STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSEM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9677 Dresden:s«. März 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr: 6/4415 Thema: Aufzug der sogenannten "Bürgerbewegung Grimma" am 19. Februar 2016 in Grimma Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen haben sich an o. g. Aufzug beteiligt und inwieweit sind diese welchen Strukturen der extremen Rechten zuzurechnen und/oder als Anhänger der Kategorien B oder C welcher Fußballfanszenen bekannt? Bezüglich der Verwendung des Begriffes der "extremen Rechten" wird auf die Vorbemerkung Nummer l. der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. An der Versammlung nahmen ca. 100 Personen teil. Hinsichtlich der Teilnahme von Personen, die als Fußballanhänger der Kategorie B bzw. C zuzurechnen sind, liegen keine Erkenntnisse vor. Die"Bürgerbewegung Grimma" ist kein Beobachtungsobjekt des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg- 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge . Die Jnformationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarisehen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährclen. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutz- Pflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und "sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identitat seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstli^ ehe Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der ordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit^lick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Wie viele Kräfte der Polizei waren im Zusammenhang mit dem o. g. Aufzug im Einsatz und wie viele dieser Kräfte waren in ziviler Kleidung eingesetzt? Es wurden ca. 100 Polizeibedienstete eingesetzt. Davon waren vier Polizeibedienstete in ziviler Kleidung im Einsatz. Frage 3: Welche polizeiliche Gefahrenprognose bestand im Vorfeld der Versammlung und inwieweit wurde ihr durch Beauflagung - insbesondere hinsichtlich der Streckenführung - oder durch welche anderen Maßnahmen Rechnung getragen? ??.. ?3r.pol^eilict?erl Lagebeurteilung im Vorfeld der Versammlung wurden Störungen sowie Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Personen einkalkuliert. Dem wurde mit der Durchführung lageangepasster polizeilicher Einsatzmaßnahmen Rechnung getragen. Die Versammlung wurde durch die zuständige Versammlungsbehörde wie angezeigt beschieden. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Welche Verstöße gegen erteilte Auflagen, von Versammlungsteilnehmern im Zusammenhang mit dem Aufzug ausgehende Straftaten (bitte aufschlüssein nach straftatbestand.'...zahl d®.r .Beschuldigten, Kurzdarstellung des Sachverhaits, Stand des Ermittlungsverfahren) und Ördnungswidrigkeiten sowie welche anüeren besonderen Vorkommnisse wurden bekannt? Keine. Frage 5: Wie viele Personenkontrollen und wie viele Platzverweise wurden im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Versammlung nach welchen "Rechtsgrundlagen und aus welchen tatsächlichen Gründen gegen wie viele Personen durchgeführt bzw. erteilt? An der Aufzugsstrecke der "Bürgerbewegung Grimma" sammelten sich ca. 20 Personen . Zur Verhinderung von Störungen für'den Ablauf der Versammlung stellte der'Polif ?v?ISfug?'?nst die .lderttitäten dieser Personen auf der Grundlage des § 19~Abs~"1 N_r; l^esi polizei9esetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG)fest. Gegen neun dies 6LFtrsTen wurderl aus dem 9'eichen Grund Platzverweise gemäß § 2l Abs. 1 Satz 1 Sä^hsf^olG erteilt. Mit fifeu leidlichen Grüßen MaYkus Ulbig Seite 3 von 3 2016-03-24T11:18:33+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes