2014/35154 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/43 Thema: Genehmigungen für die Abfallbehandlungsanlage Avesa GmbH, Rodewisch - Rützengrün (Vogtlandkreis) Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 Poststelle® smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD 2-2012 Pa/Ho Ihre Nachricht vom 8. Oktober 2014 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4719 Dresden, Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: Seit wann betreibt die Avesa GmbH am Standort Rodenwisch - Rützengrün eine Abfallbehandlungsanlage? Die Anlage ist seit dem 7. Oktober 2014 im Teilbetrieb. Frage 2: Wann und wofür wurden die hierfür notwendigen Genehmigungen beantragt und erteilt? Die Errichtung und der Betrieb der Bodenbehandlungsanlage wurde am 20. November 2008 von der P-D Industriegesellschaft mbH beantragt und mit Bescheid vom 11. April 2012 genehmigt. Frage 3: Welche täglichen und jährlichen Abfall-Mengen darf das Unternehmen am genannten annehmen, wann erfolgten welche Änderungen? In der Genehmigung vom 11. April 2012 sind folgende Begrenzungen enthalten: - die Gesamtlagermenge an Abfällen ist auf 30.000 Tonnen, - die Durchsatzleistung der Anlage ist auf 62.000 Tonnen im Jahr und - die tägliche Durchsatzleistung der Anlage ist auf 200 Tonnen begrenzt. Seite 1 von 3 Jetzt ® schalten Energieeffizienz m Sachsen Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbi ndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente D2014/35154 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Gemäß Antrag vom 15. Juli 2014 (über den noch nicht entschieden wurde) ist eine Erhöhung der Tagesdurchsatzleistung von 200 auf 600 Tonnen beabsichtigt. Frage 4: Welche Abfälle beinhaltet der genehmigte Positivkatalog, wann wurden welche Änderungen genehmigt? Folgende Abfälle dürfen entsprechend der Genehmigung vom 11. April 2012 angenommen werden: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 13 05 01 Feste Abfälle aus Sandfangrückständen und ÖI-AA/asser-abscheidern 13 05 03 Schlämme aus Einlaufschächten 17 05 03 Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 06 Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen 19 02 05 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Als Zuschlagstoffe sind folgende Abfälle zulässig: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 191206 fällt hier: Holzhackschnitzel 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen hier: abgeweichte Papieretiketten 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen hier: Rohkompost aus Sortier- und Aufbereitungsanlagen für Gewerbemüll - Holzspäne mit Verunreinigungen < fünf Prozent Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche Nebenbestimmungen sind beim Anlagenbetrieb auf Basis der erteilten Genehmigungen zu beachten? Als Anlage ist ein Auszug aus der Genehmigung vom 11. April 2012 mit den entsprechenden Nebenbestimmungen beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Anlage Nebenbestimmunaen I. Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmunaen 1. Leistungsparameter 1.1 Die Gesamtlagermenge an Abfällen wird auf 30.0001 begrenzt. 1.2 Die Durchsatzleistung der Anlage wird auf 62.000 t/a begrenzt. 1.3 Die tägliche Durchsatzleistung der Anlage wird auf 200 t/d begrenzt. 2. Immissionsschutz 2.1 Die Betriebszeit der Gesamtanlage wird auf Montag bis Donnerstag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr begrenzt. Davon unberührt bleiben die technischen Einrichtungen zur Belüftung der Mieten und Filteranlagen. 2.2 Während der Zwischenlagerung und beim Brechen von Material mit einer Korngröße > 400 mm ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z.B.: hinreichende Befeuchtung des Materials, Abdecken mit Matten u.a.), dass es bei ungünstigen meteorologischen Verhältnissen (längere Trockenheit und Wind) als Vorsorge gegen Windabwehungen zu keinen erheblichen Staubemissionen kommt. 2.3 Es dürfen nur Abfälle behandelt werden, die den Annahmekriterien der P-D Industriegesellschaft mbH (gemäß C.III.1) entsprechen. Die Annahmekriterien sind Bestandteil der Genehmigung. Als Grundvoraussetzung für die Behandlung gilt, dass die Verunreinigungen mikrobiologisch abbaubar sind. 2.4 Die biologische Bodenreinigung hat bei geschlossenen Fenstern und Türen zu erfolgen. 2.5 Die Abluftströme sind zu fassen, zu reinigen und senkrecht über Dach abzuleiten. Die Reinigung der Abluft hat über Biofilter mit nachgeschalteten Aktivkohlefilter (Sicherheitsfilter) zu erfolgen. 2.6 Es werden folgende Emissionsbegrenzungen der Abluft festgelegt: Bezeichnung Massenkonzentration Staub 10 mg/m3 Organische Stoffe, ausgenommen staubförmige org. Stoffe 50 mg/m3 Benzo(a)pyren 10pg/m3 Benzol 500 pg/m3 Die Emissionswerte sind bezogen auf Abgas im Normzustand (0 °C; 1013 bar) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf. Sie sind am Austritt des Aktivkohlefilters einzuhalten. 2.7 Die Biofilter sind so zu betreiben, dass eine Temperatur > 15° C, ein pH-Wert von 6-7 und ein Feuchtegehalt des Filtermaterials von 50 % sichergestellt wird. Seite 1 von 8 2.8 Der Biofilterbetrieb ist täglich zu kontrollieren und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Einmal wöchentlich sind alle Abluftströme labormäßig auf ihre Zusammensetzung zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse sind zu protokollieren. 2.9 Durch den Betreiber sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Anlieferung sowie der Abtransport von Abfällen nur mit abgeplanten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern erfolgen. Sollte eine besenreine Entleerung der Fahrzeuge und Container nicht sichergestellt werden können, dann sind auch „Leerfahrzeuge“ abzuplanen. 2.10 Der Gesamtbeurteilungspegel der vom Betrieb der Anlage einschließlich des anlagenbezogenen Fährverkehrs im Betriebsgelände und auf der Zufahrtsstraße verursachten Geräusche darf an den unten aufgeführten Immissionsorten nicht zur Überschreitung des Immissionsrichtwertes (IRW) von Immissionsort (IO) IRW tagsüber (6:00-22.00 Uhr) IRW nachts (22.00-06.00 Uhr) Wohnhaus Sonnenblick IO 2* 55 dB (A) 40 dB (A) Wohnhaus am Betriebseingang IO 4* 65 dB (A) 50 dB (A) *Bei der Wahl der Bezeichnung wurde den Angaben der Schallimmissionsprognose gefolgt. führen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 2.11 Durch den Betreiber sind geeignete Maßnahmen zu treffen, dass keine vermeidbare Verschmutzung der öffentlichen Straße durch den anlagenbezogenen Fährverkehr stattfindet. Sollte es dennoch zu Verschmutzungen kommen, ist die Verunreinigung arbeitstäglich zu beseitigen. Die Reinigungsmaßnahmen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren. 2.12 Die Fahrwege auf dem Anlagengelände, sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und den meteorologischen Verhältnissen regelmäßig zu reinigen. 2.13 Die Fahrgeschwindigkeit auf der Betriebsstraße ist auf 30 km/h zu beschränken. 2.14 Die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte nach C.l.2.6 ist nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme messtechnisch nachzuweisen. Die Messungen sind von einer vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen, die in dieser Angelegenheit nicht beratend tätig gewesen ist. Der Messumfang sowie weitere Einzelheiten der durchzuführenden Messungen sind mit dem LRA Vogtlandkreis/Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz vorher abzustimmen. Der Messplan ist 2 Wochen vor Beginn der Messungen dem LRA Vogtlandkreis/Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz mitzuteilen. Der Messbericht ist umgehend und unaufgefordert dem LRA Vogtlandkreis / Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz vorzulegen. Seite 2 von 8 Die Messungen sind alle 3 Jahre zu wiederholen. 2.15 Der Einsatz eines Radladers auf der Betriebsstraße (K 7820 zum Betriebsgelände) zj3. Winterdienst ist nur zulässig, wenn anhaftende Verschmutzungen der Reifen beseitigt wurden. Die Reinigungsmaßnahmen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren. II. Wasserrechtliche Nebenbestimmunqen 1. Wasser gefährdende Stoffe Der Boden des Fahrsilos ist zu sanieren. Die Sanierung hat bis spätestens zwei Monate nach Erteilung dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erfolgen und ist dem Landratsamt Vogtlandkreis, Sachgebiet Immissionsschutz, schriftlich anzuzeigen. 2. Mineralölhaltige Abwässer 2.1. Nachweis, dass der Koaleszenzabscheider ausreichend bemessen ist (für verunreinigte Niederschlagswässer, Schmutzwasseranfall von der Fahrzeugwäsche und das Rückhaltevolumen für die Betriebstankstelle). 2.2. Vorlage des letzten Protokolls (05.04.2005) der Generalinspektion des Koaleszenzabscheiders. 2.3. Vorlage eines Dichtheitsnachweises für die abflusslose Grube, welche zur Sammlung der Ablaufwässer aus dem Koaleszenzabscheiders genutzt wird. Gleiches gilt bei Neubau einer abflusslosen Grube. 2.4. Die Dichtheit der Zulaufleitung zum Leichtflüssigkeitsabscheider ist nachzuweisen. 3. Versickerung unbelasteter Niederschlagswässer 3.1. Die Oberflächenwässer von Siloflächen und von Flächen, auf welchen mit Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind abflusslos zu sammeln. Insbesondere die von den Flächen 3.1 bis 3.3 abfließenden Oberflächenwässer sind einer nachweislich dichten und ausreichend dimensionierten Sammelanlage zuzuführen und separat entsorgen zu lassen. 3.2. Für die auf den Flächen 4.1 anfallenden Oberflächenwässer ist der Nachweis zu erbringen, dass die Ableitung über das Nachbargrundstück auf Dauer schadlos erfolgen kann. Dieser Nachweis schließt die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ein. Hier sind insbesondere Art und Umfang der Erlaubnis neu zu prüfen. 4. Nachweise Sämtliche vorgenannte wasserrechtliche Nachweise sind bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieses Bescheides dem Landratsamt Vogtlandkreis, Sachgebiet Immissionsschutz, vorzulegen, soweit in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist. Seite 3 von 8 III. Abfall- und bodenschutzrechtliche Nebenbestimmunqen 1. Folgende kontaminierten Abfälle (Abfallbezeichnung entsprechend der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ^-Abfallverzeichnis- Verordnung AW- vom 10.12.2001) dürfen zur mikrobiologischen Sanierung angenommen werden: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 13 05 01* Feste Abfälle aus Sandfangrückständen und Öl-/Wasserabscheidern 13 05 03* Schlämme aus Einlaufschächten 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen 19 02 05* Schlämme aus der physikalisch- chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Als Zuschlagstoffe sind folgende Abfälle zulässig: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 191206 fällt Hier: Holzhackschnitzel 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen Hier: abgeweichte Papieretiketten 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen Hier: Rohkompost aus Sortier- und Aufbereitungsanlagen für Gewerbemüll - Holzspäne mit Verunreinigungen < 5% 2. Folgende Schadstoffkonzentrationen im Feststoff dürfen bei den unbehandelten Abfällen nicht überschritten werden: Parameter Konzentration (mg/kg) pH Wert Boden 5,5-8 pH Wert Bauschutt 7-12,5 Kohlenwasserstoffe 50.000 BTEX 8.000 Benzen 1.000 Seite 4 von 8 Phenole 2.000 PAK 1.000 LH KW 1 EOX 3 Arsen 45 Blei 210 Cadmium 3 Chrom (gesamt) 180 Kupfer 120 Nickel 150 Quecksilber 1,5 Zink 450 Thallium 2,1 Cyanide, gesamt 3 PCB (nur bei verdachtsfällen) 0,15 Sulfat im Eluat Boden 50 mg/l Sulfat im Bauschutt 240 mg/l Chlorid im Eluat Boden 50 mg/l Chlorid im Eluat Bauschutt 100 mg/l Die mikrobiologische Abbaubarkeit der organischen Schadstoffe ist vor der Annahme mittels eines Laborversuches nachzuweisen. Bei Überschreitung eines oder mehrerer Annahmegrenzwerte ist eine Behandlung in der Bodenbehandlungsanlage nicht gestattet. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, mittels einer Einzelfallentscheidung, die im Sachgebiet Abfallrecht des Landratsamtes Vogtlandkreis vor Beginn der Behandlung zu beantragen ist, auch bei Überschreitung von Annahmekriterien eine Sanierung durchzuführen, wenn eine ordnungsgemäße Entsorgung nach der Dekontamination gewährleistet ist. Behandlungsgrundsätze - Die Behandlung der kontaminierten Abfälle hat chargenweise nach den Herkunftsorten zu erfolgen (Vermischungsverbot). Die einzelnen Chargen sind während der Sanierung zu kennzeichnen. - Mehrere Chargen dürfen nur bei gleichem Abfallschlüssel und ähnlicher Schadstoffkonzentration (max. 50%ige Abweichung der organischen Schadstoffparameter) zu einer Miete zusammengeführt werden. - Die Zugabe von nicht oder nur gering belastetem Material zu stärker kontaminiertem zum Zwecke der Schadstoffverdünnung ist nicht zulässig. - Behandlungsziele sind für ■ Kohlenwasserstoffe: 1000 mg/kg - PAK : 30 mg/kg - BTEX : 1 mg/kg Werden diese Sanierungsziele nicht erreicht, ist der Abfall in für die analysierten Schadstoffgehalte zugelassenen Anlagen gemeinwohlverträglich und nachweispflichtig zu beseitigen. Seite 5 von 8 5. analytische Kontrolle - Eingangsanalytik ■ Deklarationsanalyse gemäß Parameterumfang der Nebenbestimmung C.III.2 ■ Nachweis der mikrobiellen Abbaubarkeit der organischen Schadstoffparameter - Ausgangsanalytik ■ Analysenumfang entsprechend Behandlungszielen ■ Probenahme und Durchführung der analytischen Untersuchungen durch ein geeignetes Labor - Register Der Anlagenbetreiber hat alle wichtigen Daten, die den Eingang, die Behandlung und den Ausgang der Materialien betreffen, in einem Register zu erfassen. Dieses hat mindestens folgende Anlagen zu enthalten: - Abfallart, Abfallschlüssel, Herkunftsort, Menge, Ergebnisse der Deklarationsanalytik - Beginn, Verlauf, Ende der Behandlung - Menge der eingesetzten Zuschlagstoffe - Ergebnisse der Ausgangsanalytik, Nachweis des Entsorgungsweges - Das Register ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 6. Mindestumfang der analytischen Untersuchungen - Jede Charge ist einzeln zu analysieren - Bei Schadensfällen > 1000 t hat die Eingangs- und Ausgangsanalytik für jeweils aller angefangenen 10001 zu erfolgen - Bei Mindermengen < 50 t (zJ3. Verkehrsunfällen, Heizölhavarien) ist nach Abstimmung mit dem Sachgebiet Abfallrecht des Landratsamtes Vogtlandkreis eine Reduzierung des Analysenumfanges möglich 7. Entsorgung der dekontaminierten Materialien Sämtliche in der Anlage behandelten Materialien dürfen nicht zur Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten eingesetzt werden. Der Boden ist entsprechend seiner ermittelten Schadstoffgehalte gemäß der LAGA Richtlinie „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“ -Stand 15.11.2004- in technischen Bauwerken zu verwerten bzw. gemeinwohlverträglich in dafür zugelassenen Anlagen zu beseitigen. Für Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik sind die „Vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial“ des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 11.01.2006 heranzuziehen. Seite 6 von 8 IV. Gewerbe- und arbeitsschutzrechtliche Nebenbestimmunqen 1. Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Lärm ist zu bewerten und zu dokumentieren. In Abhängigkeit von der Höhe der Überschreitung der unteren Auslöseschwelle von 80 dB(A) sind geeignete Schutzmaßnahmen nach §§ 7, 8 LärmVibrationsArbSchV zu treffen. 2. Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen (Dach, evtl. Deckenverkleidungen) dürfen nur von Fachbetrieben mit entsprechender personeller und sicherheitstechnischer Ausstattung durchgeführt werden. V. Baurechtliche Nebenbestimmunqen 1. Das geprüfte Brandschutzkonzept vom 01. Februar 2010 ist vollständig zwingend umzusetzen. 2. Der Prüfbericht Nr. 10/36, Bericht 01. vom 21. April 2010 des Prüfingenieurs für Brandschutz, Herrn Dipl.-Ing. (FH) W. Bauer, ist Bestandteil der Genehmigung. Die darin enthaltenen Prüfbemerkungen sind genau zu beachten und bis zur Anzeige der Aufnahme der Nutzung zu realisieren. Die Ausführung hat auf Grundlage der geprüften Unterlagen zu erfolgen. 3. An der Feuerwehrumfahrung sind an Ost- und Westseite zusätzliche Bewegungsflächen nach Punkt 13 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr bis zur Anzeige der Aufnahme der Nutzung anzulegen. Die Flächen müssen sich außerhalb der Umfahrung befinden. 4. Mit Anzeige der Aufnahme der Nutzung müssen Tore im Zuge von Rettungswegen zur schnelleren Benutzbarkeit Schlupftüren besitzen/erhalten. 5. Die Grünstifteintragungen in den Genehmigungsplänen sind zu beachten. 6. Dem Prüfingenieur für Brandschutz, Herrn Dipl.-Ing. (FH) W. Bauer, ist die Ausführung von den vorbeugenden Brandschutz betreffenden Baumaßnahmen sowie die Baufertigstellung 14 Tage vor Nutzungsbeginn anzuzeigen. Die Bauüberwachungstermine sind rechtzeitig mit dem Prüfingenieur abzustimmen. 7. Mit der Anzeige der Aufnahme der Nutzung ist der abschließende Prüfbericht des beauftragten Prüfingenieurs für Brandschutz vorzulegen. 8. Mit der Anzeige der Aufnahme der Nutzung ist eine Bescheinigung des Entwurfsverfassers, des Unternehmers oder eines Sachverständigen vorzulegen, mit der die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik versichert wird. 9. Mit der Anzeige der Aufnahme der Nutzung sind die notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen/Erlaubnisse bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Seite 7 von 8 VI. Brandschutzrechtliche Nebenbestimmunaen 1. Gewährleistet werden muss, dass eine den Erfordernissen entsprechende Löschwassermenge gesichert wird. Für den Grundschutz muss dabei eine Löschwassermenge entsprechend dem Arbeitsblatt W 405 der Feuerwehr zur Verfügung stehen. In Betrachtung der Löschwasservorhaltung können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m zu den Objekten einbezogen werden (Zisternen, Teiche, Bäche usw.). Zu beachten ist, dass zu dem für die Löschwasserversorgung geplanten Gewässer entsprechende Zufahrten vorhanden sind. Anforderung an derartige Zufahrten sind in der DIN 14 090 „ Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ enthalten. 2. Im Objekt müssen für die besonderen Brandgefahren entsprechend geeignete Feuerlöschgeräte in ausreichender Anzahl vorhanden sein und in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. 3. Für die betriebliche Anlage ist eine Brandschutzordnung gern. DIN 14096 zu fertigen. 4. Das Löschmittelrückhaltevermögen muss ausreichend sein. Hierfür sind die Festlegungen des zuständigen Brandschutzamtes (Feuerwehr) zu beachten und umzusetzen. Die Realisierung der festgelegten Maßnahmen ist spätestens mit Anzeige der Inbetriebnahme der Anlage dem Landratsamt Vogtlandkreis, Sachgebiet Immissionsschutz, mitzuteilen. 5. Bei der Realisierung des gesamten Vorhabens ist zu berücksichtigen, dass zu den entsprechenden Objekten und Lagerstätten Zufahrten für die Feuerwehr und den Rettungsdienst entsprechend der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ vorzusehen sind. Seite 8 von 8