STAATS1VI11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9667 Dresden. M^ärz 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4392 Thema: SKB-Datenbank in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "In einigen Bundesländern - z. B. Baden-Württemberg, Berlin, Hambürg und Nordrhein-Westfalen - existieren neben der" bundesweiten , Datei Gewalttäter Sport' (DGS) verschiedene lokale Arbeitsdateien, die von den sogenannten Szenekundigen Beamten (SKB) geführt werden. Diese sogenannten SKB-Datenbanken existierten, bevor sie öffentlich bekannt wurden, meist schon viele Jahre und wurden vor allem durch die Klage eines Fußballfans in Niedersachsen bekannt. Die bekannt gewordenen Dateien enthalten Daten, die über die in der DGS gespeicherten Daten hinausgehen, zum Teil auch Angaben über Kontakt- und Begleitpersonen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Führt die sächsische Polizei ergänzend zur Index-Verbunddatei "Gewalttäter Sport" eine den bekannt gewordenen SKB-Datenbanken entsprechende Personendatenbank (nachfolgend "SKB-Datenbank" genannt )? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4224 verwiesen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Sfr. 2 01097 Dresden Telefon +4S 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STEP1UM DES11MNERN Freistaat SACHSE1N Frage 2: Weghat Zugriff auf die "SKB-Datenbank" und wie viele Zugriffe gab es darauf Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.- Nr. 6/4224 verwiesen. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung abgesehen. Einer Beantwortung stehen gesetzliche Regelungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. , Di^^^gaben 2ul .^ nz-ahl von zu9riffen können nur durch eine Auswertung der Protokolldaten zum IT-Verfahren eFAS bestimmt werden. Die Protokolldaten gemäß §~T3 Abs. 4 SächsDSG unterliegen einer strengen Zweckbindung. Sie dürfen ausschließlich ^T-zv^cke_de1' Datenschut2kontrcNe, der Datensicherung oder zur SicherstelTung T?es. or^u,ng^g^äßT.n Bet.ri^s einer Datenverarbeitungsanlage sowie gern. §~42 Abs. 1 a SachsPolG im Einzelfall für besondere polizeiliche Zwecke gespeichert und nur für diese Zwecke genutzt werden. Die Norm enthält keinen BeurteiTungsspieiraum" Sie steht auch der Beantwortung der Kleinen Anfrage in nichtöffentlicherSitzung^nichto^ fentlicher Ausschusssitzung oder Beantwortung mit entsprechendem Geheimhaltunasvermerk entgegen. Frage 3: Wie viele Personen sind dort gegenwärtig eingetragen? (bitte nach Fanszenen von Vereinen aufschlüsseln) ?, s ^d^f die Antwotlder S^aatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.- Nr. 6/4224 verwiesen. Diese Personendatensätze schlüsseln sich im Sinne deF Stellung wie folgt auf: SG Dynamo Dresden: 328 Personen 1. FC Lok Leipzig: 72 Personen BSG Chemie Leipzig: 19 Personen RB Leipzig: 1 Person Hansa Rostock: 1 Person Chemnitzer FC: 4 Personen FSV Zwickau: 154 Personen VFC Flauen: 9 Personen VfBAuerbach: 1 Person Zuordnung nicht möglich: 5 Personen Frage 4: Auf.welcher Rechtsgrundlage erfolgt(e) die Einrichtung bzw. das Führen der "SKB-Datenbank"? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.- Nr. 6/4224 verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Frage 5: Welche Daten eingetragener Personen werden in der "SKB-Datenbank" gespeichert und in welche Kategorien werden die eingetragenen Personen unterteilt? In der Datenbank werden personenbezogene Daten verarbeitet, die im Rahmen von strafprozessualen Maßnahmen oder sonstigen Ermittlungshandlungen bekannt werden und für die vollzugspolizeiliche Aufgabenerfüllung von Relevanz sind. Dies kann auch Angaben nach der bundesweit einheitlichen Kategorisierung A, B oder C enthalten.Tm Wei^ren^vjrd auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Drs/-Nr. ,6/4224 verwiesen. Mit/ffrei^lndlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-03-24T13:07:58+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes