STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsident des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/9652 Dresden, März 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4327 Thema: Dienstrechtliche Konsequenzen wegen Äußerungen eines Professors der Hochschule der Sächsischen Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: Ein Professor der Hochschule der Sächsischen Polizei kritisierte in einem Artikel der Bild-Zeitung und einem Radio- Interview von MDR-lnfo am 20. Januar 2016 die Evaluation der Polizeireform , es fehle ihr die wissenschaftliche Untersuchungsbasis. Insbesondere würden etwa Verkehrsstraftaten fehlen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit haben diese Äußerungen zu welchen dienstrechtlichen Kon- Sequenzen (Abmahnung etc.) für den Professor geführt? Frage 2: Wie werden diese dienstrechtlichen Konsequenzen begründet? (Bitte auch Rechtsgrundlage der Dienstpflicht bzw. nach Auffassung des Innenministeriums verletzte Dienstvorschrift angeben.) Frage 3: Wie wurde die Kritik des Professors insbesondere vor dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit versus arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht in die dienstrechtliche Bewertung aufgenommen, insbesondere inwieweit wurde der Kritik entgegnet? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Inwieweit haben etwa die unautorisierten Äußerungen des Revierleiters Dresden- Süd (siehe Drs 6/3407) zu ähnlichen dienstrechtlichen Konsequenzen gefij h rt^' Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3 und 5: Von einer Beantwortung der Fragen wird seitens der Staatsregierung abgesehen. Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Mit der Frage werden Auskünfte zu Inhalten aus einer Personalakte begehrt. DerAuskunftserteilung steht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmunfl-(Ärtiker33 SächsVerf) entgegen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings Ist dieses Frage- und "Auskunftsrecht'nicht schrankenlos. Bei ihrer ^Entscheidung hat die Staatsregierung das geschützte" Recht des Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung"zu berücksichtigen. Die erfor-' ?T?ic.hT..^ bwägu^9, 2wischen dem Interesse des Abgeordneten an der''Beantwortung seiner Frage und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bediensteter fällt zu Lasten des Fragestellers aus. Der von den Fragen 1 bis 3 erfasste Bedienstete des Freistaates Sachsen ist durch den Verweis auf den von ihm geführten Professorentitel und die Bezugnahmeaufden Artikel in der Bild-Zeitung sowie das Interview mit MDR-lnfo-Radio am 2Q. Januar'2016 konkret individuell bestimmbar. Das Gleiche trifft auf den in Frage 5-beschriebenen Revierleiter Dresden-Süd zu. In der Sächsischen Zeitung (Dresdner Teil) vom 26"November -2015wurde derj-elter des folizeireviers Dresden-Süd im Zusammenhang mit den Ausschreitungen in Prohlis am 9. Oktober 2015 zitiert und namentlich genannt0 Mit den Fragen werden detaillierte Auskünfte zu einem besonders sensiblen Bereich der Rechtsbeziehung dieser Bediensteten zum Freistaat Sachsen begehrt. Die'ent- ^1echeI1?en lnfo'"matlonen sind daher zwingend vertraulich zu behandeln. Aufgrund dessen können die erbetenen Auskünfte nicht im Rahmen der Beantwortuna de7KJei^ nen Anfrage erteilt werden. Insoweit steht auch § 115 Abs. 3 Sächsisches Beamtengesetz, welcher über die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Führung und_Verwaltung von Personalakten für Angestellte, Arbeiter undl die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst des "Freistaates Sachsen (VwV Personalakten) auch für Beschäftigte Anwendung findet, der Beantwo7 tung entgegen Danach dürfen Auskünfte aus einer Personalakte an Dritte nur'mit'Ei'nwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn die Abwehr einer erheblichen Beeintrachtigung des,Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen eines Dritten erfordert die Auskunftserteilung zwingend. "Zwar handelt es sich bei'dem' parlamentarischen Fragerecht um ein berechtigtes Interesse Dritter im Sinne"dieser Norm. Die Abwägung dieses Interesses mit dem Interesse an der Vertraulichkeit der in Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN der Personalakte enthaltenen Informationen ergibt aber aus den oben aufgeführten Gründen, dass das Interesse des Abgeordneten hier nicht höher zu bewerten iit. Eine Beantwortung der Fragen in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk ist demgegenüber möglich. Frage 4: Welche Regelungen haben Beamte und Angestellte des Freistaates Sachsen bei öffentlichen Verlautbarungen mit welchen Folgen zu beachten? Beamte und Beschäftigte des Freistaates Sachsen haben aufgrund der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz ) beziehungsweise der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme (§241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) bei öffentlichen Verlautbarungen auf die Belange ihres Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers zu achten. Dfes umfasst die Pflicht, Kritik an bei dem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber bestehenden Zuständen oder vom Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber veranlassten Maßnahmen in der Regel zunächst intern zu äußern. Bei Kontakten zur Presse haben Bedienstete des F^feistaates Sachsen zudem die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift der Sächsischeiyi /Staatsregierung zur Regelung des Dienstbetriebes für die Behörden des Frei- Staate Sachsen (VwV Dienstordnung; Ziffer II Nummer 4 Buchstabe b VwV Dienstordnunc !'/~ B^hördenleiterprivileg, Ziffer II Nummer 5 Buchstabe c VwV Dienstordnung Prim|t vqfh schriftlichen Presseanfragen) zu beachten. Mit ffeun^jlichen Grüßen ^k / Markus Ulbig Seite 3 von 3 2016-03-21T13:59:24+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes