STAATSM1N1STER1UM DES 1N1MERN Freistaat SÄCHSB1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Plate 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-014U.51/8123 Dresden, ^(/ . MäMärz 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4386 Thema: Überprüfung der Anpassung der SächsFLüAG-Pauschale Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: Im Auftrag der Staatsregierung wird aktuell die Höhe der den Kommunen zu erstattenden Beträge für die Unterbringung von Flüchtlingen überprüft. Hierzu wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben , welches in Zusammenarbeit mit den Kommunen und dem Sächsisehen Städte- und Gemeindetag erarbeitet werden soll" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lautet der (genaue und vollständige) Wortlaut des Gutachtenaufträges , welches wann durch wen dem SMF, der Staatsregierung, dem Landtag und/oder der Öffentlichkeit vorgestellt wird? Frage 2: Inwieweit werden nach welchem Verfahren (Spitzabrechnung, Vorgabe von welchen Kostengruppen u.a.) die tatsächlichen, für die Unterbringung von Flüchtlingen erforderlichen Kosten a.) für jede einzelne als untere Unterbringungsbehörde zuständige sächsische Kommune, und/oder b.) unterschieden nach Landkreisen, Kreisfreien Städten, Ballungsräumen oder welchen sonstigen Kategorien von Kommunen ermittelt? Frage 3: Welche Kosten der Kommunen (Personal- und Verwaltungskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung und Erwerb von Liegenschaften etc.) und welche besonderen (ggf. für Landkreise und Kreisfreien Städte unterschiedlichen) Rahmenbedingungen (z.B. höheres Mietpreisniveau in Ballungsräumen, Erschöpfung des Mietwohnungsmarktes o.a.) werden der Bemessung der Erstattungspauschale nach Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STBR1UM DES 1NMERN Freistaat SACHSEN SächsFlüAG und/oder sonstigen (Investitions-)pauschalen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen erhoben und wie bei der Bildung von Pauschalen berücksichtigt bzw. welche werden nicht erhoben und nicht berücksichtigt ? (Bitte vollständige Aufzählung!) Frage 4: Inwieweit werden Folgekosten der Kommunen (Abschreibungen, freiwillige Leistungen u.a.) erhoben und jeweils wie berücksichtigt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Es wird auf die als Anlage beigefügte Aufgabenbeschreibung vom 27. Oktober 2015 verwiesen. Wie bereits im Bericht der Staatsregierung zu Ziffer 11.6 des Entschließungsantrages der CDU-Fraktion und SPD-Fraktion (Drs.-Nr. 6/2581) ausgeführt, wird der Landtag über das Ergebnis der Evaluation informiert. Im Übrigen wird von einer Beanbvortung seitens der Sächsischen Staatsregierung abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 2 Sächsische Verfassung (SächsVerf) kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungs- Prozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06). Der Landtag hat keine Befugnisse, in laufende Entscheidungsprozesse einzugreifen . Gemessen daran berührt die Frage den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, da der regierungsinterne Meinungsfindungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Das in Auftrag gegebene Gutachten dient der Vorbereitung der Entscheidung der Staatsregierung im Hinblick auf die Frage der Auskömmlichkeit der Höhe der nach § 10 Abs. 1 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) den Landkreisen und Kreisfreien Städten gewährten Kostenerstattungspauschale. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Abgeordneten an der Beantwortung ihrer Fragen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschütz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist. Sobald das Gutachten dem Sächsischen Staatsministerium des Innern als Auftraggeber vorliegt, wird es unverzüglich in den regierungsinternen Willensbildungsprozess eingehen. Darüber, wann und durch wen die Entscheidung der Staatsregierung und das Gutachten dem Landtag und der Öffentlichkeit vorgestellt wird, wird sodann entschieden. Frage 5: Inwieweit wird seitens der Staats reg ierung Handlungsbedarf gesehen, die Kommunen vom Prognoserisiko hinsichtlich der zu schaffenden Unterbringungskapazitäten zu entlasten, wenn die tatsächlich zugewiesenen Flüchtlingszahlen von der vom Land zu verantwortenden Prognose abweichen? Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES 1NMBRN Freistaat SÄCtiSEM Nach § 44 Abs. 2 Asylgesetz teilt das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle (regelmäßig ist das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit. Die Unterrichtungspflicht des Bundes ist die Grundlage für die hierauf aufbauenden Planungen der Bundesländer. Für das Jahr 2016 gibt es bislang keine Prognose des Bundes. In der Sitzung des Lenkungsausschuss Asyl vom 15. Januar 2016 haben die Beteiligten (darunter auch Vertreter der kommunalen Seite) den Beschluss gefasst, dass zunächst für die weiteren Planungen davon auszugeben ist, dass im Jahr 2016 ca. 51.000 Asylbewerber und Flüchtlinge im Freistaat Sachsen eintreffen werden. Bei Zugrundelegung dieser Annahme wären rein rechnerisch wöchentlich ca. 1.000 Asylbewerbe ; und Flüchtlinge an die unteren Unterbringungsbehörden zu verteilen. Die genaue ^/erteilung wird im Rahmen von Gesprächen zwischen dem Sächsischen Staatsmini ^terium des Innern und den Kommunalen Landesverbänden erörtert und den jeweil ^ gegebenen Umständen regelmäßig angepasst. Hierzu wurde ein Verfahren ver ein^art. / Mitlfreurpdlichen Grüßen / ^ Markus Ulbig^ Anlage Seite 3 von 3 ^\<*. ^». STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden lhr/-e Ansprechpartner/.in Hr. Becker, Hr. Fröhlich Durehwahl Telefon +49 351 564-3241 Telefax +49 351 564-3249 Michael.Becker® smi.sachsen.de* Evaluierung der Kostenpauschale nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) auf der Grundlage eines Pauschalerstattungssystems Aufgabenbeschreibung einer Gutachtenerstellung zur Evaluierung der Pauschale Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1353.70/109 Dresden, 27. Oktober 2015 Sehr geehrte die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) werden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erbracht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) erstattet der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 SächsFlüAG genannten Ausländer entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von derzeit 1.900 EUR je Person und Vierteljahr. Aufgrund des starken Anstiegs der Asylbewerberzahlen soll diese Pauschale erneut evaluiert werden. Dafür soll ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. Lenk aus dem Jahre 2014 für den Zeitraum bis 2013 liegt bereits vor. Aufgabenstellung: Das Gutachten soll aufzeigen, in welcher Spanne sich die Anpassung der Pauschale bewegen muss, um für die Landkreise und Kreisfreien Städte einen entsprechenden Kostenausgleich im Sinne des Art. 85 Abs. 2 Sächsisehe Verfassung darzustellen, wobei das Gutachten auf dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Lenk aufbaut, jedoch maßgeblich auf die folgenden Punkte eingehen soll: Empirische Untersuchung: Zunächst soll die Kostenentwicklung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 auf der Grundlage der Asylbewerberleistungsstatistik und der Jahresrechnungsstatistik (soweit vorliegend) umfassend dargestellt und bewertet werden. Die Jahresrechnungsstatistik wird insbesondere für die Verwaltungs- und Unterbringungskosten sowie die Investitionsausgaben relevant. Außerdem ist für die Aufdeckung der internen Verrechnung eine gesonderte Erhebung erforderlich. Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung; Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. .Kein Zugang für verschlüsselte elektronisehe Dokumente. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Aufbauend darauf soll eine aktualisierte Betrachtung aller Kosten möglichst zum Stichtag 31. Dezember 2015 vorgenommen werden und auf dieser Datenbasis die derzeit gewahrte Kostenpauschale in Hohe von 7.600 EUR/Jahr/Leistungsempfänger überprüft werden. Die Daten sind vom Gutachter bei den für die UnteFbringung "zuständigen Landkreisen und Kreisfreien Städten (Unterbringungsbehörden) aufvom'Gutachter'zu bestimmende, geeignete Weise zu erheben und in'die Auswertung miteinzubeziehen. Dabei ist eine Sondererhebung des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen nach § 11 des Sächsischen Statistikgesetzes als eine Erhebungsmethode zu erwägen . Die Kosten sollen auf der Basis der zur Verfügung gestellten Daten für die Folgejahre fortgerechnet werden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf Einwohnerbasis in 2015 und 2016 für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern für das Jahr 2015 30 Mio. Euro (Erhöhung um 13. Mio Euro für 2015) und für das Jahr 2016 30 Mio. Euro pauschal vom Freistaat Sachsen bereitgestellt werden sollen. Die in 2016 bereitgestellten Mittel werden auf Basis des Evaluationsgutachtens mit der Zielsetzung einer auskömmlichen Finanzierung unter Berücksichtigung von ggf bereitgestellten Bundesmitteln abgerechnet. Dies erfolgt im Zusammenhang mit dem Haushalt 2017. Das Gutachten soll Vorschläge zu einem Abrechnungsmodus machen. Das Gutachten soll neben den sachgerecht pauschalierten Kostensteigerungen auch Vorschläge vorsehen, wie der nachhaltigen Kosteneffizienz, der sich teilweise'sehr dynamisch entwickelten Ausgabenblöcke, konzeptionell Rechnung getragen werden kann. Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Pauschale (z.B. Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz ) sind zu berücksichtigen. Das Gutachten soll weiterhin eine Darstellung der Ausgleichssysteme in den einschlägigen Flüchtlingsaufnahmegesetzen der 12 Flächenländer enthalten. Das sächsische pauschale Ausgleichssystem soll dabei in die Darstellung einfließen, mit den übrigen Ausgleichssystemen verglichen und in diesem Kontext bewertet werden können. Schließlich sind durch den Gutachter jeweils die Vor- bzw. Nachteile der Pauschalerstattung und einer Spitzabrechnung darzustellen und gegeneinander abzuwägen. Dabei sind auch Vorschläge zu machen, wie Kostensteigerungen im Rahmen eines Pauschalausgleichs sachgerecht ex ante berücksichtigt werden können. Zeitschiene: Ein erster Zwischenbericht soll dem Auftraggeber Anfang Dezember 2015 vorgelegt und mit ihm beraten werden Der Gutachter wird in diesem Zusammenhang von"einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des Sächsischen Staatsministeriums"der Finanzen (Referatsleiter), des Sächsischen Staatsministeriums des Innern sowie Vertretern der kommunalen Spitzenverbände zusammensetzt, begleitet und unterstützt werden. Die Endfassung des Gutachtens und das erhobene Datenmaterial sind in elektronischer und als Papierfassung spätestens im April 2016 zu übergeben. In der Anlage sind das Sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz und das Gutachten des Herrn Prof. Dr. Lenk aus dem Jahre 2014 (dieses nur zur Verwendung im Rahmen der Prüfung) beigefügt. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Wir bitten, bis zum 4. November 2015 ein Angebot abzugeben. Für Rückfragen steht Ihnen der Leiter des Sachgebiets Ausländerangelegenheiten und Staatsangehörigkeit in der Stabsstelle Asyl des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, Herr Reinhard Boos, Telefon: 0351/5643240 und E-Mail: Reinhard .Boos@smi.sachsen.de gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dirk Diedrichs Leiter Stabsstelle Asyl Anlage! 1- Seite 3 von 3 2016-03-29T09:16:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes