STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/9638 Dresden. ?//März 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4309 Thema: Fehlende gesetzliche Regelung des PASS-Verbundverfahrens Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im 14. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 31.03.2009 ist auf Seite 77 zu lesen: ,Da es für die Einrichtung einer polizeilichen landesweiten Verbunddatei zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage in Sachsen gibt, habe ich beim SMI angeregt, eine solche in das Sächsische Polizeigesetz aufzunehmen und zu regeln , unter welchen Voraussetzungen, welche Daten zu welchem Zweck von welcher Stelle verarbeitet werden dürfen und welche Stellen die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den betroffenen Personen tragen. Das SMI hält die Schaffung einer speziellen Rechtsgrundlage zwar nicht für zwingend erforderlich, steht jedoch einer klarstellenden Ergänzung des Sächsischen Polizeigesetzes nicht vollständig ablehnend gegenüber.' (Quelle Drs. 5/451)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: Wenn und in welcher Form ist dem in der Vorbemerkung erwähnten Hinweis des Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage zum Einsatz und zur Einrichtung einer polizeilichen landesweiten Verbunddatei in Sachsen bzw. durch eine "klarstellende Ergänzung" im Sächsischen Polizeigesetz zum Einsatz und zur Einrichtung einer polizeilichen landesweiten Verbunddatei entsprochen worden und wenn nicht, weshalb nicht? (Bitte Angabe der Rechtsvorschrift und des Datums!) Durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Oktober 2011 wurde u. a. § 48 Abs. 2 Sächsisches Polizeigesetz geändert und die bestehende Ermächtigung zum Führen gemeinsamer Dateien sächsischer Polizeidienst- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN stellen/ fnit anderen Ländern und dem Bund dahingehend erweitert, dass auch mit anderen ^ach^chen Polizeidienststellen das Führen gemeinsamer Dateien vereinbart werdän kai?fi. Gemäß Art. 7 des genannten Gesetzes trat die Änderung am 5. Oktober 2011 ||h Ky&ft. Mit frgunjülichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 2016-03-22T14:43:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes