STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8111 Dresden% März 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4329 Thema: Aufnahmeanordnung "Syrische Flüchtlinge" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Syrerinnen und Syrer haben ein Aufnahmeersuchen zur Teilnähme am sächsischen Aufnahmeprogramm "Anordnung des Sächsisehen Staatsministeriums des Innern nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 06.11.2013 (Az: 24-1355.00/6) zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen " bzw. nach der "Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 25. Juli 2014 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen" gestellt? (Bitte auflisten für die Jahre 2013 bis 2015 p. a.) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner'Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die Anzahl der Aufnahmeersuchen statistisch nicht erfasst werden. Erfasst werden die von den Ausländerbehörden erteilten Vorabzustimmungen auf entsprechende Anfrage Dritter für das Visumsverfahren . Bis zum 31. Dezember 2015 wurden 576 Vorabzustimmungen erteilt. Im Übrigen wäre eine Sichtung aller darüber hinaus vorhandenen Akten für diejenigen Staatsangehörigen erforderlich, für die die Anwendung der Landesaufnahmeanordnung in Frage käme. Dies ist innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Frage 2: Wie vielen Syrerinnen und Syrern wurden von den sächsischen Ausländerbehörden eine Vorabzustimmung gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen zu den Anträgen für die Teilnahme am sächsischen Aufnahmeprogramm "Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 06.11.2013 (Az: 24-1355.00/6) zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen" bzw. nach der "Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 25. Juli 2014 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen" erteilt? (Bitte auflisten für die Jahre 2013 bis 2015 p. a.) Jahr Anzahl der Vorabzustimmunflen 2013 2014 2015 16 277 . 283 Frage 3: Wie viele Syrerinnen und Syrer reisten über das Sächsische Aufnahmeprogramm "Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 06.11.2013 (Az: 24-1355.00/6) zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen" bzw. nach der "An- Ordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 25. Juli 2014 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen" tatsächlich in Sachsen ein? (Bitte auflisten für die Jahre 2013 bis 2015 p. a.) Jahr Anzahl der eingereisten Personen 2013 2014 2015 0 226 181 Seite 2 von 3 STAATSM11M1STCTIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: In wie vielen Fällen wurde die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG nicht von den in Sachsen lebenden syrischen Verwandten selbst, sondern von Dritten abgegeben? (Bitte auflisten für die Jahre 2013 bis 2015 p. a.) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- "und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb derAntwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. lm yorliegenden .Fal1 wäre dljrch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktjonsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG durch Dritte statistisch nichT erfasst werden. Eine Bedingung für die Teilnahme am Aufnahmeprogramm ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Erst nach Abgabe der Verpflichtungserklärung kann eine Vorabzustimmung erteilt werden. Bis zum 31. Dezember 2016 wurden insgesamt 576 Vorabzustimmungen erteilt, das bedeutet, dass die Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen durch Dritte, nicht durch in Sachsen-Tebende Verwandte, nur durch Sichtkontrolle jedes einzelnen Falles erfolgen kann^ Dies ist innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Frage 5: ?!antdie.st,aa!sl'egierung' die. Frist für Anträge zur Teilnahme am unter 1 genannten Aufnahmeprogramm über den 31. März 2016 hinaus zu verlängern? Es wi^d de^eit geprüft, ob die in Ziffer II. 7 der Aufnahmeanordnung vom 25. Juli 2014 gena^nte^-rist für Anträge zur Teilnahme am Aufnahmeprogramm" verlängert werden kann^ Die^Meinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen. Mit ff-euipdlichen Grüßen Markus U l big Seite 3 von 3 2016-03-24T11:02:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes