Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4259 Thema: Ausweitung der Kappungsgrenzenverordnung (Bestandsmieten dürfen innerhalb von drei Jahren nur um max. 15 Prozent erhöht werden) in Sachsen über das Gebiet von Dresden hinaus Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 31. Juli 2015 trat in Sachsen die Kappungsgrenzen-Verordnung in Kraft. In dieser Verordnung ist als einzige sächsische Gemeinde die Kreisfreie Stadt Dresden als eine Gemeinde im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, definiert. Damit dürfen die Bestandsmieten in Dresden innerhalb von drei Jahren nicht mehr um mehr als 15 Prozent erhöht werden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erfahrungen und Erkenntnisse hat die Staatsregierung seit der Frage Einführung der Kappungsgrenze von Bestandsmieten auf dem Gebiet der Stadt Dresden? Laut Auskunft der Landeshauptstadt Dresden kann die Wirkung der Kappungsgrenzen-Verordnung auf die Bestandsmieten noch nicht abgeschätzt werden. Erst in ca. zwei Jahren könne man darüber sichere Aussagen treffen. Erste Erkenntnisse könne man aus der im April 2016 stattfindenden Erhebung für den Mietspiegel der Landeshauptstadt Dresden und aus der zeitlich danach folgenden kommunalen Bürgerumfrage gewinnen. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 55-0141.51/8086 Dresden, 10. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium de Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahn nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-St 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STER1UM ! ^" INNERN ! Freistaat SÄCtiSEN Nach Inkrafttreten der Kappungsgrenzen-Verordnung hat ein Vermieter die Einreichung einer Klage gegen die Verordnung angekündigt. Bislang ist jedoch noch keine Klageeinreichung bekannt geworden. Frage 2: Hat sich dieses Instrument als zielgenau erwiesen und in welchem konkreten Umfang konnte der angestrebte Zweck, ein zu starkes Ansteigen der Mieten in Ballungs- und Verdichtungsräumen zu verhindern, erreicht werden? Auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Frage 3: Erfüllen weitere sächsische Gemeinden außer Dresden insbesondere die Stadt Leipzig aus Sicht der Staatsregierung aktuell vollständig oder in relevanten Gemeindegebieten die Definition im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, wenn ja welche, wenn nein warum keine weiteren, insbesondere Leipzig? Bislang erfüllt keine weitere sächsische Gemeinde die Voraussetzungen für die Einführung einer abgesenkten Kappungsgrenze. In keiner weiteren Gemeinde liegt derzeit z. B. die Leerstandsquote unterhalb der Fluktuationsreserve von 3,0 Prozent. Frage 4: Welche Schreiben, Anträge und Mitteilung von Stadtratsbeschlüssen weiterer sächsischer Kommunen sind bei der Staatsregierung eingegangen, die die Ausweitung der Kappungsgrenzenverordnung auf ihr Gemeindegebiet bzw. Teile ihres Gemeindegebietes fordern? Bis heute sind bei der Staatsregierung keine Schreiben, Anträge oder Mitteilungen von Stadtratsbeschlüssen weiterer sächsischer Kommunen, die die Ausweitung der Kappungsgrenzen -Verordnung auf ihr Gemeindegebiet bzw. Teile ihres Gemeindegebietes fordern, eingegangen. Frage 5: Wann ist mit der Überarbeitung dieser Verordnung durch die Staatsregierung hinsichtlich der Ausweitung der unter 3. benannten Gebiete konkret zu rechnen? Mit dj^r Überarbeitung der Kappungsgrenzen-Verordnung ist zu rechnen, sobald eine weitere/Gemeinde die Voraussetzungen für die Einführung der abgesenkten Kappun ^sgt-enze in ihrem Zuständigkeitsgebiet erfüllt. Mit freipndlichen Grüßen ^ Markus U!bi![ Seite 2 von 2 6_4259_rs SB2-6PS-Biz16031109400 2016-03-11T11:00:49+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes