STAATSMlNlSTF.RlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4290 Thema: Krankenkassenbeitragspflicht für Aufwandsentschädigungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21 Sächsische Gemeindeordnung krankenkassenbeitragspflichtig? Frage 2: Wenn ja, warum? Frage 3: Wenn nein, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Die Entschädigungen nach § 21 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) sind sozialversicherungspflichtiges Einkommen (und damit auch krankenkassenbeitragsrelevantes), wenn sie als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Der Begriff "Arbeitsentgelt" ist im § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt. Er gilt einheitlich für alle Sozialversicherungszweige. Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff "Arbeitsentgelt" umfasst alle denkbaren Einnahmearten bzw. Vermögenswerte, die aufgrund einer Beschäftigung geleistet werden, unabhängig davon, ob sie als Geld-, Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden. Für die Beurteilung einer Einnahme als Arbeitsentgelt ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung maßgebend. ~SACHsEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-16/108 Dresden, -17Marz 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresde:, www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Da § 21 GemO es den Gemeinden frei stellt, die Art der Entschädigung durch Satzungen zu regeln, lässt sich keine für den Freistaat Sachsen allgemein gültige Auskunft hinsichtlich einer eintretenden Sozialversicherungspflicht erteilen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-03-18T13:37:10+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes