STAÀTSMINìSTERIUN4 FÜR UNIWEUT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 1005 10 | 01076 Drêsdon Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 614262 Thema:Nachfrage Großflächiger Grünlandumbruch mit Biotopbeseitigung in der Wyhra-Aue zwischen Frohburg und Benndorf (Nachfrage zu Drs. Nr.: 6/3104) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,ln der Wyhra-Aue zwischen Benndorf und Frohburg wurde im Jahr 2015 von einem ortsansässigen Tierproduktionsbetrieb ca. 11 ha Grünland (Feldblockbezeichung AL-081-4731) mit seggenreichen Nasswiesen und Röhricht (geschützte Biotope im Sinne des $ 30 BNatSchG) während der Brutperiode umgebrochen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Seit wann wurde das bezeichnete Flurstück als extensives Grünland bewirtschaftet Frage 2: Welche amtlichen Nachweise gibt es für die Zeitdauer der Grünlandbewirtschaftung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 Der Staatsregierung liegen keine amtlichen Nachweise für flurstücksbezogene Grünlandbewirtschaft ungen vor. Laut landwirtschaftlichem Feldblockkataster in Verbindung mit der Beantragung von Ackerfutterkulturen in den letzten ftlnf Jahren, handelt es sich um eine Ackerfläche. Es wird auf die Beantwortung der Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs. 6/3104 verwiesen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom '18. Februar 2016 Aktenzeichen (b¡tte bei Antwort angeben) z-0141 .50t1915',109 Dresden, n2.03.lo lÚ o¡.-o O)(o oñl fag der I I DeutschenEinhe¡t¡' I lli ¡III FreistaatSachsen 'l or.-o3.ro,zor6 Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsmin¡sterium für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, '13 FUr Besucher mit Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkpl¿itze am K0nigsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Ko¡n Zugang fúr elektronisch s¡gniêrte sowie f ür verschliirsselte elektron¡schè DokumenteSeite 1 von 2 STAATSIVIINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 3: Gilt im Falle eines rechtskonformen Grünlandumbruchs auch der Niststättenschutz für Brutvögel (Schutz der Lebensstätten euro' päischer Vogelarten während der Fortpflanzungszeit) bzw. der allgemeine Artenschutz im Sinne des $ 44 Abs. I Nr. l-3 BNatSchG? Der allgemeine Artenschutz im Sinne des $ 44 Abs. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gilt auch hier mit der Maßgabe des $ 44 Abs. 4 BNatSchG. Das heißt, dass eine nach der guten fachlichen Praxis ausgeübte und den Anforderungen des g 17 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz entsprechende landwirtschaftliche Tätigkeit nicht gegen die Verbote des $ 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG verstößt, soweit sie nicht zu einer Verschlechterung der lokalen Population führt. Frage 4: Wie wurde bei der Biotopbeseitigung dem Artenschutz tür europäische Vogelarten im Sinne des $ 44 Abs. I Nr. l-3 und BNatSchG entsprochen? Der Staatsregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, dass beim Umbruch der Fläche zwischen Frohburg und Benndorf in einer unter Frage 3 dargestellten Weise gegen die Regelungen des $ 44 BNatSchG verstoßen wurde. Frage 5: Welche rechtlichen Konsequenzen entstehen in dem vorliegenden Fall? Aus dem Befund zu Frage 4 ergibt sich, dass rechtliche Konsequenzen im Sinne einer Beanstandung oder Korrektur der vorgenommenen Maßnahmen nicht entstehen. Mit freundlichen Grüßen /'t Schmidt Seite 2 von 2 2016-03-14T12:17:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes