3 Abs. 1 SächsKRG Kulturraum Fundstelle der Defini- Inhalt der Definition tion des Kulturraums Chemnitz, Dresden, Leipzig, Leipziger Raum, Meißen -Sächsisehe Schweiz- Osterzgebirge Erzgebirge- Mittelsachsen Oberlausitz- Niederschlesien Seite 1 von 2 Der Staatsregierung ist keine zusammenhängende Definition des Kulturraums bekannt. Aus der/den Förderrichtlinie (n) des Kulturraums ergeben sich in der Gesamtschau inhaltlichfachliche Fördervoraussetzungen , die Hinweise auf die jeweils als regional bedeutsam eingeschätzten Kriterien geben. § 1 Abs. 3 der Förderrichtlinie des Kulturraums Erzgebirge -Mittelsachsen mit Stand vom 25.06.2015 Seite 10 des Konzepts zur Festsetzung/Ermittlung der Höhe der Zuwendung /en an kulturelle Einrichtungen und für kulturelle Maßnahmen entfällt Als regional bedeutsam werden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt , wenn diese über den lokalen Bereich der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus für den gesamten Kulturraum oder wesentliche Teile davon Wirkung im Sinne von§ 3 Abs . 3 Sächs- KRG entfalten. Regionale Bedeutsamkeit [„ .]Demnach muss ein Vorhaben oder eine Einrichtung folgende Funktionen überwiegend erfüllen : - Ausgleichsfunktion Regional bedeutsam sind jene Einrichtungen und Vorhaben, die in einem hinreichend großem Umfeld ein Publikum ansprechen und so für einen regionalen Ausgleich und ausbalancierten kulturellen Nutzen im Sinne des Verfassungsauftrages sorgen , wonach in allen Landesteilen gleiche Lebensbedingungen zu schaffen sind. - Nachhaltigkeit Regional bedeutsam sind jene Einrichtungen und Vorhaben, die der Verbesserungen der kulturellen Grundversorgung dienen, indem sie sich durch Qualität, Beständigkeit und außergewöhnliche Programmgestaltung auszeichnen. Kulturelle Bildung soll vielfältige Partizipationsmöglichkeiten schaffen, indem umfassend zur Beschäftigung mit Kunst und Kultur angeregt und die dafür notwendigen Methoden und Vermittlungsstrategien entwickelt werden. - Ausbau des Kultur-Netzwerkes Regional bedeutsam sind jene Einrichtungen und Vorhaben , die mit Bündnispartnern zusammenarbeiten , um Projekte gemeinsam zu realisieren oder Kontakte zwischen landesweit tätigen Institutionen und den Akteuren des Kulturlebens vor Ort organisieren. Im Ausbau solcher Netzwerke wird eine zentrale Zukunftsaufgabe gesehen. - Dienstleister für die örtliche Kulturarbeit Regional bedeutsam sind jene Einrichtungen und Vorhaben, die als Kompetenz- und Servicezentren in Fragen des kulturellen Lebens - in der Regel kostenfrei - Angebote für den Fachmann und den Laien zur Organisation von Projekten schaffen , insbesondere hinsichtlich der vielfältigen Erscheinungsformen der Kinder- und Jugendkultur. STAATSMlNlSTERlUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Kulturraum Fundstelle der Defini- Inhalt der Definition tion des Kulturraums Vogtland- Zwickau Seite 2 von 2 § 1 Nr. 1 der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch den Kulturraum Vogtland- Zwickau vom 12.04.2012 in der Fassung der Änderung vom 26.05.2015 Nr. 2.2 der Kultur-Leitlinien für den Zweckverband Kulturraum Vogtland -Zwickau Regional bedeutsam sind Einrichtungen und Projekte, die über den Bereich der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus für den gesamten Kulturraum oder wesentliche Teile davon Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsKRG entfalten. Die regionale Bedeutung wird außerdem über besondere Alleinstellungsmerkmale der Einrichtungen und Projekte sowie durch Kooperation und Vernetzung mit anderen Kulturanbietern untersetzt. Im Übrigen gelten die Kriterien der Nr. 2.2 der Kultur-Leitlinien des Kulturraumes Vogtland-Zwickau in der jeweils geltenden Fassung. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SächsKRG unterstützt der Kulturraum Vogtland-Zwickau kulturelle Einrichtungen und Projekte von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, wenn ihre Förderwürdigkeit entsprechend den Kriterien der Förderrichtlinie und den sich daraus ableitenden Förderschwerpunkten gegeben ist. Die zur Definition der regionalen Bedeutung im Kulturraumgesetz aufgeführten Eckpunkte bilden die Grundlage für die Bewertung der Anträge. In Präzisierung dieser Vorgaben werden folgende Vorgaben zur regionalen Bedeutung (dies umfasst auch die überregionale Bedeutung, z.B. Einrichtungen mit Bedeutung für Bund und Land) vom Kulturraum angewandt: 1. Zu fördernde Einrichtungen müssen über besondere Alleinstellungsmerkmale verfügen. 2. Die Einrichtungen und Maßnahmen müssen Bedeutung und Ausstrahlung über die Sitzgemeinde hinaus aufweisen , d. h. a. Angebote richten sich explizit und belegbar in die Kulturregion (nicht nur quartiersbezogen, sondern zumindest auf das Gebiet eines Mitgliedslandkreises) b. Nutzerinnen kommen belegbar aus der Kulturregion 3. Zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Kulturangebote soll deren feste Verortung in der Kulturplanung gegeben sein. 4. Die regionale Bedeutung wird durch Kooperationen, Vernetzungen und Aktionen mit anderen Kulturanbietern und -akteuren in anderen Sitzgemeinden oder Regionen untersetzt. 5. Besondere Berücksichtigung können Angebote im ländlichen Kulturraum Vogtland-Zwickau finden , welche in "kulturschwachen " Regionen des Kulturraumes stattfinden. 6. Der Kulturraum fördert außerdem unabhängig von der Untersetzung der o. g. Merkmale Musikschulen. Die Definition des Begriffes .Regionale Bedeutsamkeit" wird mit den o. g. Ausführungen jedoch nicht abschließend bzw. unveränderbar festgelegt, sondern ist im Einzelfall entsprechend den von den Rechtsträgern abzufordernden eigenständigen Ausführungen zur jeweiligen regionalen Bedeutung oder auch bezogen auf einzelne Kultursparten (z.B. Musikschulen) differenziert anzuwenden. Regelmäßig sollte innerhalb der Gremien des Kulturraumes überprüft werden, ob eine Änderung oder Erweiterung der o. g. Eckpunkte erforderlich ist. 2016-03-15T13:45:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes