STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9666 Dresden'.& März 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Fraktion DIE LINKE ~ - - - . -o-, Drs.-Nr.: 6/4372 Thema: Unmittelbarer Zwang gegen Geflüchtete in Clausnitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am Abend des 18.02.2016 in Clausnitz wendete ein Beamter der Bun- . Lu"mittelba.renzwang' ?e9en einen geflüchteten Jungen an, weigerte, freiwillig aus einem Reisebus zu steigen^ u'm'm' die yorgesehene Unterkunft zu gelangen. Gegen zwei weitere Personen soll laut Bericht der PD Chemnitz unmittelbarer worden sein." Namens.und.im Auftra9.der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich Anfrage wie folgt: Frage 1: Gegen. wie viele Seflüchtete Personen wendeten Polizeibeamte am B'02-.i" clausnitz """mittelbaren Zwang an? (Bitte für~jeden'F'alllunter des Anlasses einzeln auflisten.) Frage 2: Auf-TI?erre^htlichen Gr""dlage agierten die Polizeibeamten, als sie unmittelbaren Zwang gegen Geflüchtete anwendeten? "'"""""' Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: ELWird aui die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4284 verwiesen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Sfr. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche milderen^ Mittel hätten anstelle des unmittelbaren Zwangs zum Einsatz kommen können? Gemäߧ-32 des polizei9esetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise . r"chLerre.i.chbar,ersch.ein.t,-. Gegen personen darf'unmittelbarer Zwang nur "angewan'di werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang g~egüen~Sachien"nichi erreichbar erscheint. Frage 4: Aufwelcher Rechts9r""dlage können Geflüchtete gezwungen werden, einen Reisebus -zu .verlassen und wie stellte sich die ~ Situation dies'bez'üaiich" am 18.02.2016 in Clausnitz dar? soweit personenJn einem Reisebus einer konkreten Gefahr ausgesetzt sind, kann die die Betroffenen zur Gefahrenabwehr u. a. auch auffordern, denBusunverzua^ zu verlassen. Sofern_ dieser Aufforderung nicht nachgekommen-wird7ist"die-A^- wendung^un.mitte!baren zwan9s zur Umsetzung der Verfügung nach Maßgabe der 30 ff. SächsPolG zulässig. lm ubrigen wirdauf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4284 verwiesen. Frage 5: smd.G®fllichtete' di® zu ei"er unte''bringung transportiert werden, in jedem Fall gezwungen, den Anweisungen begleitender Vollzugsbeamter Folge 'zu 'leisten und wenn ja, welche Rechtsgrundlage gibt es dafür?' iSweltr,d,er poli2elvo"2u9Sdienst im Rahmen der Notzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 . oderauf Ereuchen.der zuständigen Behörde im Rahmen'de'r Amtshilfe ^ Abs-3 sachspol£§§ lbis 8 verwaltungsverfahrensgeset2)oder'"Volizugshiife Abs. ^ SächsPolG) die Beförderung von Flüchtlingen zu UnterbrinaunaseTnrich^ tungen begleitet, sind die betroffenen Personen verpflichTet,denAnwei-suSe^des"Pol ?e'.vo1zugsd'enstes' die^zur Abwehr von Gefahren fürdieoffentlichTsic'herheit'und ^g erforderlich sind, Folge zu leisten. Sofern den erforderlichen Handlunas-'oder ^ngs^nweisungen keine Folge geleistet wird, kann unter den Voraussetzunaen~der 3°-ff/sächspolG unmittelbarer zwang durch den PoTizeivollzugsdiensrein'gesetzt idlichen Grüßen Seite 2 von 2 2016-03-24T11:16:14+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes